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Forum "Jura" - Antrag und Annahme
Antrag und Annahme < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
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Antrag und Annahme: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 16:09 Mi 05.11.2008
Autor: Bayer04

Aufgabe
K sah in dem Schaufenster des Lederwarengeschäftes des V eine Büffellederaktentasche für 98 Euro, die ihm gefiel. Er betrat das Geschäft und wollte sie kaufen. Als V die gewünschte Tasche aus dem Schaufenster holte, bemerkte er, dass der Preis versehentlich zu niedrig ausgezeichnet war. Er wollte daher die Tasche nur zu dem regulären Preis von 198 Euro abgeben.
Kann K auf Lieferung der Aktentasche zu 98 Euro bestehen?

hallo zusammen,
habe diese aufgabe letztens aufbekommen und bin mir noch nicht all so sicher bei der Antwort.

Also meiner Meinung nach darf er auf den Preis von 98 Euro bestehen, da der Antrag:
1. eine vollständige Erkärung (Preis + Ware im Schaufenster)
2. mit Verpflichtungswillen(V stellt die Tasche sicher nicht ins Schaufenster um sie nicht verkaufen zu wollen)
3. dem Vertragspartner zugegangen ist(K sieht die Tasche im Schaufenster)
ist.

Die Annahme efrolgt auch, da er das Geschäft betritt und klar seinen Wunsch äußert!

Das Rechtsgeschäft muss also zustande kommen, ODER wie seht ihr das?

ich bitte um Lösungsvorschläge

mfG

        
Bezug
Antrag und Annahme: nicht sicher
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 16:55 Mi 05.11.2008
Autor: statler

Hi,

ich verstehe deine Argumentation, glaube aber, mal gelesen zu haben, daß ein Schaufenster-Angebot im juristischen Sinne nur die Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes ist. Das würde heißen, der Kunde macht das eigentlich verbindliche Angebot an den Verkäufer, indem er sagt, ich möchte es zu dem Preis von x Euro kaufen.

Diese Auskunft ist nicht belastbar, da ich Laie bin.

Gruß
Dieter

Bezug
                
Bezug
Antrag und Annahme: Korrekturmitteilung
Status: (Korrektur) richtig (detailiert geprüft) Status 
Datum: 18:44 Mi 05.11.2008
Autor: Analytiker

Hi Ihr Beiden,

> ich verstehe deine Argumentation, glaube aber, mal gelesen
> zu haben, daß ein Schaufenster-Angebot im juristischen
> Sinne nur die Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes ist.
> Das würde heißen, der Kunde macht das eigentlich
> verbindliche Angebot an den Verkäufer, indem er sagt, ich
> möchte es zu dem Preis von x Euro kaufen.
>  
> Diese Auskunft ist nicht belastbar, da ich Laie bin.

[ok] Das ist absolut richtig...! Genauso ist der Lösungsansatz. Dein Fall ist ein Standardlehrfall für Zivilrecht, den ich seiner Zeit auch schon gehört habe. Eins habe ich noch fachlich beizutragen: Man spricht dann hier im juristischen von einer "Anpreisung".

Liebe Grüße
Analytiker
[lehrer]

Bezug
        
Bezug
Antrag und Annahme: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 20:08 Mi 05.11.2008
Autor: Herby

Hallo,

> K sah in dem Schaufenster des Lederwarengeschäftes des V
> eine Büffellederaktentasche für 98 Euro, die ihm gefiel. Er
> betrat das Geschäft und wollte sie kaufen. Als V die
> gewünschte Tasche aus dem Schaufenster holte, bemerkte er,
> dass der Preis versehentlich zu niedrig ausgezeichnet war.
> Er wollte daher die Tasche nur zu dem regulären Preis von
> 198 Euro abgeben.
>  Kann K auf Lieferung der Aktentasche zu 98 Euro bestehen?
>  hallo zusammen,
>  habe diese aufgabe letztens aufbekommen und bin mir noch
> nicht all so sicher bei der Antwort.
>  
> Also meiner Meinung nach darf er auf den Preis von 98 Euro
> bestehen, da der Antrag:
>  1. eine vollständige Erkärung (Preis + Ware im
> Schaufenster)

Was heißt Erklärung?

>  2. mit Verpflichtungswillen(V stellt die Tasche sicher
> nicht ins Schaufenster um sie nicht verkaufen zu wollen)

an wen?

>  3. dem Vertragspartner zugegangen ist(K sieht die Tasche
> im Schaufenster)

und?

> Die Annahme efrolgt auch, da er das Geschäft betritt und
> klar seinen Wunsch äußert!

wenn es ein Angebot wäre, dann würde hier die Annahme erfolgen. Allerdings liegt kein Angebot vor!

> Das Rechtsgeschäft muss also zustande kommen, ODER wie seht
> ihr das?

anders :-)

Angebot
  
Ein Angebot ist ein Antrag zur Begründung eines Vertragsverhältnisses. Dabei handelt es sich um eine Willenserklärung, mit der ein Rechtssubjekt einem anderen den Abschluss eines Vertrages anbietet.

--- hier gibt es zwar das anbietende Rechtssubjekt, aber nicht das "eine" andere, sondern "viele"! §145 greift daher nicht - es ist KEIN Angebot im Sinne §145 BGB

Ein Angebot ist grundsätzlich bindend. Abzugrenzen ist das Angebot von der bloßen Aufforderung an einen anderen, seinerseits ein Angebot zu unterbreiten (invitatio ad offerendum) z.B. Schaufensterauslagen oder Preisauszeichnungen im Supermarkt.

Folgende Situation: Am WE (Samstagmorgen) kommt es immer wieder vor, dass im deinem Briefkasten hunderte von Prospekten liegen mit Angeboten für den kommenden Montag. Solltest du nun bereits am Samstag in einem Laden unterwegs sein, welches für Montag ein Angebot inseriert hatte und sollte zufällig eine Verkäuferin bereits den besagten Artikel schon mit dem Angebotsreis ausgezeichnet haben, weil es eben einfacher ist, das während der Geschäftszeit des vorhergehenden Tages zu erledigen als nach Geschäftsschluss oder sogar vor Geschäftsöffnung des Tages des Angebotes. Du hast keinen Anspuch auf den ausgewiesenen Kaufpreis, denn es soll die lediglich ermuntern ein Angebot an der Kasse abzugeben. Stimmt die Kasse mit deinem Angebot überein, dann kommt der Kaufvertrag zustande.

Stell' dir in einem anderen (nach deiner Ansicht oben gesetzlich erlaubten) Fall vor du wärest Geschäftsführer eines Supermarktes und hättest lauter Flachpfeifen als Angestellte. Es würden Etiketten gedrückt auf denen alle Artikel für 0,50€ ausgeworfen wären (Software- oder Anwenderfehler) - deine Beschäftigen würden, natürlich  ohne dir Bescheid zu sagen, die Etiketten stecken und alle Kunden hätten einen Anspruch auf alle Waren im angegeben Wert. Du könntest dir, nach dem Verkauf deiner Waren, wahrscheinlich noch nicht einmal mehr eine Kugel leisten um dich zu erschießen. Zum Glück ist es ja nicht so und damit bleibt die Kugel dir zur Not erhalten.


Liebe Grüße
Herby

Bezug
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