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Forum "Bauingenieurwesen" - Frage zu Abstandsflächen
Frage zu Abstandsflächen < Bauingenieurwesen < Ingenieurwiss. < Vorhilfe
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Frage zu Abstandsflächen: Frage (reagiert)
Status: (Frage) reagiert/warte auf Reaktion Status 
Datum: 11:38 So 24.09.2006
Autor: Urmelausdemeis

Hallo zusammen

Mein Frage bezieht sich auf

§5 BauGB - Abstandsflächen
(7) Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt
1. allgemein 0,6 der Wandhöhe,
2. in Kerngebieten, Dorfgebieten und in besonderen Wohngebieten 0,4 der
Wandhöhe,
3. in Gewerbegebieten und in Industriegebieten, sowie in Sondergebieten, die nicht der Erholung dienen, 0,25 der Wandhöhe.
Sie darf jedoch 2,5 m, bei Wänden bis 5 m Breite 2 m nicht unterschreiten. Der nachbarschützende Teil der Abstandstiefen beträgt bei Nummer 1 0,4 der Wandhöhe, bei Nummer 2 0,2 der Wandhöhe und bei Nummer 3 0,125 der Wandhöhe, mindestens jedoch die Tiefe nach Satz 2.

Nun würde ich gerne wissen, was der nachbarschützende Teil ist.

Meine vermutung wäre, dass die normalen Abstandsflächen in Richtung Straße gelten und der nachbarschützende Teil links und rechts zu den Nachbargrundstücken einzuhalten ist.

Wäre toll, wenn mir da jemand helfen könnte. Danke schonmal

Ich habe diese Frage in keinem Forum auf anderen Internetseiten gestellt.

        
Bezug
Frage zu Abstandsflächen: Welches Bundesland?
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 08:59 Mo 25.09.2006
Autor: Loddar

Hallo Urmel!


Für welches Bundesland ist denn diese BauO?


Gruß
Loddar


Bezug
                
Bezug
Frage zu Abstandsflächen: Mitteilung
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 12:37 Mo 25.09.2006
Autor: Urmelausdemeis

Hi Loddar


Die BauO gilt für Baden-Württemberg


Bezug
                        
Bezug
Frage zu Abstandsflächen: Hat sich geklärt
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 21:01 Mo 25.09.2006
Autor: Urmelausdemeis

Ok, mein eigentliches Problem hat sich erledigt. Lesen bildet manchmal halt doch

"Bei Wänden mit einer Länge bis zu 16 m genügt der nachbarschützende Teil der Abstandstiefen nach Absatz 7, mindestens jedoch 2,5 m, bei Wänden bis zu 5 m Breite mindestens 2 m."



Bezug
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