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Forum "Jura" - Die Auslegung von WE
Die Auslegung von WE < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
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Die Auslegung von WE: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 15:36 So 11.01.2009
Autor: bebe_young_care

Liebe Leute,

ich sitze seit Stunden an diesem Problem! :(
Ich brauche dringend Hilfe!

Also:

Mit der im Rechtsgeschäft enthaltenen WE will der Erklärende eine bestimmte Rechtsfolge herbeiführen.
Der innere Geschäftswille erscheint in der äußeren Gestalt der kundgegebenen Erklärung. Ziel der Auslegung ist es, den hinter der Erklärung stehenden Geschäftswillen des Erklärenden zu ermitteln. Gemäß §133 BGB ist der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen. D.h., dass das Interesse der Erklärende in §133 BGB zum Ausdruck kommt. Die Rücksichtsnahme auf die Empfängerinteressen und damit die Berücksichtigung des Empfängerhorizonts spricht §157 BGB an. Warum steht es in meinem Skript, dass es für die normative Auslegung folgend bedeutet: "Die Erklärung gilt so, wie sie bei der dem Erklärungsempfänger zuzumutenden Sorgfalt zu verstehen ist." Hier geht es doch nicht zu übersehen um den Empfänger, aber wo bleibt das Interesse des Erklärenden, wenn §133 auch mit im Spiel ist. Warum ist bei der Auslegung vom Empfängerhorizont auszugehen?
Insgesamt geht es hier um den objektiven, normativen Erklärungswert. Wie soll ich das nun verstehen? :(

Liebe Grüße.. und danke im Voraus.



        
Bezug
Die Auslegung von WE: WE
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 20:42 So 11.01.2009
Autor: Timmi

Hallo!

Ich verstehe Dein Problem und somweit ich weiß gibt es dazu keine Universallösung.
Es kommt eben immer darauf an;-)

Folgendes:
Nach herrschender Meinung ist entgegen § 133BGB der innere Wille im Interesse des Verkehrsschutzes
unbeachtlich, entscheident ist der vom Empfämgerhorizont her zu beurteilende objektive Erklärungswert
der WE, außgehend vom Wortlaut der Erklärung aber unter Berücksichtigung der außerhalb der Erklärung liegenden Umstände.

Und das ist auch nur fair!
Dazu folgendes Beispiel:

Du sitzt bei einer Auktion und winkst jemandem zu. Der Auktionator versteht dies als das finale Gebot und gibt Dir den Zuschlag. Es ist eben Dein Problem wenn Du unter diesen Umständen solche Zeichen machst.Für die wirkliche Willenserforschung
bleibt unter da keine Zeit!

Es ist eben,wie so oft, Auslegungssache.

Natürlich gibt es auch Fälle in denen es dem Empfänger sehr wohl zuzumuten ist nachzuhaken.

Wenn Du auf solche Unstimmigkeiten stößt, dann siehe einfach mal in einem Kommentar nach.

ich hoffe ein wenig geholfen zu haben!

Gruß Timmi

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