Bemessungsgrundlage GewSt/Kst < Politik/Wirtschaft < Geisteswiss. < Vorhilfe
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(Frage) beantwortet | Datum: | 13:17 Mi 09.05.2012 | Autor: | Owen |
Aufgabe | Bestehen Unterschiede in der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer und die Körperschaftssteuer? |
Hallo Leute,
um nochmal etwas Klarheit und Übersicht bei diesem Thema zu schaffen, mache ich mir gerade Gedanken über die Unterschiede in der Bemessungsgrundlage für diese beiden Steuern. Die Körperschaftssteuer bemisst sich doch nach dem EStG/KStG. Der Gewerbesteuerertrag bezieht sich auf den steuerlichen Gewinn/Verlust, welcher ebenfalls nach den Vorschriften des EStG/KStG ermittelt wird. Da sich somit die beide Steuern auf den gleichen steuerlichen Gewinn/Verlust beziehen, unterscheiden sich so gesehen auf der ersten Stufe die Bemessungsgrundlagen bei der GewSt/Kst nicht. Nun kommen jedoch in bestimmten Fällen Hinzurechnungen und Kürzungen nach den §§8,9 GewStG hinzu. Diese führen zu Unterschieden in den Bemessungsgrundlagen. Gibt es denn noch weitere Unterschiede oder Faktoren die zu Unterschieden führen können?
Gruß
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(Antwort) fertig | Datum: | 14:03 Mi 09.05.2012 | Autor: | Josef |
Hallo Owen,
> Bestehen Unterschiede in der Bemessungsgrundlage für die
> Gewerbesteuer und die Körperschaftssteuer?
> Die Körperschaftssteuer bemisst sich doch nach
> dem EStG/KStG.
> Der Gewerbesteuerertrag bezieht sich auf den
> steuerlichen Gewinn/Verlust, welcher ebenfalls nach den
> Vorschriften des EStG/KStG ermittelt wird.
> Da sich somit
> die beide Steuern auf den gleichen steuerlichen
> Gewinn/Verlust beziehen, unterscheiden sich so gesehen auf
> der ersten Stufe die Bemessungsgrundlagen bei der GewSt/Kst
> nicht. Nun kommen jedoch in bestimmten Fällen
> Hinzurechnungen und Kürzungen nach den §§8,9 GewStG
> hinzu. Diese führen zu Unterschieden in den
> Bemessungsgrundlagen.
> Gibt es denn noch weitere
> Unterschiede oder Faktoren die zu Unterschieden führen
> können?
Ausgangsgröße für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag (§ 6 GewStG):
Gewinn/Verlust aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)
+
Hinzurechnungen (§ 8 GewStG)
./.
Kürzungen (§ 9 GewStG)
=
Gewerbeertrag/Gewerbeverlust
./.
Verlustvortrag
=
verbleibender Gewerbeertrag/-verlust
Quelle:
http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-13091.xhtml?currentModule=home
Körperschaftsteuer:
Um die Steuerlast zu ermitteln, wird das zu versteuernde Einkommen mit dem Steuertarif multipliziert. Im Moment liegt der Steuersatz bei 15%.
Berechnungsschema:
1.
Gewinn nach EStG
-------------------------------------------------------------
2.
+
nicht abziehbare Aufwendungen
3.
-
abziehbare Aufwendungen
4.
-
Freibetrag (5.000,00 od. 15.000,00 EUR)
-------------------------------------------------------------
5.
=
zuversteuernder Gewinn
===================================
6.
x
Steuertarif (15%)
7.
+
Solidiritätszuschlag
8.
=
Körperschaftssteuer
Quelle:
http://www.rechnungswesen-portal.de/Fachinfo/Steuern/Koerperschaftssteuer.html
"Körperschaftsteuer, Einkommensteuer für juristische Personen. Die Körperschaftsteuer zählt zu den direkten Steuern (sie wird vom Steuerschuldner direkt erhoben) und Personensteuern. Sie ist die Einkommensteuer insbesondere für Kapitalgesellschaften (Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien), Genossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Besteuert wird das Einkommen im Kalenderjahr. Dabei gelten weitgehend die gleichen Grundsätze wie im Einkommensteuerrecht. Um eine Doppelbelastung mit Körperschaftsteuer und Einkommensteuer zu vermeiden, kann die von der Gesellschaft bezahlte Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Der Körperschaftsteuersatz in der Bundesrepublik Deutschland lag bis Ende 2000 bei 40 Prozent bzw. 30 Prozent des zu versteuernden Einkommens und wurde vom Gesetzgeber ab 2001 auf 25 Prozent herabgesetzt."
Quelle:
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Viele Grüße
Josef
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 13:06 Sa 12.05.2012 | Autor: | Owen |
Hallo Josef, vielen Dank für die Antwort
Gruß
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 03:48 So 13.05.2012 | Autor: | Josef |
> Hallo Josef, vielen Dank für die Antwort
> Gruß
Hallo Owen,
gern geschehen!
Viele Grüße
Josef
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