Grundrechte und Umweltschutz < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
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(Frage) beantwortet | Datum: | 18:53 So 02.06.2013 | Autor: | s.muehl |
Aufgabe | Welche der nachfolgenden Aussagen trifft/treffen im Themenfeld Grundrechte und Umweltschutz zu?
A: Neben ihrer Funktion als staatsgerichtete Abwehrrechte sind die Grundrechte Ausdruck einer objektiven Wertentscheidung des Verfassungsgebers. Daher erwachsen dem Staat Schutzpflichten zugunsten des Einzelnen, die grundrechtlich gesicherten Schutzgüter vor umweltbelastenden Maßnahmen privater Dritter aktiv zu schützen.
B: Aufgrund der Schutzpflicht des Staates gegen Umweltbelastungen, die sich aus den Grundrechten ergibt, kann der Einzelne konkrete Schutzmaßnahmen gegen umweltbelastendes Verhalten privater Dritter (z.B. Einbau eines Filters gegen Emissionen) verlangen, auch wenn das (einfache) Gesetzesrecht diese nicht vorsieht. Dem Gesetzgeber kommt insoweit kein Spielraum bei der Erfüllung der grundrechtlich vorgegebenen Schutzpflicht zu. |
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Hallo zusammen,
zu dieser Frage gab es mehrere Antworten zur Auswahl. Bei diesen beiden Antwortmöglichkeiten bin ich leider gescheitert.
Bitte dringend um Hilfe.
Viele Grüße
Sebastian
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(Antwort) fertig | Datum: | 04:16 Mo 03.06.2013 | Autor: | Josef |
Hallo Sebastian,
„Durch Verfassungsänderung wurde im Jahr 1994 (Art. 20a GG) der Umweltschutz als Staatzielbestimmung in das Grundgesetz aufgenommen. Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen. Das Umweltschutzprinzip ist ähnlich wie das Sozialstaatsprinzip als Rechtsprinzip ausgestaltet. Es ist unmittelbar geltendes, für Staat und Verwaltung verbindliches Recht. Die Bindungswirkung bezieht sich grundsätzlich nur auf die Ziele; die Wahl der Mittel und die nähere Bestimmung bleibt den staatlichen Organen vorbehalten. Der Schutz erfolgt im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung, d.h. (wie in Art. 20 Abs. 3 GG) im Rahmen der Gesamtheit der Normen des Grundgesetzes. Der Staat hat Eingriffe in die Umwelt zu unterlassen, Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Umwelt zu treffen und dabei einen Ausgleich mit anderen Verfassungsschutzgütern durchzuführen.
Art. 20a GG gewährt nach h.M. auch kein Grundrecht und keine subjektive-öffentlichen Rechte des Bürgers. Als verfassungsrechtliche Wertentscheidung kann Art. 20a GG die Beschränkung anderer Grundrechte, z.B. der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder des Eigentumsschutzes (Art. 14 GG), legitimieren."
Quelle:
Staats- und Verfassungsrecht; 4. Auflage; efv Verlag, Achim; ISBN 3-8168-1014-4; Seite 278/279
Viele Grüße
Josef
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(Frage) überfällig | Datum: | 15:38 Mi 05.06.2013 | Autor: | s.muehl |
Vielen lieben Dank zur Beantwortung meiner Frage. Da Jura nicht meine Stärke ist, möchte ich bitte mir demnach folgende Aussage zu bestätigen: Antwort A: Richtig Antwort B: Falsch
Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir nochmals Anworten könnten.
MfG
s.muehl
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 16:20 Fr 07.06.2013 | Autor: | matux |
$MATUXTEXT(ueberfaellige_frage)
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