Klinische Pathologie < Medizin < Naturwiss. < Vorhilfe
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(Frage) beantwortet | Datum: | 18:42 Di 21.05.2013 | Autor: | matheja |
Aufgabe | Hi Leute,
ich brauche euren Rat zur folgender Frage.
Wer wird von einem klinischen Pathologen obduziert?
A) Verstorbene Patienten mit natürlicher Todesursache auf Wunsch der Angehörigen.
B) Verstorbene Patienten mit unnatürlicher Todesursache mit Einwilligung der Angehörigen |
Lösungsvorschlag
Tendiere zu A)
Laut Musterlösung sollte aber B richtig sein
wo liegt der Fehler
Grüße
matheja
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Hallo,
> Hi Leute,
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> ich brauche euren Rat zur folgender Frage.
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> Wer wird von einem klinischen Pathologen obduziert?
>
> A) Verstorbene Patienten mit natürlicher Todesursache auf
> Wunsch der Angehörigen.
> B) Verstorbene Patienten mit unnatürlicher Todesursache
> mit Einwilligung der Angehörigen
> Lösungsvorschlag
>
> Tendiere zu A)
> Laut Musterlösung sollte aber B richtig sein
>
> wo liegt der Fehler
bei A) ist es meiner Kenntnis nach so, dass die Obduktion von einem Arzt initiiert werden muss (zumindest in Deutschland). Zusätzlich müssen aber die Angehörigen einverstanden sein. Aber wie gesagt, nicht einfach auf Wunsch der Angehörigen sondern weil ein Arzt dies für sinnvoll/notwendig hält.
Auf Wikipedia steht es sinngemäß so ähnlich.
Man muss aber auch immer berücksichtigen, dass dies in anderen Ländern oftmals anders gehandhabt wird.
Gruß, Diophant
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(Frage) beantwortet | Datum: | 19:15 Di 21.05.2013 | Autor: | matheja |
Danke...
Bei Verdacht eines unnatürlichen Todes wird der Leichnam von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt. Meines Erachtens nach, haben Angehörige dann keinen Einfluss mehr auf das Geschehen, so dass ich wieder
zu A tendiere ???
Gemeine Frage, wie ich finde
Ps: Frage bezieht sich auf BRD
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Hallo Matheja,
> Bei Verdacht eines unnatürlichen Todes wird der Leichnam
> von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt.
Oder vom Dauerdienst der Kriminalpolizei (heißt in manchen Bundesländern anders, z.B. Rufbereitschaft).
> Meines Erachtens
> nach, haben Angehörige dann keinen Einfluss mehr auf das
> Geschehen,
Wenn eine Obduktion amtlicherseits angeordnet wird, können Angehörige sie normalerweise nicht verhindern. Nicht ganz klar ist hier der Umgang mit religiösen Gründen. Sind diese "nur" kulturell geprägt (was z.B. bei muslimischen Begründungen so diskutiert wird), kann keine Rücksicht genommen werden; anders z.B. bei den Zeugen Jehovas. Aber ab hier wird es juristisch richtig schwierig. Generell hat das Gemeinwohl und damit auch die Identifikation eines Offizialdelikts aber den höchsten Vorrang. Bei Mordverdacht gibt es also definitiv keine Einflussmöglichkeit der Angehörigen.
> so dass ich wieder
> zu A tendiere ???
Ja, eindeutig A! Deine Musterlösung ist falsch.
> Gemeine Frage, wie ich finde
Hast Du das hier schon gelesen? Die Frage hat eine ganz andere Zielrichtung. Es geht hier um die Abgrenzung von klinischer und forensischer Pathologie bzw. Rechtsmedizin.
> Ps: Frage bezieht sich auf BRD
Die Antwort auch.
Grüße
reverend
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