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Mietrecht Instandsetzg.pflicht: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 21:45 Fr 23.11.2012
Autor: Giraffe

Aufgabe
Guten Abend,
ich möchte Vermieter und Hausverwatung ein Angebot machen.
Mein Vermieter möchte das Parkett sanieren (ist auch nötig), dazu muss/kann ich in die Nachbarwohnung ausweichen, die allerdings noch vermietet ist.
Der Rest des Sachverhaltes geht hoffentl. aus dem Angebots-Schreiben hervor.
Ich bitte euch da mal drüber zu gucken.

Betr. Instandsetzung Renovierung u. Parkett

Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,

Sie haben eine Möbelspedition um einen Kostenvoranschlag gebeten für den Umzug meiner Sachen in die nebenliegende Whg. u. nach Fertigstellung der Arbeiten in meiner Whg. wieder retour.

Ich möchte Ihnen ein besseres Angebot unterbreiten:
Fürs Packen, den Umzug und den Rückumzug verlange ich nur 800,-, inkl. Kosten für Ausserhaus-Essen (weil keine Kü vorhanden), Telef., Internet, die Installation u. Deinstallation mind. einer Lampe und dafür, dass Radio- u. TV-professionell angeschlossen werden. Das Abschrauben u. Befestigen eines Regals in der Ausweich-Whg. sowie das Ab- u. Anbringen eines Vorhangs sind darin ebenso enthalten.

Sie haben keine Verantwortg. für den Umzug u. alle evtl. daraus entstehenden Schäden.
Nur, wenn der Betrag im voraus geleistet wird kann ich einen termingerechten Arbeitsbeginn der Parkett-Handwerker sicherstellen.

Ich bitte um Ihre Entscheidung bis spätestens soundso.

Zum Bestandteil dieses Angebots gehört die Schlüsselübergabe für die Nachbarwohnung, unmittelbar nach der Whgs.-Übergabe der alten Mieterin am soundsovielten. Sowie die € 800,- in bar zur gleichen Zeit.

Sollten Sie mein Angebot nicht annehmen, dulde ich selbstverständlich
den Umzug durch eine Drittfirma am blabla u. würde nachträglich dann angefallene Kosten für restliche Aufwändungen in Rechnung stellen.
Mit frdl. Grüßen

Kann man das alles so schreiben?

Ich finde nur eine Formulierung vielleicht unglücklich, nämlich an der Stelle, wo ich Vorteile nenne, warum mein Angebot für sie besser ist als das der Möbelspedition:
"Sie haben keine Verantwortg. für den Umzug u. alle evtl. daraus entstehenden Schäden."

Sinnvoll soll es sein, so las ich es im Internet, wenn die Arbeiten möglichst genau beschrieben sind. Die habe ich alle genannt. Doch fallen mir immer wieder noch neue ein, dabei hätte das Schreiben heute schon rausgemusst.

"Für Aufwendungen kann eine Vergütung angesetzt werden, die einem externen Dienstleister bei Beauftragung mit den Räumarbeiten zu zahlen wäre." (Quelle Internet)
Darf ich auch Freunde bitten u. mich bei ihnen mit einem Schein bedanken; das ist doch nur eine Aufmerksamkeit, keine Schw.-Arbeit oder?
Falls doch, dann stelle man sich doch mal vor, was für ein Aufwand es wäre sie für 2x18 Std. anzumelden. Die geben mir doch dann nicht ihre L-St.-Karte. Müsste ich mich dann an die Bundesknappschaft wenden?
Das muss irgendwie ohne dieses Theater gehen.

Für Hilfe u. Antw. vielen DANK
Giraffe
Für Aufwendungen kann eine Vergütung angesetzt werden, die einem externen Dienstleister bei Beauftragung mit den Räumarbeiten zu zahlen wäre.

        
Bezug
Mietrecht Instandsetzg.pflicht: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 11:18 Sa 24.11.2012
Autor: Josef


>  ich möchte Vermieter und Hausverwatung ein Angebot
> machen.
>  Mein Vermieter möchte das Parkett sanieren (ist auch
> nötig), dazu muss/kann ich in die Nachbarwohnung
> ausweichen, die allerdings noch vermietet ist.
> Der Rest des Sachverhaltes geht hoffentl. aus dem
> Angebots-Schreiben hervor.
>  Ich bitte euch da mal drüber zu gucken.
>  Betr. Instandsetzung Renovierung u. Parkett
>
> Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,
>  
> Sie haben eine Möbelspedition um einen Kostenvoranschlag
> gebeten für den Umzug meiner Sachen in die nebenliegende
> Whg. u. nach Fertigstellung der Arbeiten in meiner Whg.
> wieder retour.
>
> Ich möchte Ihnen ein besseres Angebot unterbreiten:
>  Fürs Packen, den Umzug und den Rückumzug verlange ich
> nur 800,-, inkl. Kosten für Ausserhaus-Essen (weil keine
> Kü vorhanden), Telef., Internet, die Installation u.
> Deinstallation mind. einer Lampe und dafür, dass Radio- u.
> TV-professionell angeschlossen werden. Das Abschrauben u.
> Befestigen eines Regals in der Ausweich-Whg. sowie das Ab-
> u. Anbringen eines Vorhangs sind darin ebenso enthalten.
>
> Sie haben keine Verantwortg. für den Umzug u. alle evtl.
> daraus entstehenden Schäden.
>  Nur, wenn der Betrag im voraus geleistet wird kann ich
> einen termingerechten Arbeitsbeginn der Parkett-Handwerker
> sicherstellen.
>
> Ich bitte um Ihre Entscheidung bis spätestens soundso.
>  
> Zum Bestandteil dieses Angebots gehört die
> Schlüsselübergabe für die Nachbarwohnung, unmittelbar
> nach der Whgs.-Übergabe der alten Mieterin am
> soundsovielten. Sowie die € 800,- in bar zur gleichen
> Zeit.
>  
> Sollten Sie mein Angebot nicht annehmen, dulde ich
> selbstverständlich
> den Umzug durch eine Drittfirma am blabla u. würde
> nachträglich dann angefallene Kosten für restliche
> Aufwändungen in Rechnung stellen.
>  Mit frdl. Grüßen
>  
> Kann man das alles so schreiben?
>  
> Ich finde nur eine Formulierung vielleicht unglücklich,
> nämlich an der Stelle, wo ich Vorteile nenne, warum mein
> Angebot für sie besser ist als das der Möbelspedition:
>  "Sie haben keine Verantwortg. für den Umzug u. alle evtl.
> daraus entstehenden Schäden."
>  
> Sinnvoll soll es sein, so las ich es im Internet, wenn die
> Arbeiten möglichst genau beschrieben sind. Die habe ich
> alle genannt. Doch fallen mir immer wieder noch neue ein,
> dabei hätte das Schreiben heute schon rausgemusst.
>
> "Für Aufwendungen kann eine Vergütung angesetzt werden,
> die einem externen Dienstleister bei Beauftragung mit den
> Räumarbeiten zu zahlen wäre." (Quelle Internet)
>  Darf ich auch Freunde bitten u. mich bei ihnen mit einem
> Schein bedanken; das ist doch nur eine Aufmerksamkeit,
> keine Schw.-Arbeit oder?
>  Falls doch, dann stelle man sich doch mal vor, was für
> ein Aufwand es wäre sie für 2x18 Std. anzumelden. Die
> geben mir doch dann nicht ihre L-St.-Karte. Müsste ich
> mich dann an die Bundesknappschaft wenden?
>  Das muss irgendwie ohne dieses Theater gehen.
>
> Für Hilfe u. Antw. vielen DANK
>  Giraffe
>  Für Aufwendungen kann eine Vergütung angesetzt werden,
> die einem externen Dienstleister bei Beauftragung mit den
> Räumarbeiten zu zahlen wäre.







Parkett-Sanierung


Sehr geehrte Damen und Herren,

oder:

Sehr geehrte Frau ...
sehr geehrter Herr ...


Sie haben bei einer Umzugsfirma einen Kostenvoranschlag eingeholt.

(Die Einzelheiten sind den Parteien bereits bekannt)


Ich möchte Ihnen folgendes Angebot unterbreiten:

(Ob es besser für die andere Partei ist, weiß ich ja nicht)


Für den Aus- und Einzug berechne ich Ihnen als Festpreis 800 €.

Folgende Arbeiten sind in diesem Festpreis enthalten:

1. ...
2. ...
...


Mit diesem Festpreis sind auch alle damit erforderlichen, fachgerecht auszuführenden Nebenarbeiten und Mehraufwendungen für Verpflegung abgegolten.

Aufwendungen für eventuell entstehende Schadensbehebungen werden von mir übernommen.

Falls Ihnen mein Angebot zusagt und Sie mir bis spätestens ... den Festpreis in Höhe von 800 € auf mein Konto ... überweisen, werde ich umgehend mit den notwendigen Arbeiten beginnen und einen Termin für die Parkett-Sanierung mit einem Fachbetrieb vereinbaren. Voraussetzung ist auch die rechtzeitig Schlüsselübergabe für die  Ausweichwohnung.

Sollten Sie mein Angebot nicht annehmen können, müsst ich Ihnen dann die bei einer von Ihnen beauftragen Umzugsfirma entstehende Mehrkosten in Rechnung stellen.


Mit freundlichen Grüßen

...




Viele Grüße
Josef

Bezug
                
Bezug
Mietrecht Instandsetzg.pflicht: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 15:27 So 25.11.2012
Autor: Giraffe

ich nochmal mit einer Nachfrage:

Ab wann gilt das Angebot als angenommen, dass es zum rechtskräftigen Vertrag oder zur juristisch einwandfreien Vereinbarung geworden ist?

Entweder soll genau dieses Angebot unterschrieben an mich zurückgehen oder:
Ich schreibe im Angebot unten noch dazu:

Dieses Angebot gilt nur, wenn mir die Schlüssel u. das Geld in einer Summe allerspätestens bis Freitag, den 30.11.12, bis 17 h ausgehändigt worden sind, weil ich sonst bis Mo keine fristgerechte Räumung sicherstellen kann.
Erst mit erfolgter Schlüssel- u. Geldübergabe gilt dieses Angebot als angenommen u. deren Inhalt als verbindliche durchzuführende Vereinbarung.

Ich gucke heute abend hier nochmal - ist ja leider nicht mehr lange hin bis dahin. Die Zeit vergeht immer so schnell.
Grüße
von SAbine

Bezug
                        
Bezug
Mietrecht Instandsetzg.pflicht: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 02:30 Mo 26.11.2012
Autor: reverend

Hallo Sabine,

wir haben hier leider zu wenige Mitglieder, die juristische Fragen wirklich beantworten können. Dazu gehöre ich auch, aber solange niemand es besser weiß, versuche ich gern, das bisschen anzuwenden, das ich irgendwo gelernt habe.
Betrachte meine Antwort daher auf keinen Fall als verlässliche Rechtsauskunft.

> ich nochmal mit einer Nachfrage:
>  
> Ab wann gilt das Angebot als angenommen, dass es zum
> rechtskräftigen Vertrag oder zur juristisch einwandfreien
> Vereinbarung geworden ist?

Soweit ich sehe, gibt es fast nichts, was juristisch einwandfrei ist. ;-)
In Deinem Fall (wenn ich den Sinn der Frage richtig verstehe) wäre aber mit einer Annahmeerklärung des Vermieters (nicht aber der Hausverwaltung, jedenfalls nicht ohne gerichtsfesten Beleg einer entsprechenden Vollmacht zur Abgabe einer solchen Erklärung) ein Vertrag geschlossen. Diese Erklärung seitens des Vermieters muss dabei nicht schriftlich vorliegen und auch nicht notwendig bezeugt sein, aber je schlechter sie belegbar ist, umso weniger verlässlich ist sie eben auch.

> Entweder soll genau dieses Angebot unterschrieben an mich
> zurückgehen oder:
>  Ich schreibe im Angebot unten noch dazu:
>  
> Dieses Angebot gilt nur, wenn mir die Schlüssel u. das
> Geld in einer Summe allerspätestens bis Freitag, den
> 30.11.12, bis 17 h ausgehändigt worden sind, weil ich
> sonst bis Mo keine fristgerechte Räumung sicherstellen
> kann.
>  Erst mit erfolgter Schlüssel- u. Geldübergabe gilt
> dieses Angebot als angenommen u. deren Inhalt als
> verbindliche durchzuführende Vereinbarung.

Diesen Passus kannst Du Dir sparen. Es genügt, eine Frist zu setzen. Erfolgt innerhalb dieser Frist eine schriftliche Annahme Deines Angebots, so ist ein Vertrag geschlossen (wobei zahllose Lücken möglich sind, leider). Das gleiche gilt aber, wenn Schlüssel und Geld fristgerecht übergeben sind. Das nennt man eine "konkludente" Handlung. Durch sie gibt der Vermieter einen verlässlichen Grund zu der Annahme, dass er Dein Angebot annimmt. Und das reicht für fast alles. Würde er dabei Teile Deines Angebots nicht annehmen wollen, so müsste er belegen, ob und wie er das in für Dich erkennbarer Weise getan hat.

Trotzdem wirkt so ein Schreiben immer wie ein Druckmittel. Es ist meist besser, so etwas nicht einzusetzen. Frag lieber (am besten nur telefonisch) nach, ob Dein Angebot nicht auch für die andere Seite interessant ist.

> Ich gucke heute abend hier nochmal - ist ja leider nicht
> mehr lange hin bis dahin. Die Zeit vergeht immer so
> schnell.

Da sagste was. ;-)
Ich war z.B. auf Achse und habe ein Abschiedsessen für 26 Leute gegeben, mit denen ich im Lauf von fast 9 Jahren an einem gemeinsamen Lieblingsprojekt gearbeitet habe.
Vielleicht liest Du ja trotzdem heute früh (also gleich...) noch einmal nach.

Ich geh dann mal die Matratze abhorchen. Letzte Nacht waren da so komische Geräusche, wie von turnenden Streichern. Also ziemlich genauso. Bei Harry P. heißen die "Nargel", glaube ich. Jedenfalls in der deutschen Übersetzung, die ich gar nicht gelesen habe, mir aber in einer Verfilmung nähergebracht wurde.

Gute Nacht,
reverend


Bezug
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