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Forum "Politik/Wirtschaft" - Einkunftsarten Steuerrecht
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Einkunftsarten Steuerrecht: unterschied unklar
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 21:29 Fr 01.05.2009
Autor: hasso

Hallo,

Mir ist der unterschied total unklar, zwischen Selbsständige Arbeit und Gewerbebetrieb. Ich habs mir so gemerkt, das es sich um ein gewerbebetrieb handelt wenn es um keine Freiberufliche Tätigkeit handelt und kein Land & Forstwirtschaft vorliegt aber sobalds um beispiele geht klappts nicht so mit dem raten =)


beispiele wären:
1)Selbständiger Schornsteinpfleger
2)Selbständiger Fußpfleger
3)Selbständiger Künstlerin
4)Selbständiger Tierartz
5)Selbständiger Handelsvertreter
6)Selbständiger Rechtsanwalt
7)Selbständiger Großhändler

also die Lösungen hab ich im heft stehen...aber warum ist beispielseweise ein Selbständiger Fußpfleger (Selbstständige Arbeit) und Selbständige Tierärtzin (Gewerbebetrieb)

oder Selbständiger Schornsteinpfelger Gewerbebetrieb....??


Gruß hasso

        
Bezug
Einkunftsarten Steuerrecht: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 10:02 Sa 02.05.2009
Autor: Arnie09

Moin,

per Definition sind selbstständige bzw. Freiberufler selbstständig, eigenverantwortlich und üben eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit aus. Gewerbebetreibende üben eine selbstständige, nachhaltige Tätigkeit aus, mit der Absicht Gewinn zu erzielen und sie beteiligen sich am wirtschaftlichen Verkehr. Das sind zum Beispiel Betriebe im Handwerkbereich, bei der Vermittlung und im Handel, sowie bei Gaststätten. Vielleicht hilft dir die Unterscheidung, wenn du das Umfeld der Arbeitenden betrachtest: Freiberufler werkeln, ohne dass jemand direkt betroffen ist, außer halt bei Erziehern. Bei Gewerbebetreibende ist normalerweise immer irgendjemand direkt an der Arbeit betroffen, beim Handel mit dem Kunden oder beim Handwerk und der Industrie sind es diejenigen, die die Waren bekommen oder bei denen etwas repariert wird.
Schornsteinfeger zum Beispiel fallen dann unter Gewerbebetreibende, weil ihre Arbeit direkt von dem Kunden abhängt. Wenn sie immer nur den eigenen Kamin fegen, kommen sie meist nicht weit :-). Zudem sind sie im Handwerksbereich tätig. Bei Tierärzten sind das das gleiche, sie brauchen, um weiterhin tätig zu bleiben, die Tiere der Kunden und kümmern sich um sie. Fußpfleger kann ich mir höchstens so erklären, dass sie in den wissenschaftlichen oder unterrichtenden Teil fallen können. Eine schöne Auflistung zur Orientierung, wer wo ist, habe ich gerade []hier gefunden. Unter drittens steht auch ein Teil eines Katalogs, wer unter Freiberufler zählt :-). Bei Rechtsanwälten und Vermittlern überschneiden sich beide Gebiete scheinbar etwas...
Ich hoffe, ich konnte dir etwas weiter helfen :-).
Lg,
Arnie

Bezug
        
Bezug
Einkunftsarten Steuerrecht: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 13:17 Sa 02.05.2009
Autor: Josef

Hallo hasso,

>  
> Mir ist der unterschied total unklar, zwischen
> Selbsständige Arbeit und Gewerbebetrieb. Ich habs mir so
> gemerkt, das es sich um ein gewerbebetrieb handelt wenn es
> um keine Freiberufliche Tätigkeit handelt und kein Land &
> Forstwirtschaft vorliegt

[ok]

> aber sobalds um beispiele geht
> klappts nicht so mit dem raten =)
>  
>
> beispiele wären:
>  1)Selbständiger Schornsteinpfleger
>  2)Selbständiger Fußpfleger
>  3)Selbständiger Künstlerin
>  4)Selbständiger Tierartz
>  5)Selbständiger Handelsvertreter
>  6)Selbständiger Rechtsanwalt
>  7)Selbständiger Großhändler
>  
> also die Lösungen hab ich im heft stehen...aber warum ist
> beispielseweise ein Selbständiger Fußpfleger
> (Selbstständige Arbeit) und Selbständige Tierärtzin
> (Gewerbebetrieb)
>  
> oder Selbständiger Schornsteinpfelger Gewerbebetrieb....??
>  



Nach der Rechtsprechung des BFH sind unter Abgrenzung der selbständigen Arbeit i.S. des § 18 EStG gewerblich tätig:

- Bezirksschornsteinfegermeister
- Tierärzte, bei der Abgabe von Medikamenten oder Impfstoffen gegen Entgelt


Eine selbständige freiberufliche Tätigkeit üben z.B.  aus:

- Tierärzte, soweit sich die Tätigkeit auf die Diagnose, das Verschreiben von Arzneimitteln und die zwangsläufige arzneimittelgabe im Rahmen der tierärztlichen Tätigkeit (z.B. Notfallbehandlung) beschränkt.

- Medizinische Fußpfleger ( so hat es der BFH entschieden).



Zu den freiberuflichen Tätigkeiten gehört die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erziehende Tätigkeit sowie die selbständige Berufstätigkeit zum Beispiel der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Steuerberater, Krankengymnasten, Journalisten, Übersetzer und ähnlicher Berufe.

Mitunter ist die Abgrenzung zwischen freiem Beruf und Gewerbebetrieb schwierig, zum Beispiel zwischen Kunsthandwerker (gewerbliche Tätigkeit) und künstlerischer (freiberuflicher) Tätigkeit. Im Zweifelsfall kann zur Feststellung der Künstlereigenschaft eine Gutachterkommission eingeschaltet werden. Freiberufliche Tätigkeit liegt auch dann vor, wenn fachlich vorgebildete Arbeitskräfte beschäftigt werden .Voraussetzung ist aber, dass der Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend tätig ist und die berufstypischen Leistungen in ausreichendem Umfang selbst und eigenverantwortlich erbringt.

Bei der Abgrenzung des Gewerbebetriebs gegenüber der selbständigen Arbeit i.S. des § 18 EStG kommt der Abgrenzung gegenüber der freiberuflichen Tätigkeit (§ 18 Abs. 1. Nr. 1 EStG) besondere Bedeutung zu. Die Feststellungslast für das Vorliegen einer freiberuflichen Tätigkeit i.S. des § 18 EStG trägt der Steuerpflichtige. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG führt in Form von Beispielen eine Reihe von Tätigkeiten auf, deren Ausübung unter bestimmten Voraussetzungen als freiberufliche Tätigkeit anzusehen ist.



Viele Grüße
Josef

Bezug
                
Bezug
Einkunftsarten Steuerrecht: Mitteilung
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 13:45 Do 07.05.2009
Autor: hasso

vielen dank für die beiden guten antworten!

lg hasso =)

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