Fall zur Subsumtion < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
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(Frage) beantwortet | Datum: | 18:52 Mo 01.10.2007 | Autor: | cancy |
Hi !
Also meine Frage ist bestimmt Peanuts im Vergleich zu euren Sachen, aber ich brauch trotzdem Hilfe !
Also wir sollen eine Subsumtion (d.h. wir haben eine Tabelle gemacht, links steht Tatbestand, in der Mitte Subsumtion und rechts Rechtsfolge) zu folgendem Fall machen:
Der 17-Jährige Paul ist lehrling bei einem Elektromeister und kauft von seinem ersparrten Taschengeld ein Tonband für 348 DM (*rolleyes* bzw. ) ohne dass seine Eltern seinverstanden sind.
Ist der Kaufvertrag rechtswirksam?
(In Frage kommen §2,106,107,108,110)
so also die Subsumtion zu Paragraph 2, 106 und 107 hab ich schon gemacht. Aber jetzt §108 und 110. Damit komm ich überhaupt nicht klar. Ist das jetzt nun bedeutend dass Paul eine Lehrstelle hat ? Aus dem text geht ja auch nicht hervor wann er 18 wird, sonst könnte man ja sagen -->Minderjähriger ist 18 gworden, und dann rechtswirksam.
Bin gerade irgendwie ratlos......Kennt jemand vl noch eine gute Internetseite die wichtige Sachen zum Recht zusammenfasst ?
Liebe Grüße und schon Danke im Voraus
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Hi cancy,
zur später Stunde noch eine Antwort von mir... Mal sehen ob das was wird *smile*. Ich geb dir mal ein paar Tipps:
> Also wir sollen eine Subsumtion (d.h. wir haben eine Tabelle gemacht, links steht Tatbestand, in
> der Mitte Subsumtion und rechts Rechtsfolge) zu folgendem Fall machen:
Schau dir mal dazu generell diesen Link an: Subsumtion
> Der 17-Jährige Paul ist lehrling bei einem Elektromeister und kauft von seinem ersparrten
> Taschengeld ein Tonband für 348 DM (*rolleyes* bzw. ) ohne dass seine Eltern seinverstanden
> sind. Ist der Kaufvertrag rechtswirksam? (In Frage kommen §2,106,107,108,110)
> Aber jetzt §108 und 110. Damit komm ich überhaupt nicht klar. Ist das jetzt nun bedeutend dass
> Paul eine Lehrstelle hat ? Aus dem text geht ja auch nicht hervor wann er 18 wird, sonst könnte
> man ja sagen -->Minderjähriger ist 18 gworden, und dann rechtswirksam.
Bitte schreibe generell beim nächsten mal, das du Paragraphen aus dem BGB meinst.
-> §108 BGB besagt, das die Wirksamkeit des Vertrages von der Genehmigung der gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen abhängt. Also eine nachträgliche Einwilligung (vgl. §107 BGB) sozusagen.
-> §110 BGB besagt, das der Minderjährige ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters von Anfang an rechtswirksame (ex tunc) Geschäfte abschließen kann, wenn dieser diese Geschäfte mit eigenen Mitteln bewirkt... Paradebeispiel: Taschengeld
-> Für den Fall spielt es keine Rolle, ob Paul Lehrling ist oder nicht. Wichtig ist, das er mit seinen eigenen Mittel den Kaufvertrag bewirkt (Taschengeld). Spielt auch keine Rolle wann er 18 wird. Er ist jetzt 17, und somit beschränkt geschäftsfähig! Interpretiere nicht soviel in den Fall hinnein, wo gar nix ist.
> Bin gerade irgendwie ratlos......Kennt jemand vl noch eine gute Internetseite die wichtige Sachen
> zum Recht zusammenfasst ?
Also das Thema "Recht" ist so undefiniert ja recht weitgefasst. Das musst du schon näher präzisieren, um ggf. eine dir helfenden Page zu finden. Also suchst du z.B. etwas generell darüber, wie man Fälle formal richtig löst, oder suchst du inhatlich etwas über Fragen aus dem BGB, HGB oder z.B. dem GmbHG? Etwas zu deliktischen Ansprüchen oder z.B. Ansprüchen aus Rechtsgeschäften? Wie du siehst, ist der Begriff "Recht" sehr weit... !
Liebe Grüße
Analytiker
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(Frage) beantwortet | Datum: | 19:32 Di 02.10.2007 | Autor: | cancy |
Hi !
Danke für die ausführliche Beantwortung ^^
Jaja mit dem Hineininterpretieren das ist so meine Schwächen, ist in Deutsch genauso.
Also ich suche etwas dazu wie man Fälle formal löst
Liebe Grüße
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(Frage) beantwortet | Datum: | 18:44 So 07.10.2007 | Autor: | cancy |
Danke,Analytiker jetzt blicke ich schon ein bisschen besser durch !
Ich habe einen Fall wofür ich mal Hilfe bräuchte.........
K. will ein neues Auto kaufen.
Er verhandelt mit seinem Autohändler V.
Sie werden sich einig und unterzeichnen am 30.9. den Kaufvertrag.
Da kein Wagen dieser Art vorrätig ist, wird er erst am 20.11. geliefert und K holt ihn mit den zugehörigen Papieren ab.
Auf der beiligenden Rechnung ist vermerkt : Zahlbar innerhalb 2 Wochen. Am 30.11. geht nochmals zu V und zahlt den Kaufpreis.
Stellen sie anschaulich dar, was jeweils zu welchem Zeitpunkt juritisch vorgefallen ist !
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Wie immer verwirren mich auch in diesem Beispiel die Zahlen !
Was genau muss ich jetzt hier besonders beachten ?
Am besten stellt man sowas in einer Tabelle dar, oder ?
Liebe Grüße
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Hi Cancy,
> K. will ein neues Auto kaufen.
> Er verhandelt mit seinem Autohändler V.
> Sie werden sich einig und unterzeichnen am 30.9. den
> Kaufvertrag. Da kein Wagen dieser Art vorrätig ist,
> wird er erst am 20.11. geliefert und K holt ihn mit
> den zugehörigen Papieren ab.
> Auf der beiligenden Rechnung ist vermerkt : Zahlbar
> innerhalb 2 Wochen. Am 30.11. geht nochmals zu V und zahlt
> den Kaufpreis. Stellen sie anschaulich dar, was jeweils
> zu welchem Zeitpunkt juritisch vorgefallen ist !
Tipps:
- Kaufvertrag nach § 433 BGB.
- Lies dir den Paragraphen genau durch, und gucke auch wo die Unterschiede zwischen § 433 I und II BGB liegen.
- Jetzt schau dir an, welche Rechtshandlungen jeweils K und V begründen. (Stichwort: Zahlung, Annahme usw...)
> Was genau muss ich jetzt hier besonders beachten ?
1.) Skizze mit den beiden Personen anfertigen. Wer macht was?
2.) Zeitstrahl anfertigen. Wann passiert was?
3.) Chronologisch alle rechtlich relevanten Ereignisse z.B. in einer Tabelle festhalten.
> Am besten stellt man sowas in einer Tabelle dar, oder ?
Nein! Sowas für ich definitiv über einen Zeitstrahl darstellen. Zeichne dir dort chronologisch die Zeitpunkte ein, mit dem ältesten beginnend. Wenn du das erledigt hast, wirst du (vermutlich) sehen worauf diese Aufgabe abzielt !
Liebe Grüße
Analytiker
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 18:58 Mo 08.10.2007 | Autor: | cancy |
Vielen Dank, Analytiker !!
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(Frage) beantwortet | Datum: | 20:33 Mo 08.10.2007 | Autor: | cancy |
Heißt das eigtnlich, das K erst ab dem 30.11. Eigentümer ist ?
Ab 20.11. (bis 30.11.) ist er nur Besitzer, oder ?
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Hi cancy,
> Heißt das eigtnlich, das K erst ab dem 30.11. Eigentümer
> ist ? Ab 20.11. (bis 30.11.) ist er nur Besitzer, oder ?
Diese Frage kann dir § 929 BGB beantworten !
Liebe Grüße
Analytiker
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(Frage) beantwortet | Datum: | 00:23 So 04.11.2007 | Autor: | Ducphan |
Hi!
Ich bin Duc Phan, ich habe eine Frage zum Thema Subsumtion
was ist Subsumtion, Tatbestand und Rechtsfolge?
Ich habe einen folgenden Bespielsfall
" Der 14jährigen Briefmarkensammlerin Martina Munter (M), die aussieht wie eine 19jährige, haben ihre Eltern erlaubt, Briefmarken aus ihrer Sammlung, die ausschließlich geringwertige Marken enthält, mit anderen zu tauschen. Bei einem Philatelistentreffen tauscht M mit dem (volljährigen) Sammler Bert Blindheimer (B) ihren "Grünen Ulbricht" (Wert:0,03 Euro) gegen den "Roten Sachsen-Dreier" des B im Wert von 2500,- Euro.
Daraufhin verkauft die geschäftstüchtige M den "Sachsen-Dreier" dem Briefmarkenhändler Luhser (L) für 3000,-Euro. von dem Geld erwirbt sie u.a. ein Mountainbike für 1000.-Euro beim Fahrradhändler Diamant (D), mit dem sie auf dem Heimweg infolge überhöhter Geschwindigkeit die Oma Tüttelich (T) anfährt und verletzt. Die Eltern der M sind mit allem nicht einverstanden
a) Ist der Tauschvertrag zwischen M und B wirksam? (§§480, 433 Abs.1, 106, 107,110)
Ich weiß nicht wie ich dieser Fall lösen kann?
Bitte mir hilfen
Liebe Grüße und danke im Voraus
Duc Phan
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 00:28 So 04.11.2007 | Autor: | Ducphan |
[]...[] Inhalt von Analytiker gelöscht! Eine Frage mit dem selben Inhalt reicht ja auch aus ! Also bitte keine Doppelpostings... (siehe Forenregeln).
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Hi Ducphan,
erst einmal herzlich *smile* !!!
> was ist Subsumtion, Tatbestand und Rechtsfolge?
Da ich zu müde bin, werde ich dir heute Abend nur noch diese generelle Frage beantworten. Von daher erstmal nur eine Teilantwort, aber sicher wird jemand (Josef ) sich den Fall nochmal ansehen... !
Subsumtion:
Die Subsumtion ist der Vorgang, bei dem man einen Begriff unter einen anderen ordnet. In der Rechtswissenschaft wird der Begriff als Anwendung einer Rechtsnorm auf einen Lebenssachverhalt ("Fall"), das heißt als Unterordnung des Sachverhaltes unter die Voraussetzungen der Norm, verstanden.
Tatbestand:
Unter dem rechtswissenschaftlichen Begriff des Tatbestandes versteht man
- einen konkreten Lebenssachverhalt (Faktum); der Begriff erklärt sich selbst als "Bestandsaufnahme" einer Tat im weitesten Sinne, also aller Umstände menschlichen Tuns,
- in der Normentheorie einen Bestandteil einer (zumeist abstrakten) Norm,
- im Verfahrensrecht die Bestandteile eines erstinstanzlichen Urteils, die den Sach- und Streitstand wiedergeben. Im Zivilurteil gliedert er sich zumeist in einen Einleitungssatz, der die Kardinalfragen an den Fall - wer will was von wem woraus - in dieser Reihenfolge beantwortet, in das unstreitige Parteivorbringen, das streitige Klägervorbringen, die Parteianträge, das Verteidigungsvorbringen des Beklagten und als letztes die Prozessgeschichte.
Rechtsfolge:
Die Rechtsfolge ist gesetzestechnisch Bestandteil einer Norm und gibt an, was gilt, wenn der Tatbestand der Norm erfüllt ist, d.h. wenn ein Sachverhalt die Tatbestandsmerkmale ausfüllt.
Liebe Grüße
Analytiker
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(Frage) beantwortet | Datum: | 17:15 Mo 05.11.2007 | Autor: | Ducphan |
Hallo,
ich danke mich bei dir für deine Antwort. Ich hab das gelesen aber noch nicht richtig verstanden. Ich habe ein Beispiel: Das ist einen Fall
"Rocky(R) fährt auf dem Nachhauseweg von der Arbeit aus Unachtsamkeit auf den Vordermann au. Blutprobe ergibt eine Blutalkoholkonzentration von 0,4%"
Kannst du mir erzählen wo steht Tatbestand, Tatbestandmerkmale und Rechtsfolge und Welche Subsumtion wird in diesem Fall gezeigt wird?
Ich danke mich im Voraus!
Duc Phan
Ich > Hi Ducphan,
>
> erst einmal herzlich *smile* !!!
>
> > was ist Subsumtion, Tatbestand und Rechtsfolge?
>
> Da ich zu müde bin, werde ich dir heute Abend nur noch
> diese generelle Frage beantworten. Von daher erstmal nur
> eine Teilantwort, aber sicher wird jemand (Josef )
> sich den Fall nochmal ansehen... !
>
> Subsumtion:
>
> Die Subsumtion ist der Vorgang, bei dem man einen Begriff
> unter einen anderen ordnet. In der Rechtswissenschaft wird
> der Begriff als Anwendung einer Rechtsnorm auf einen
> Lebenssachverhalt ("Fall"), das heißt als Unterordnung des
> Sachverhaltes unter die Voraussetzungen der Norm,
> verstanden.
>
> Tatbestand:
>
> Unter dem rechtswissenschaftlichen Begriff des Tatbestandes
> versteht man
>
> - einen konkreten Lebenssachverhalt (Faktum); der Begriff
> erklärt sich selbst als "Bestandsaufnahme" einer Tat im
> weitesten Sinne, also aller Umstände menschlichen Tuns,
> - in der Normentheorie einen Bestandteil einer (zumeist
> abstrakten) Norm,
> - im Verfahrensrecht die Bestandteile eines
> erstinstanzlichen Urteils, die den Sach- und Streitstand
> wiedergeben. Im Zivilurteil gliedert er sich zumeist in
> einen Einleitungssatz, der die Kardinalfragen an den Fall -
> wer will was von wem woraus - in dieser Reihenfolge
> beantwortet, in das unstreitige Parteivorbringen, das
> streitige Klägervorbringen, die Parteianträge, das
> Verteidigungsvorbringen des Beklagten und als letztes die
> Prozessgeschichte.
>
> Rechtsfolge:
>
> Die Rechtsfolge ist gesetzestechnisch Bestandteil einer
> Norm und gibt an, was gilt, wenn der Tatbestand der Norm
> erfüllt ist, d.h. wenn ein Sachverhalt die
> Tatbestandsmerkmale ausfüllt.
>
> Liebe Grüße
> Analytiker
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(Antwort) fertig | Datum: | 10:04 Mi 07.11.2007 | Autor: | Josef |
Hallo Ducphan,
> ich danke mich bei dir für deine Antwort. Ich hab das
> gelesen aber noch nicht richtig verstanden.
Das A und O des juristischen Stils, die Standardtechnik schlechthin, ist die Subsumtion. Die Subsumtion stellt das Grundmuster der Rechtsgewinnung dar. Sie scheint mehr oder weniger deutlich bei jeder Rechtsausführung durch. Bei der Subsumtion werden die abstrakte Rechtsnorm und der konkrete (maßgebliche) Sachverhalt zusammengeführt. Es hat in der Rechtssprache die Bedeutung von einen Sachverhalt rechtlich würdigen, d.h. prüfen, ob er die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsnorm erfüllt.
Durch Subsumtion ist zu ermitteln, ob sich im konkreten Einzelfall der (maßgebliche) Sachverhalt unter den abstrakten gesetzlichen Tatbestand unterordnen lässt, ob er die Tatbestandsmerkmale einer Norm erfüllt. Nach der (erfolgreichen) Subsumtion ist auszusprechen, dass für den Lebenssachverhalt konkret diejenige Rechtsfolge eintritt oder - bei Ermessensentscheidung - eintreten kann, die die Rechtsnorm an den abstrakten gesetzlichen Tatbestand knüpft.
Du liest eine Norm und hast einen Fall. Beides passt gut zusammen, aber wie schreibt man das nun?
Auf dem Weg über Obersatz - Untersatz - Schlusssatz wird eine neue Schlussfolgerung gewonnen. Obersatz und Untersatz, die sog. Prämisse, enthalten einen identischen Begriff. Dieser wird bei der Schlussfolge zum Schlusssatz weggelassen und es findet sich eine neue Aussage.
Beispiel:
Obersatz = Alle Menschen sind sterblich
Untersatz = Sokrates war ein Mensch
Schlusssatz = Also war Sokrates sterblich
Also: Subsumtion betrifft das Zusammenbringen von Norm und Lebenssachverhalt. Lässt sich die Norm auf das zu beurteilende historische Ereignis anwenden oder nicht?
In der Subsumtion ist zu prüfen, ob der Sachverhalt die vorher genannten und erklärten Tatbestandsmerkmale für die gewünschte Rechtsfolge erfüllt. Die Vorschrift bzw. die Definitionen der Tatbestandsmerkmale sind mit dem Sachverhalt abzugleichen und es ist zu schauen, ob beide miteinander übereinstimmen. Hängt die gewünschte Rechtsfolge von mehreren Tatbestandsmerkmalen ab, muss nacheinander für jedes Tatbestandsmerkmal der Sachverhalt unter die Rechtsnorm subsumiert werden.
Bei der Subsumtion müssen wir also
- die für unseren Fall einschlägige Rechtsnorm suchen,
- die Norm in Tatbestand und Rechtsfolge zerlegen,
- Prüfen, ob und gegebenenfalls feststellen, dass der (maßgebliche) Sachverhalt alle Tatbestandsmerkmale erfüllt,
- feststellen, dass die Rechtsfolge eintreten muss oder (bei Ermessensentscheidungen) kann.
noch ein Beispiel:
1. Obersatz:
Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind, ist Eingliederungshilfe zu gewähren (§ 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG)
2. Untersatz:
Walter Fröhlich ist nicht nur vorübergehend körperlich wesentlich behindert.
3. Schlusssatz:
Folglich ist Walter Fröhlich Eingliederungshilfe zu gewähren.
> Ich habe ein
> Beispiel: Das ist einen Fall
>
> "Rocky(R) fährt auf dem Nachhauseweg von der Arbeit aus
> Unachtsamkeit auf den Vordermann au. Blutprobe ergibt eine
> Blutalkoholkonzentration von 0,4%"
>
> Kannst du mir erzählen wo steht Tatbestand,
> Tatbestandmerkmale und Rechtsfolge und Welche Subsumtion
> wird in diesem Fall gezeigt wird?
>
§ 823 Abs. 1 BGB lautet:
"Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines Anderen widerrechtlich verletzt, ist dem Anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet."
Man muss hier die Tatbestandsmerkmale wie folgt ordnen:
1. Rechtsgutverletzung (Verletzung des Lebens usw. eines Anderen)
2. Ursächlichkeit der Handlung des "jemanden" für die Rechtsgutverletzung (sog. haftungsbegründende Kausalität)
3. Schaden
4. Der Schaden muss aus der Rechtsgutverletzung entstanden sein
5. Rechtswidrigkeit (widerrechtlich, d.h. ohne Rechtfertigungsgrund)
6. Schuld (Vorsatz oder Fahrlässigkeit)
Merke:
Beim Subsumieren muss man sorgfältig alle Tatbestandsvoraussetzungen prüfen und die richtige Reihenfolge der Tatbestandsmerkmale beachten.
Viele Grüße
Josef
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(Antwort) fertig | Datum: | 09:55 So 04.11.2007 | Autor: | Josef |
Hallo ducphan,
>
> Ich habe einen folgenden Bespielsfall
>
> " Der 14jährigen Briefmarkensammlerin Martina Munter (M),
> die aussieht wie eine 19jährige, haben ihre Eltern erlaubt,
> Briefmarken aus ihrer Sammlung, die ausschließlich
> geringwertige Marken enthält, mit anderen zu tauschen. Bei
> einem Philatelistentreffen tauscht M mit dem (volljährigen)
> Sammler Bert Blindheimer (B) ihren "Grünen Ulbricht"
> (Wert:0,03 Euro) gegen den "Roten Sachsen-Dreier" des B im
> Wert von 2500,- Euro.
>
> Daraufhin verkauft die geschäftstüchtige M den
> "Sachsen-Dreier" dem Briefmarkenhändler Luhser (L) für
> 3000,-Euro. von dem Geld erwirbt sie u.a. ein Mountainbike
> für 1000.-Euro beim Fahrradhändler Diamant (D), mit dem sie
> auf dem Heimweg infolge überhöhter Geschwindigkeit die Oma
> Tüttelich (T) anfährt und verletzt. Die Eltern der M sind
> mit allem nicht einverstanden
>
> a) Ist der Tauschvertrag zwischen M und B wirksam? (§§480,
> 433 Abs.1, 106, 107,110)
>
> Ich weiß nicht wie ich dieser Fall lösen kann?
>
Du musst den Fall nach folgender Prüfabfolge lösen:
Auf den Tausch finden die Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung (§ 480 BGB).
§ 433 (1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. 2Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt. (§ 106 BGB)
Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. (§107 BGB).
Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind. (§ 110 BGB).
Insbesondere ist zum Tauschgeschäft Stellung zu nehmen.
Das Tauschgeschäft (Briefmarken) kam mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (der Eltern) zustande. Der beschränkt Geschäftsfähige (M) kann selbständig nur rechtlich vorteilhafte Geschäfte schließen (§ 107 BGB), ansonsten bedarf er der Zustimmung (§ 182 BGB) des gesetzlichen Vertreters.
Beachte:
Der beschränkt Geschäftsfähige kann nach § 107 BGB ohne Einwilligung Rechtsgeschäfte vornehmen, wenn sie ihm einen lediglich rechtlichen Vorteil bringen. Wirtschaftliche Vorteile allein genügen nicht, so dass auch "Schnäppchenkäufe" keinen lediglich rechtlichen Vorteil i.S. v. § 107 BGB darstellen.
Das Tauschgeschäft ist wirksam, da die gesetzlichen Vertreter (Eltern) dem Tausch zugestimmt haben.
Der Verkauf der Briefmarke und der Erwerb des Mountainbikes sind schwebend unwirksam (vgl. § 108 Abs. 1 BGB). Da die Eltern nicht zugestimmt haben, ist das Rechtsgeschäft unwirksam.
Die Eltern sind aber mit allem nicht einverstanden. Daraus ist zu entnehmen, dass auch der Tausch der Briefmarken unwirksam sein soll.
Hier liegen jedoch verschiedene Rechtsgeschäfte vor. Der Tausch der Briefmarken wurde mit Zustimmung der Eltern durchgeführt und abgeschlossen. Das zweite Rechtsgeschäft kommt wegen fehlender Zustimmung der Eltern nicht zustande.
Der Taschengeldparagraph
Durch den sogenannten Taschengeldparagraphen (§ 110 BGB) sollen Massengeschäfte des täglichen
Lebens für alle Vertragspartner leichter gestaltet werden. Ein ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag eines Minderjährigen gilt von Anfang an als wirksam, wenn die Leistung mit Mitteln bewirkt wird, die ihm zu diesem Zwecke (z.B. Kleidergeld) oder zur freien Verfügung (= Taschengeld) von den Eltern oder mit deren Zustimmung von einem Dritten (z.B. Geld von der Oma) überlassen wurden.
Verträge (Käufe), die das Taschengeld eines Monats deutlich überschreiten und nicht von Sonderzahlungen bestritten werden, bedürfen jedoch der Zustimmung der Eltern. Kauft eine 12jährige vom
Taschengeld Pokémons/Digemons, so ist dieses Geschäft wirksam. Beim Kauf z.B. von Schuhen für 100 Euro bedarf es jedoch der Zustimmung der Eltern, ansonsten wird der Vertrag nicht wirksam.
Fundstelle - Taschengeldparagraph
Alle Angaben ohne Gewähr auf Richtigkeit; doch wer nicht wagt, der nicht gewinnt ...
Viele Grüße
Josef
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(Frage) beantwortet | Datum: | 17:24 Mo 05.11.2007 | Autor: | Ducphan |
Hallo Josef,
ich danke dir für deine Antwort. Mir ist nocht nicht klar "rechtliche Vorteil". Köntest du erklären Was rechtliche Vorteil und rechtliche Nachteil im Recht.
Ich danke im Voraus
Liebe Grüße
Duc Phan
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Status: |
(Antwort) fertig | Datum: | 17:44 Mo 05.11.2007 | Autor: | Josef |
Hallo Ducphan,
>
> Mir ist nocht nicht klar
> "rechtliche Vorteil". Köntest du erklären Was rechtliche
> Vorteil und rechtliche Nachteil im Recht.
>
Maßgebend sind die unmittelbaren Wirkungen des Rechstgeschäfts, wobei Haupt- und Nebenpflichten zu berücksichtigen sind. Das einzige Verpflichtungsgeschäft, das einen rechtlichen Vorteil darstellt, ist mithin die Schenkung (§ 516 BGB). Auch der Eigentumserwerb ist abstrakt gesehen lediglich rechtlich vorteilhaft. Indirekte Nachteile, wie etwa Schenkungs- oder Grunderwerbssteuerpflicht, Gefährdungshaftung für Tiere (§ 833 BGB) und Grundstücke (§ 836 BGB) oder Rückgewährpflichten sind irrelevant. Ebenso Belastungen, die der Sache anhaften, wenn sie nicht den Wert der Sache aufzehren.
Beispiel:
Der 12-jährige Minderjährige bekommt von seinem Patenonkel ein mit einer Hypothek über 200.000 Euro belastetes "millionenschweres" Grundstück geschenkt. Es fällt Schenkungssteuer an sowie Grunderwerbsteuer. Darüber hinaus ist der Minderjährige verpflichtet die Notarkosten zu bezahlen.
Sowohl die Schenkung (§ 516 BGB), als auch der Eigentumserwerb bringen lediglich rechtliche Vorteile i.S. v. § 107 BGB. Der Wert der Immobilie übersteigt die Belastung bei weitem, die Steuern und Kosten entstehen nur indirekt und sind nicht zu berücksichtigen.
Viele Grüße
Josef
>
> Duc Phan
>
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(Frage) beantwortet | Datum: | 19:27 Mi 05.03.2008 | Autor: | sb8kl9 |
Aufgabe | Die Autovermietung A überließ Heike M. einen Pkw für die Dauer einer Woche. Bei Vertragsabschluss bezahlte Heike M. eine Pauschale. Nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit gab sie den Wagen jedoch nicht zurück und rechnete auch nicht, wie dies vereinbart war, ab. Die Autovermietung ist an der sofortigen Rückgabe des Fahrzeuges interessiert um ihr Risiko nicht noch zu vergrößern.
Hat die Autovermietung A gegen Heike M. einen sachenrechtlichen Anspruch auf Rückgabe des Fahrzeuges? |
Wie kann ich diesen Fall lösen?
Wie führe ich hier die Subsumtion durch?
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(Antwort) fertig | Datum: | 13:39 Do 06.03.2008 | Autor: | Josef |
Hallo,
> Die Autovermietung A überließ Heike M. einen Pkw für die
> Dauer einer Woche. Bei Vertragsabschluss bezahlte Heike M.
> eine Pauschale. Nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit gab
> sie den Wagen jedoch nicht zurück und rechnete auch nicht,
> wie dies vereinbart war, ab. Die Autovermietung ist an der
> sofortigen Rückgabe des Fahrzeuges interessiert um ihr
> Risiko nicht noch zu vergrößern.
> Hat die Autovermietung A gegen Heike M. einen
> sachenrechtlichen Anspruch auf Rückgabe des Fahrzeuges?
> Wie kann ich diesen Fall lösen?
> Wie führe ich hier die Subsumtion durch?
Allgemeine Anleitung zur Lösung von Rechtsfällen:
Erfassen des Sachverhaltes (Was ist geschehen?)
Genaue Durcharbeitung der Fallschilderung, Hervorhebung rechtserheblicher Tatsachen
Festellen, welche Frage gelöst werden soll bzw. welche Streitpunkte existieren (Wer will was von wem?)
(Auf)Suchen von in Betracht kommenden Rechtsnormen (Wer will was von wem woraus?)
Feststellung der Tatbestandsmerkmale der Rechtsnorm(en)
(Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?)
Prüfung, ob diese Tatbestandsmerkmale durch den vorliegenden Sachverhalt erfüllt sind (Subsumtion)
Feststellen der Rechtsfolgen
(Wer kann was von wem woraus verlangen?)
Viele Grüße
Josef
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(Frage) beantwortet | Datum: | 17:10 Do 06.03.2008 | Autor: | sb8kl9 |
Ok danke!
Ich habe jetzt verschiedene Paragraphen zum Mitvertrag (§535 BGB) und zur Rückgabepflicht gefunden (§§546/546a). Kann ich den $541 auch verwenden? Und muss ich auch Paragraphen in Bezug auf sachenrechtliche Ansprüche suchen (und wenn ja, wo fang ich am Besten an?) oder reichen die Paragraphen zum Mietrecht?
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(Antwort) fertig | Datum: | 17:59 Do 06.03.2008 | Autor: | Josef |
Hallo,
> Ich habe jetzt verschiedene Paragraphen zum Mitvertrag
> (§535 BGB) und zur Rückgabepflicht gefunden (§§546/546a).
> Kann ich den $541 auch verwenden? Und muss ich auch
> Paragraphen in Bezug auf sachenrechtliche Ansprüche suchen
> (und wenn ja, wo fang ich am Besten an?) oder reichen die
> Paragraphen zum Mietrecht?
Miete einer Sache:
§ 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
§ 541 Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch
§ 542 Ende des Mietverhältnisses
§ 546 Rückgabepflicht des Mieters
§ 546a Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe
§ 548 Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
Viele Grüße
Josef
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(Frage) beantwortet | Datum: | 18:18 Do 06.03.2008 | Autor: | sb8kl9 |
Gut das hat mir jetzt schon ein ganzes stück weitergeholfen.
Aber muss ich nun auch auf das Sachenrecht eingehen? Denn in der Aufgabenstellung fragt ja, ob die Autovermietung gegen Heike sachenrechtlichen Anspruch auf die Rückgabe des Fahrzeugs hat.
MfG Sarah
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(Antwort) fertig | Datum: | 07:57 Fr 07.03.2008 | Autor: | Josef |
Hallo,
> Gut das hat mir jetzt schon ein ganzes stück
> weitergeholfen.
> Aber muss ich nun auch auf das Sachenrecht eingehen? Denn
> in der Aufgabenstellung fragt ja, ob die Autovermietung
> gegen Heike sachenrechtlichen Anspruch auf die Rückgabe des
> Fahrzeugs hat.
>
Ein Mietvertrag (§ 535 BGB) ist ein schuldrechtlicher Vertrag, eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung von Sachen.
Das Sachenrecht regelt als Herrschaftsrecht die Rechtsmacht, die einer Person über eine Sache verliehen ist.
Wie man ein Verpflichtungsgeschäft rechtlich gesehen erfüllt, steht häufig in den sachenrechtlichen Vorschriften. So muss der Vermieter einer Sache dem Mieter unmittelbaren Besitz an der vermieteten Sache verschaffen.
Viele Grüße
Josef
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