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Personengesellschaft: Haftung
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 22:05 Mi 20.06.2012
Autor: mausieux

Hallo zusammen,

kann mir jemand bei nachstehender Frage weiterhelfen?

Bei einer Personengesellschaft haftet der Geschäftsführer auch mit seinem Privatvermögen bei einer möglichen Insolvenz. Aber wie ist es andersrum? Haftet auch die Personengesellschaft für die privaten Schulden des Geschäftsführers?

Würde mich sehr über nähere Informationen freuen.


Grüße

mausieux

        
Bezug
Personengesellschaft: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 22:39 Mi 20.06.2012
Autor: reverend

Hallo mausieux,

> kann mir jemand bei nachstehender Frage weiterhelfen?
>  
> Bei einer Personengesellschaft haftet der Geschäftsführer
> auch mit seinem Privatvermögen bei einer möglichen
> Insolvenz.

Nicht nur der Geschäftsführer!

> Aber wie ist es andersrum? Haftet auch die
> Personengesellschaft für die privaten Schulden des
> Geschäftsführers?
>  
> Würde mich sehr über nähere Informationen freuen.

Die grundlegende Antwort lautet: nein.

Und dann kommt das juristische Aber. Die Gesellschaft haftet genau dann nicht, wenn die betreffenden Schulden eindeutig privater Natur sind. Ausnahmen können also nur dann vorkommen, wenn die Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Tätigkeit (u.U. sogar nur dem Zweck) der Personengesellschaft stehen.

Davon zu trennen ist aber z.B. folgender Fall: die Gesellschaft schuldet dem Geschäftsführer den vereinbarten Arbeitslohn, wodurch dieser seine privaten Verbindlichkeiten nicht mehr regeln kann.
Selbst in diesem Fall geht es hier um zwei Rechtsverhältnisse und die Gesellschaft tritt nicht für die privaten Schulden des Geschäftsführers ein.

Grüße
reverend


Bezug
        
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Personengesellschaft: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 05:11 Do 21.06.2012
Autor: Josef

Hallo mausieux,


"Personengesellschaft,

Gesellschaft, deren Rechtsgestalt durch die persönliche Haftung der Gesellschafter für die Gesellschaftsschulden gekennzeichnet ist (Gegensatz Kapitalgesellschaft); allerdings sind auch hier teilweise Haftungsbeschränkungen zulässig." [1]

Die Gesellschafter haften also neben dem Gesellschaftsvermögen mit ihrem Privatvermögen als Gesamtschuldner.


Quelle: [1] Der Brockhaus; (c) wissenmedia GmbH, 2010



Viele Grüße
Josef




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Personengesellschaft: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 08:48 Do 21.06.2012
Autor: mausieux

Gilt das denn auch andersrum? Aber ich denke, dass ich jetzt meine Antwort habe. Wie ist es denn mit einem Einzelunternehmen? Haftet das Einzelunternehmen für die privaten Schulden des Geschäftsführers?

Bezug
                        
Bezug
Personengesellschaft: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 10:05 Do 21.06.2012
Autor: reverend

Hallo nochmal,

> Gilt das denn auch andersrum? Aber ich denke, dass ich
> jetzt meine Antwort habe. Wie ist es denn mit einem
> Einzelunternehmen? Haftet das Einzelunternehmen für die
> privaten Schulden des Geschäftsführers?

Nein, auch beim Einzelunternehmen wird zwischen Betriebs- und Privatvermögen unterschieden. Diese Abgrenzung ist nur in einer Richtung durchlässig: das Privatvermögen wird herangezogen, wenn das Betriebsvermögen zur Deckung der Verbindlichkeiten nicht ausreicht, umgekehrt aber nicht.

Andererseits ist natürlich geradezu Sinn des Einzelunternehmens, dass aus den Erlösen des Unternehmens etwas für den privaten Gebrauch entnommen werden kann. Insofern ist möglicherweise die gesamte Frage doch etwas akademisch. Ein Einzelunternehmer ist auch geschäftlich erledigt, wenn er seine privaten Schulden nicht begleichen kann und wird daher mit Sicherheit im Notfall auch das gesamte Betriebsvermögen entnehmen (und damit das Unternehmen wahrscheinlich aufgeben), um dem zuvorzukommen.

Gibt es denn einen Fall? Oder geht es dir nur um die Unternehmensformen und die Abwägung zwischen BGB und HGB?

Grüße
reverend




Bezug
                                
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Personengesellschaft: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 13:24 Do 21.06.2012
Autor: mausieux

Ja, es gibt eventuell solch einen Fall.

Jemand möchte, um seine privaten Schulden begleichen zu können, ein Einzelunternehmen gründen. Mit dem erzielten Profit möchte diese Person seine privaten Schulden begleichen. Jedoch macht dies kein Sinn, wenn die Gläubiger dieser Person die Möglichkeit auf gesetzlichem Wege haben, auch das Betriebsvermögen zu pfänden. Sollte dies möglich sein, wäre die Gründung eines Einzelunternehmens witzlos.

Ist das Betriebsvermögen, auch bei einer Neugründung, vor den Gläubigern "sicher"?

Bezug
                                        
Bezug
Personengesellschaft: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 14:15 Do 21.06.2012
Autor: reverend

Hallo mausieux,

> Jemand möchte, um seine privaten Schulden begleichen zu
> können, ein Einzelunternehmen gründen. Mit dem erzielten
> Profit möchte diese Person seine privaten Schulden
> begleichen. Jedoch macht dies kein Sinn, wenn die
> Gläubiger dieser Person die Möglichkeit auf gesetzlichem
> Wege haben, auch das Betriebsvermögen zu pfänden. Sollte
> dies möglich sein, wäre die Gründung eines
> Einzelunternehmens witzlos.
>  
> Ist das Betriebsvermögen, auch bei einer Neugründung, vor
> den Gläubigern "sicher"?

Nein, das dürfte es nicht sein. Falls die Neugründung vor dem Einsetzen irgendwelcher Fristhemmungen (mind. Mahnung, besser Zuspruch eines "Titels" nach gerichtlichem Mahnverfahren) erfolgt, dürfte das keinerlei Aussicht auf Erfolg haben.

Wahrscheinlich hätte das nur dann Aussicht, wenn die Gläubiger zustimmen. Dazu müssten sie aber in der Gründung tatsächlich eine Erhöhung der Chancen auf Begleichung ihrer Forderungen sehen. Das wird in der Regel nicht der Fall sein, da es ja so aussieht, als ob der Schuldner nichts weiter vorhat, als einen Teil seines Privatvermögens dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, indem er es als Geschäftsvermögen deklariert.

Eine Mehrpersonengesellschaft hätte da minimal bessere Karten.

In jedem Fall lohnt sich dafür eine fundierte Rechtsberatung. Da muss man dann allerdings auch alles auf den Tisch legen, was dazu gehört.

Ein anderer Ausweg ist die Privatinsolvenz. Das unpfändbare Lebensminimum bleibt einem dabei ja auch erhalten.

Grüße
reverend


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