Hausarbeit Korrektur < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
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(Frage) beantwortet | Datum: | 21:48 Mo 22.06.2009 | Autor: | sarah_87 |
Aufgabe | Juwelier J nimmt wie gewöhnlich nach der Arbeit seinen wertvollsten Schmuck aus seinem Geschäft Rough Diamond in der Goethestraße mit nach Hause. Jedoch be-fürchtet er, dass sich dies in Verbrecherkreisen herumspricht. Um zu verhindern, dass seine geliebten Stücke gestohlen werden, installiert er zur Sicherheit eine Selbstschuss-anlage, die er aktiviert, wenn er nicht zu Hause ist. Die Selbstschussanlage ist mit einem Sensor ausgestattet, der auf Bewegungen innerhalb der Wohnung reagiert und daraufhin mehrere Schüsse in Richtung des erkannten Zielobjektes abgibt. Eines Tages passiert das Befürchtete: Einbrecher K hat von den Juwelen im Hause des J Wind bekommen und plant seinen großen Coup. Als er eines Abends in die wie er wusste, verlassene Wohnung des J einsteigt, gibt die Selbstschussanlage wie geplant mehrere Schüsse in Richtung des K ab. Tödlich getroffen bricht dieser zusammen.
Etwa zur gleichen Zeit ist J auf dem Weg nach Hause, als er in einer dunklen Gasse von einem körperlich überlegenen Mann (M) angehalten wird. Unter Androhung von kör-perlicher Gewalt fordert dieser ihn auf, ihm seine Wertsachen zu überlassen. Als sich J weigert, geht M mit erhobener Faust langsam auf J zu. J, der ein sehr sicherheitslieben-der Mensch ist, hat nicht nur seine Wohnung, sondern auch sich selbst gegen Verbre-chen geschützt. Er zückt daher sein Messer, das er immer dabei hat, und sticht unver-mittelt auf M ein. Der Angriff hat den J derart aus der Fassung gebracht, dass er pa-nisch vor Angst auf M einsticht, auch nachdem dieser schon lange unbeweglich am Boden liegt. M trägt lebensgefährliche Verletzungen unter anderem innere Blutungen davon, überlebt aber.
Prüfen Sie die Strafbarkeit des J gutachterlich!
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hi,
habe diese Hausarbeit im letzten Semester geschrieben...wenn ich die nun poste, soll das nicht der Besprechung dienen, ich kann es einfach nicht mehr abwarten zu erfahren, was ich habe. Deswegen wollte ich mal eure Ansichten zu meinen Lösungsansätzen höre. (Weiß, dass das nichts mehr ändert, aber das beruhigt)
Ich habe in der Hausarbeit drei Schwerpunkt gesehen (war eine Hausarbeit in Strafrecht I): Das Problem mit der Selbstschussanlage, die Abwehrprovokation und der nachzeitig extensive Notwehrexzess.
Bei der Selbstschussanlage habe ich das Problem der Gegenwärtigkeit bei der Notwehr kurz diskutiert und dann bejaht. Den Hauptteil habe mich bei der Erforderlichkeit verbacht. Dabei habe ich mich gefragt, zu welchem Zeitpunkt man nach dem relativ mildesten Mittel fragen soll... Zum Zeitpunkt des Aufstellens oder zum Zeitpunkt des Aufstellens ( so macht man das ja normal). Im ersten habe habe ich dann zumindeste die Notwendigkeit von Warnhinweisen bejahr und beim zweiten Ansatz müsste man konsequenterweise wohl sagen, dass keine relativ milderen Mittel zum Zeitpuntk des Angriffs vorlagen. Ich habe mich dann im Rahmen eines Streitentscheids für die Verneinung der Erforderlichkeit entschieden.
Hinsichtlich der Abwehrprovokation habe ich im Rahemn der Gebotenheit die Ansätze darstellt... nach einen keine Einschränkung, nach dem anderen hätte J zumindest Androhen müssen und hätte nicht sofort zustechen dürfen ( Stufentheorie)...
bei dem extensiven nachzeitgen Notwehrexzess muss man diesen dann vom intensiven abgrenzen... eigentlich ein Standarproblem
Ansonsten habe ich das ganze eingebettet in eine Prüfung der gefährlichen KV und des Mordes. Ich habe Mord aus Heimtücke angenommen und die Selbstschussanlage als gemeingefährliches Mittel kurz angeprüft und dann aber verneint.
Was sagt ihr zu diesen Ansätzen`?
Schonmal danke für eure Beiträge
Ganz liebe Grüße
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(Antwort) fertig | Datum: | 08:26 Mi 24.06.2009 | Autor: | Josef |
Hallo Sarah,
siehe hierzu:
hier und hier
Viele Grüße
Josef
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