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Korrekturlesen: Frage (reagiert)
Status: (Frage) reagiert/warte auf Reaktion Status 
Datum: 01:09 So 12.07.2009
Autor: Serega

Kann jemand in einem deutschen Text alle Fehler (insbesondere stilistische) kostenlos korrigieren? Den Text kann man hier herunterladen: http://file.qip.ru/file/94663221/4a1d405/Hacking_als_Computerstraftat.html. Direkter Link: http://all-for-rus.tu1.ru/hacking.doc
Danke im Voraus!

P.S. Ich habe diese Frage auch in folgenden Foren auf anderen Internetseiten gestellt: http://www.korrekturen.de/forum/index.cgi/read/28317

        
Bezug
Korrekturlesen: Mitteilung
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 01:41 So 12.07.2009
Autor: Tanea

hallo serega,

poste den text doch bitte hier im forum (wenn er zu lang ist mach doch einfach 2 themen auf)

gruß
Tanea

Bezug
                
Bezug
Korrekturlesen: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 11:54 So 12.07.2009
Autor: Serega

Erster Teil des Textes

Gesetzgebung zur Bekämpfung der Computerkriminalität

Das Hauptobjekt der verbrecherischen Handlungen der Hacker – die Informationen – ist immateriell, deshalb sind viele traditionelle Tatbestände zum Beispiel der Diebstahl zu ihr nicht anwendbar. Also ist der vollwertige Bekämpfung der Computerkriminalität unmöglich beim Fehlen der speziellen Rechtsnormen, die gerade diesen Bereich der öffentlichen Beziehungen regeln. Doch hat die ähnliche Situation sich 70-80 Jahre XX Jahrhunderts gestaltet, als Informationstechnologien immer breiter in unser Leben durchdrangen. Natürlich passte solche Sachlage, d.h. die Unmöglichkeit gesetzmäßig die Verbrecher, die in der Regel den erheblichen Schaden verursachten, zu bestrafen, weder der einfachen Menschen, noch die Machtorgane. Notwendigkeit der Entwicklung und der Annahme der neuen Gesetze auf diesem Gebiet ist heranreifte, was auch mittels der Ergänzung ins Strafgesetzbuch der neuen Rechtslagen nachher realisiert war. In Deutschland traten diese Ergänzungen mit der Annahme des "Zweiten Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität" am 15. Mai 1986 in Kraft. In Russland passierte das nur nach mehr als 10 Jahren, am 1. Januar 1997, wenn neues Strafgesetzbuch der Russischen Föderation zu gelten anfing, obwohl die bestimmten Schritte in dieser Richtung und früher getan wurden. Also, welche Unterschiede und welche gemeine Merkmale haben russische und deutsche Gesetze?
Vor allem muss man sich mit der Terminologie klären. Obwohl der Begriff "Computerstraftat" keine Rechtskraft hat, werde ich doch dieses Fachwort benutzen, weil es für die Bezeichnung mit der Tätigkeit der Hacker verbundenen Straftaten sehr gut passt. Hier entsteht die Frage sofort: was ist eigentlich "Computerstraftat"? Für richtige halte ich die folgende Definition: "Computerstraftaten sind ausschließlich unter Anwendung von Computer begangene Straftaten, in deren ein Objekt strafbaren Eingriffes die Informationen sind". So gehören Straftaten zu dieser Gruppe nicht, in die der technische Anlage nur ein materielles Objekt ist, d.h. dessen  physische Beschädigung, Raub, Zerstörung oder die Nutzung, die nicht mit dem Zugriff auf darin enthaltenen Informationen verbunden ist, zum Beispiel die Zufügung der Körperverletzungen anderem Menschen mit Hilfe der Anlage. Laut der obenerwähnten Definition sind auch solche Handlungen keine Computerstraftaten, in die der Rechner nur wie das Mittel ihrer Verübung verwendet wird, zum Beispiel Herstellung des Kontaktes mit dem zukünftigen Opfer. In meiner Arbeit werde ich den Begriff "Computerstraftat" simplifizieren und ihn für die Bezeichnung der gesetzwidrigen Tätigkeit von Hackern benutzen. Je nach einem Ziel und eingetretenen Folgen können auch andere Straftaten einem Verdächtige zur Last gelegen werden.
In der Russischen Föderation ist das Kapitel 28 des Strafgesetzbuches den Computerverbrechen gewidmet. Sie unterhält drei Artikel:
•272 – Rechtswidriger Zugriff auf Computerinformationen (Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren);
•273 – Herstellung, Nutzung und Verbreitung von schadenverursachenden Computerprogrammen (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren);
•274 – Verletzung der Arbeitsordnung der EDVA, des Systems oder des Netzes der EDVA (Freiheitsbeschränkung bis zu 2 Jahren).
Unter erschwerenden Umständen nehmen die Strafzeiten mehr als zweimal zu – bis zu 5, 7 und 4 Jahren Haft entsprechend. Laut des Artikels 20 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation ein Tatsubjekt ist die Person, die das Alter der 16 Jahre erreichte. Eintritt der unerwünschten Folgen ist notwendig für die Heranziehung zur Verantwortung nach den Artikeln 272 und 274. Nach Artikel 273 ist Tatsache der Herstellung, der Nutzung oder der Verbreitung von schadenverursachenden Programmen von selbst die Straftat. Schadenverursachende Computerprogramme sind solche Programme, die Informationen unbefugt vernichten, blockieren, modifizieren, kopieren oder Arbeit der EDVA, des Systems oder des Netzes der EDVA stören.
In Bundesrepublik Deutschland kann man auf die Computerverbrechen die Taten zurechnen, die in den folgenden Paragraphen des Strafgesetzbuches vorgesehen:
•202a – Ausspähen von Daten (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren);
•202b – Abfangen von Daten (Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren);
•202c – Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten (Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr);
•263a – Computerbetrug (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder bis zu 10 Jahren unter erschwerenden Umständen);
•303a – Datenveränderung (Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren);
•303b – Computersabotage (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder bis zu 10 Jahren unter erschwerenden Umständen).
Laut des Paragraphen 202a handelt es hier nur um solche Daten, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden, mit Ausnahme von Paragraphen 263a, wo alle kodierbare einschließlich noch nicht gespeicherte Daten gemeint werden. Entsprechend dem Paragraphen 19 des Strafgesetzbuches zur Verantwortung kann man einen Mensch ziehen, der das 14-jährige Alter schon erreicht hat. Ich will auch detailliert über gegebene Tatbestände erzählen.
Ausspähen von Daten ist unbefugtes Verschaffen von besonders gesicherten Daten. Abfangen von Daten ist unbefugtes Verschaffen von Daten aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage. Vorbereitung der ähnlichen Handlungen mittels des Knackens von Kennwörter oder der Herstellung von Computerprogrammen wurde gesetzwidrig nur in August 2007 mit dem Inkrafttreten des Paragraphen 202c, dessen inoffiziell Titel "Hackerparagraph" ist. Entsprechend dem Paragraphen 149 des Strafgesetzbuches wird ein Mensch exkulpiert, wenn er freiwillig die Ausführung der vorbereiteten Tat aufgibt, eine von ihm verursachte Gefahr, daß andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet, die Vollendung der Tat verhindert oder für Verbrechen vorbestimmte Mittel vernichtet. Computerbetrug ist Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs zwecks rechtswidrigen Verschaffens des Vermögensvorteils oder der Verursachung des vermögensrechtlichen Schadens anderer Person. Vorbereitung des Computerbetruges wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft. Der meiste Teil der erfassten Computerstraftaten in Deutschland fällt gerade unter den Einfluß des Artikels 263a. Datenveränderung ist rechtswidriges Löschen, Verändern, Unterdrücken oder Unbrauchbarmachen von Daten. Computersabotage ist Störung der Datenverarbeitung von wesentlicher Bedeutung für eine andere Person, einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde. Die Computersabotage kann sowohl in der Datenverän-derung, als auch in der Beschädigung eines Datenträgers oder einer Datenverarbeitungsanlage bestehen. Für die Vorbereitung der Verbrechen, die in drei letzten Paragraphen vorgesehen sind, gelten die Normen des Paragraphen 202c auch.

Statistik von erfassten Fällen der Verübung von verschiedenen Straftaten wird vom Innenministerium so-ohl in Russland, wie in Deutschland jährlich veröffentlicht. Aufgrund dieser Daten war das vorliegende Diagramm eben aufgestellt. Erstes, das sich in die Augen stürzt, ist ein bedeutender Abbruch zwischen Deutschland und Russland. Natürlich war die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Verübung der Computerverbrechen in Deutschland wesentlich früher als in Russland eingeführt, deshalb haben die deutschen Rechtsschutzorgane größere Erfahrung in der Untersuchung der ähnlichen Taten doch angesammelt, als ihre russischen Kollegen. Aber nichtsdestoweniger gelten einige Verbrechen, die der Handlung der Paragraphen 263a und 303b fallen, in Russland von den Verbrechen gegen das Eigentum und werden nach den Artikeln des Kapitels 21 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation qualifiziert. Zum Beispiel wird die mittels der Verursachung des Vermögensschadens verübte Computersabotage zur absichtlichen Vernichtung oder der Beschädigung des Eigentums (Art. 167 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation) gleichgemacht sein. Deshalb ist es unmöglich, aufgrund offizieller Daten den genauen Vergleich Russlands und Deutschlands nach der Zahl der in den Rechtsschutzorganen registrierten Fälle der Verübung der Computerverbrechen zu leiten, obwohl man zugeben muss, dass entsprechende Kennziffern in Deutschland höher, als in Russland sind. Man muss auch das wesentliche Anwachsen der Zahl der Computerverbrechen für die letzten Jahre in beiden Ländern bemerken. Berücksichtigend, dass die Zahl nicht offiziell erfasster Computerstraftaten vielfach höher ist, muss man sagen, dass hat die Computerkriminalität heute die sehr breite Verbreitung gültig erworben.

Gründe der Verübung von Computerstraftaten

Warum begehen Menschen Straftaten im Bereich der Informationstechnologien? Dafür gibt es viele Gründe. Geldknappheit wegen des Missverhältnisses zwischen der Ertragslage und dem realen Lebensniveau oder Profitstreben können beispielsweise einen Menschen zu ungesetzlichen Handlungen veranlassen. Aber man darf nicht die Bedeutung des Charakters und der Weltanschauung unterschätzen. Für einige Menschen ist ein Gesetzesbruch die Weise, Verstand, List und Findigkeit zu zeigen, sich selbst zu bestätigen, sich auszuzeich-nen. Zu psychologischen Gründen gehören auch negative Gefühle gegen ein Opfer, zum Beispiel Bosheit, Neid, Eifersucht, Haß, Streben nach Rache. Manchmal werden Straftaten aus politischer oder ideologischer Gesin-nung begangen. Zur Verübung von kriminellen Handlungen trägt Glaube an die Straflosigkeit wegen der unge-nügenden Rechtsregelung, der Inkompetenz oder der Bestechlichkeit der Rechtsschutzorgane ebenfalls bei.

Maßnahmen gegen Computerstraftaten

Maßnahmen, die auf die Vorbeugung von Computerstraftaten, insbesondere Hackerangriffen, gerichtet sind, lassen sich in drei Gruppen aufteilen.  
Zu den Rechtsmaßnahmen gehört vor allem Entwicklung von nationalen Rechtsnormen, die die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Computerstraftaten festmachen. In der Zukunft ist auch Annahme internationaler Gesetze möglich.
Gesetzgebung wird bei weitem nicht so oft verändert und hält deswegen nicht mit wissenschaftlichen Errungenschaften Schritt. Daraus folgt, dass Hauptweise der Bewahrung der Computerinformationen die Verwendung von Datenschutzmittel ist, die auf neusten Technologien basieren. Zu den technischen Maßnahmen gehören auch Erstellung von Sicherungskopien wichtiger Daten sowie Benutzung und Schutz von Computer-kennwörter.
Großunternehmen sollen außerdem entsprechende Organisationsmaßnahme treffen, denn höchste Gefahr droht den Computersystemen einer Gesellschaft nicht von außen, sondern seitens ihrer Mitarbeiter. Es ist insbesondere notwendig, dass die Leitung sorgfältig das Personal auswählt, für einen Zugriff auf die Computer Regel aufstellt und auf deren strikte Beachtung hinarbeitet.

Bezug
                        
Bezug
Korrekturlesen: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 11:59 Mo 20.07.2009
Autor: M.Rex

Hallo und [willkommenvh]

> Erster Teil des Textes
>  
> Gesetzgebung zur Bekämpfung der Computerkriminalität
>  

Das Hauptobjekt der verbrecherischen Handlungen der Hacker – die Informationen – ist immateriell, deshalb sind viele traditionelle Tatbestände zum Beispiel der Diebstahl zu ihrauf sie nicht anwendbar. Also ist derdie vollwertige Bekämpfung der Computerkriminalität unmöglich beim Fehlen der speziellen Rechtsnormen, die gerade diesen Bereich der öffentlichen Beziehungen regeln. Doch hat die ähnliche Situation sich in den 70-80 Jahre desauf sie XX Jahrhunderts gestaltetergeben, als Informationstechnologien immer breiter in unser Leben durchdrangen. Natürlich passte solche Sachlage, d.h. die Unmöglichkeit, gesetzmäßig die Verbrecher, die in der Regel den erheblichen Schaden
verursachten, zu bestrafen, weder der einfachen Menschen,
noch [s]die[s]den Machtorganen. Notwendigkeit der Entwicklung und der Annahme der neuen Gesetze auf diesem Gebiet ist heranreifte, was auch mittels der Ergänzung ins Strafgesetzbuch der neuen Rechtslagen nachher realisiert war das kann man so nicht formulieren. Was genau ,meinst du?. In Deutschland traten diese Ergänzungen mit der
Annahme des "Zweiten Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität" am 15. Mai 1986 in Kraft. In Russland passierte das nur nach mehr als 10 Jahren, am 1. Januar 1997, wenn ein neues Strafgesetzbuch der Russischen Föderation zu gelten anfing, obwohl die bestimmten Schritte in dieser Richtung und früher getan wurden. Also, welche Unterschiede und welche gemeine Merkmale haben russische und deutsche Gesetze?
Vor allem muss man sich mit der Terminologie klären. Obwohl der Begriff "Computerstraftat" keine Rechtskraft hat, werde ich doch dieses Fachwort benutzen, weil es für die Bezeichnung mit der Tätigkeit der Hacker verbundenen Straftaten sehr gut passt. Hier entsteht die Frage sofort:
[s]w[s]Was ist eigentlich eine "Computerstraftat"? Für richtige halte ich die folgende Definition: "Computerstraftaten sind ausschließlich unter Anwendung von Computer begangene Straftaten, in deren ein Objekt strafbaren Eingriffes die Informationen sind". So gehören Straftaten nichtzu dieser Gruppe nicht, in die der technische Anlage nur ein materielles Objekt ist, d.h. dessen  physische Beschädigung, Raub, Zerstörung oder die Nutzung, die nicht mit dem Zugriff auf darin enthaltenen Informationen erbunden ist, zum Beispiel die Zufügung der Körperverletzungen anderem Menschen mit Hilfe der Anlage. Laut der oben_erwähnten Definition sind auch solche Handlungen keine Computerstraftaten, in die der Rechner nur [s]wie[s]zumwie das Mittel ihrer Verübung verwendet wird, zum Beispiel Herstellung des Kontaktes mit dem zukünftigen Opfer. In meiner Arbeit werde ich den Begriff "Computerstraftat"
simplifizieren und ihn für die Bezeichnung der gesetzwidrigen Tätigkeit von Hackern benutzen. Je nach einem Ziel und eingetretenen Folgen können auch andere Straftaten einem Verdächtige zur Last gelegen werden.
In der Russischen Föderation ist das Kapitel 28 des Strafgesetzbuches den Computerverbrechen gewidmet. Sie unterhält drei Artikel:
•272 – Rechtswidriger Zugriff auf Computerinformationen (Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren);
•273 – Herstellung, Nutzung und Verbreitung von schadenverursachenden Computerprogrammen (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren);
•274 – Verletzung der Arbeitsordnung der EDVA, des Systems oder des Netzes der EDVA (Freiheitsbeschränkung bis zu 2 Jahren).

schreib dch § statt •

Unter erschwerenden Umständen verdoppeln sichnehmen die Strafzeiten mehr als zweimal zuauf bis zu 5, 7 und 4 Jahren Haft entsprechend. Laut des Artikels 20 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation ein Tatsubjekt ist die Person, die das Alter [s]der[s]von 16 Jahre erreichte hat. Eintritt der unerwünschten Folgen ist notwendig für die Heranziehung zur Verantwortung nach den Artikeln 272 und 274. Nach Artikel 273 ist Tatsache der Herstellung, der Nutzung oder der Verbreitung von schadenverursachenden Programmen von selbst die Straftat. Schadenverursachende Computerprogramme sind solche Programme, die Informationen unbefugt vernichten, blockieren, modifizieren, kopieren oder Arbeit der EDVA, des Systems oder des Netzes der EDVA stören.
In Bundesrepublik Deutschland kann man auf die Computerverbrechen die Taten zurechnen, die in den folgenden Paragraphen des Strafgesetzbuches vorgesehen sind:
§202a – Ausspähen von Daten (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren);
§202b – Abfangen von Daten (Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren);
§202c – Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten (Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr);
§263a – Computerbetrug (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder bis zu 10 Jahren unter erschwerenden Umständen);
§303a – Datenveränderung (Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren);
§303b – Computersabotage (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder bis zu 10 Jahren unter erschwerenden Umständen).

Laut des Paragraphen 202a handelt es hier nur um solche Daten, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden, mit Ausnahme von Paragraphen 263a, wo alle kodierbaren einschließlich noch nicht gespeicherte Daten
gemeint werden. Entsprechend dem Paragraphen 19 des Strafgesetzbuches zur Verantwortung kann man einen Mensch zur Verantwortung ziehen, der das 14-jährige Alter schon erreicht hat. Ich will auch detailliert über gegebene Tatbestände erzählen.
Ausspähen von Daten ist unbefugtes Verschaffen von besonders gesicherten Daten. Abfangen von Daten ist unbefugtes Verschaffen von Daten aus einer
nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage. Vorbereitung der ähnlichen
Handlungen mittels des Knackens von Kennwörtern oder der Herstellung von Computerprogrammen wurde gesetzwidrig nur inerst im August 2007 gesetzwidrig mit dem Inkrafttreten des Paragraphen 202c, dessen inoffiziell Titel "Hackerparagraph" ist.
Entsprechend dem Paragraphen 149 des Strafgesetzbuches wird ein Mensch exkulpiert, wenn er freiwillig die Ausführung der vorbereiteten Tat aufgibt, eine von ihm verursachte Gefahr, daß andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet, die Vollendung der Tat verhindert oder für Verbrechen vorbestimmte Mittel vernichtet. Computerbetrug ist Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs zwecks rechtswidrigen
Verschaffens des Vermögensvorteils oder der Verursachung des vermögensrechtlichen Schadens anderer Person. Vorbereitung des Computerbetruges wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft. Der meiste Teil der erfassten Computerstraftaten in Deutschland fällt gerade unter den
Einfluß des Artikels 263a. Datenveränderung ist rechtswidriges Löschen, Verändern, Unterdrücken oder Unbrauchbarmachen von Daten. Computersabotage ist Störung der Datenverarbeitung von wesentlicher Bedeutung für eine andere Person, einen fremden Betrieb, ein fremdes
Unternehmen oder eine Behörde. Die Computersabotage kann sowohl in der Datenveränderung, als auch in der Beschädigung eines Datenträgers oder einer
Datenverarbeitungsanlage bestehen. Für die Vorbereitung der Verbrechen, die in drei letzten Paragraphen vorgesehen sind, gelten die Normen des Paragraphen 202c auch.
  
Statistiken vonüber erfassten Fällen der Verübung von verschiedenen Straftaten wirdwerden vom Innenministerium sowohl in Russland, wie in Deutschland jährlich veröffentlicht.
Aufgrund dieser Daten war das vorliegende Diagramm eben aufgestellt. ErstensDas erste, das sich in dieAugenstürztfällt, ist ein bedeutender Abbruch zwischen Deutschland und Russland[B]??[/b].  Natürlich war die strafrechtliche Verantwortlichkeit für
die Verübung der Computerverbrechen in Deutschland wesentlich früher als in Russland eingeführt, deshalb haben die deutschen Rechtsschutzorgane größere Erfahrung in der Untersuchung der ähnlichen Taten doch angesammelt,
als ihre russischen Kollegen. Aber nichtsdestoweniger gelten einige Verbrechen, die der Handlung der Paragraphen 263a und 303b fallen, in Russland von den Verbrechen gegen das Eigentum und werden nach den Artikeln des Kapitels 21 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation
qualifiziertbehandelt. Zum Beispiel wird die mittels der
Verursachung des Vermögensschadens verübte Computersabotage zur absichtlichen Vernichtung oder der Beschädigung des Eigentums (Art. 167 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation) gleichgemacht sein. Deshalb ist
es unmöglich, aufgrund offizieller Daten den genauen Vergleich Russlands und Deutschlands nach der Zahl der in den Rechtsschutzorganen registrierten Fälle der Verübung der Computerverbrechen zu leiten, obwohl man zugeben muss,
dass entsprechende Kennziffern in Deutschland höher, als in Russland sind. Man muss auch das wesentliche Anwachsen der Zahl der Computerverbrechen für die letzten Jahre in beiden Ländern bemerken. Berücksichtigend, dass die Zahl nicht offiziell erfasster Computerstraftaten vielfach höher ist, muss man sagen, dass hat die Computerkriminalität heute die sehr breite Verbreitung gültig erworben weiter verbreitet ist.

Gründe der Verübung von Computerstraftaten

Warum begehen Menschen Straftaten im Bereich der Informationstechnologien? Dafür gibt es viele Gründe.
Geldknappheit wegen des Missverhältnisses zwischen der Ertragslage und dem realen Lebensniveau oder Profitstreben können beispielsweise einen Menschen zu ungesetzlichen Handlungen veranlassen. Aber man darf nicht die Bedeutung
des Charakters und der Weltanschauung unterschätzen. Für einige Menschen ist ein Gesetzesbruch die Weise, Verstand, List und Findigkeit zu zeigen, sich selbst zu bestätigen, sich auszuzeichnen. Zu psychologischen Gründen gehören auch negative Gefühle gegen ein Opfer, zum Beispiel Bosheit, Neid, Eifersucht, Haß, Streben nach Rache.
Manchmal werden Straftaten aus politischer oder ideologischer Gesinnung begangen. Zur Verübung von kriminellen Handlungen trägt Glaube an die Straflosigkeit wegen der ungenügenden Rechtsregelung, der Inkompetenz der der Bestechlichkeit der Rechtsschutzorgane ebenfalls bei.

Maßnahmen gegen Computerstraftaten  
Maßnahmen, die auf die Vorbeugung von Computerstraftaten, insbesondere Hackerangriffen, gerichtet sind, lassen sich in drei Gruppen aufteilen.  
Zu den Rechtsmaßnahmen gehört vor allem Entwicklung von nationalen Rechtsnormen, die die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Computerstraftaten festmachen. In der Zukunft ist auch Annahme internationaler Gesetze möglich.
Gesetzgebung wird bei weitem nicht so oft verändert und hält deswegen nicht mit wissenschaftlichen Errungenschaften Schritt. Daraus folgt, dass Hauptweise der Bewahrung der Computerinformationen?? die Verwendung von Datenschutzmittel ist, die auf neusten Technologien basieren. Zu den technischen Maßnahmen gehören auch Erstellung von Sicherungskopien wichtiger Daten sowie Benutzung und Schutz von Computerkennwörtern.
Großunternehmen sollen außerdem entsprechende Organisationsmaßnahmen treffen, denn höchste Gefahr droht den Computersystemen einer Gesellschaft nicht von außen, sondern seitens ihrer Mitarbeiter. Es ist insbesondere notwendig, dass die Leitung sorgfältig das Personal auswählt, für einen Zugriff auf die Computer Regeln aufstellt und auf deren strikte Beachtung hinarbeitet.


Schau dir bitte nochmal die Satzstrukturen der deutschen Sprache an, da machst du die meisten Fehler

Marius

Bezug
                                
Bezug
Korrekturlesen: Frage (überfällig)
Status: (Frage) überfällig Status 
Datum: 17:36 Mo 20.07.2009
Autor: Serega

Viele Danke für die Hilfe! Unrichtig formulierte Wortverbindungen und Sätze kann ich leider nur auf Russisch erklären:
Hauptweise der Bewahrung der Computerinformationen - главный способ охраны компьютерной информации
Notwendigkeit der Entwicklung und der Annahme der neuen Gesetze auf diesem Gebiet heranreifte, was mittels der Ergänzung ins Strafgesetzbuch der neuen Rechtslagen nachher realisiert war - Назрела необходимость разработки и принятия новых законов в этой области, что впоследствии было реализовано путём введения в Уголовный кодекс новых правовых норм.
Abbruch zwischen Deutschland und Russland - разрыв между Россией и Германией (d.h. Kennziffer in Deutschland sind höher, als in Russland).
Könnten Sie auch andere Teile des Projekts prüfen? Direkter Link: http://all-for-rus.tu1.ru/hacking1.doc
Gebliebene Abschnitte wurden aufgrund deutscher Webseiten verfasst und ich hoffe, dass es dort nicht so viele Fehler gibt.

Bezug
                                        
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Korrekturlesen: Fälligkeit abgelaufen
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 18:20 Do 20.08.2009
Autor: matux

$MATUXTEXT(ueberfaellige_frage)
Bezug
                                        
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Korrekturlesen: Mitteilung
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 21:10 Fr 04.09.2009
Autor: itil

Mir ist unklar wofür du diesen Artikel benötigst, aber für die TU/Informatik ist er schlichtweg unbrauchbar. Das Wort "Hacker" muss zunächst definiert werden, so wie du es geschrieben hast, ist es die Irrationale nutzung jenes Wortes, das für gutes steht.

Tatsächliche Wortbedeutung Hacker:
Jemand der sich mit Computern besonders gut auskennt, sowohl im Hard- als auch im Softwarebereich.

NICHTS mit Kriminellen!!!

Was du meinst:
Cracker, Sniffer, Spoffer, Trash-Diver

lG



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