Immobilienverwaltung mit 16 J. < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
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(Frage) beantwortet | Datum: | 11:32 Mi 01.01.2020 | Autor: | annetta |
Aufgabe | Richard Reich (R) ist Eigentümer mehrerer Grundstücke in Berlin. Nachdem ihm verstärkte Konkurrenz der großen Wohnungseigentümergesellschaften zu schaffen macht, beschließt er seine Geschäfte im immer „hipper“ werdenden Mecklenburg-Vorpommern fortzuführen. Da er und seine Frau hierzu Berlin den Rücken kehren möchten, übertragen sie ihrem 16-jährigen Sohn Justus (J) die Verwaltung ihrer Berliner Immobilien. In dem Schreiben befindet sich u.a. ein Passus, wonach J für die Verwaltung eines Anwesens mit dem schönen Namen „Schloss Charlottenburg“ berechtigt sein soll, Arbeiten bis zur Höhe von insgesamt 15.000 € durchführen zu lassen. Nach einigen Protestaktionen übermütiger Anhänger der „Deutsche Wohnen & Co. Enteignen“-Bewegung müssen am Schloss allerdings schon bald Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt werden. Zunächst beauftragt J den Maler H hierfür mit der Erneuerung einiger Teile der West-Fassade. H stellt dem R eine Rechnung in Höhe von 12.000 €. R weigert sich allerdings, diese Rechnung zu begleichen. Er trägt wahrheitsgemäß vor, er habe sich in dem Schreiben an J verschrieben: Statt „15.000 €“ wollte er „5.000 €“ schreiben. Gegenüber J und H vertritt R nun die Ansicht, ein Vertrag sei nicht zustande gekommen.
Wie ist die Rechtslage? |
Im Rahmen meines Jura Studiums muss ich zu diesem Fall eine (kleine) Hausarbeit anfertigen. Mir ist klar, dass ich bei der Frage nach der Rechtslage alle möglichen Ansprüche prüfen muss.
Mir ist jedoch nicht klar, wie ich in diesem spezifischem Falle vorgehen soll.
Grundsätzlich entstehen dem minderjährigem Sohn nur Verpflichtungen durch die Verwaltung der Berliner Immobilien. Ist es dann sinnvoll die wirksame Übertragung der Geschäfte zu prüfen? Welche Anspruchsgrundlage käme hier in Betracht? Mir fällt keine ein, die ein solches Problemfeld behandelt.
Oder wäre es sinnvoller zu prüfen, ob tatsächlich ein Irrtum vorliegt?
Für jede Hilfestellung bin ich dankbar!
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(Antwort) fertig | Datum: | 16:18 Mi 01.01.2020 | Autor: | Josef |
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> Grundsätzlich entstehen dem minderjährigem Sohn nur
> Verpflichtungen durch die Verwaltung der Berliner
> Immobilien.
> Ist es dann sinnvoll die wirksame Übertragung
> der Geschäfte zu prüfen?
> Welche Anspruchsgrundlage käme
> hier in Betracht?
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> Oder wäre es sinnvoller zu prüfen, ob tatsächlich ein
> Irrtum vorliegt?
§ 165 BGB - Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter
Die Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Vertreter abgegebenen Willenserklärung wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.
Unter den Voraussetzungen des § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB wirkt die Willenserklärung des Stellvertreters unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Das bedeutet, dass bei einer wirksamen Vertretung die nach dem Inhalt der Erklärung gewollten Rechtsfolgen direkt in der Person des Vertretenen eintreten. Aus dem geschlossenen Vertrag wird also grundsätzlich der Hintermann berechtigt und verpflichtet, nicht der handelnde Vertreter.
Irrtum ist eine Art des Willensmangels, der zur Anfechtung berechtigen kann. Als Irrtum bezeichnet man das unbewusste Auseinanderfallen von Wille und Erklärung bei Abgabe der eigenen Willenserklärung.
Erklärungsirrtum, § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB. Hier erklärt der Erklärende nicht, was er eigentlich zum Ausdruck bringen wollte, sondern verschreibt, verspricht oder vergreift sich.
Beispiel:
Der Gebtrauchtwagenhändler hat der Gemeinde die schwarze Limousine auf Grund eines Schreibfehlers oder Versprechers für 34.000 Euro angeboten, obgleich er eigentlich einen Kaufpreis von 43.000 Euro erzielen wollte.
Viele Grüße
Josef
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