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Forum "Jura" - Norm § 508 I
Norm § 508 I < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
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Norm § 508 I: Unterschied § 495 I, § 356
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 12:06 Fr 16.03.2012
Autor: nicom88

Hi, nach § 508 I kann dem Verbraucher anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht eingeräumt werden. Bezieht sich der Unterschied dieser beiden Rechte nur darauf, dass beim Rückgaberecht die Rücksendung erfolgen muss , um die Rechtsfolge auszulösen?
Dadurch wandelt sich das Schuldverhältnis nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis; der Verkäufer trägt nicht mehr das Insolvenzrisiko.
Denn es gibt ja die Parallelwertung in der Laiensphäre, demnach könnte man eine Rücksendung auch als Widerruf auslegen. Insofern wären keine Unterschiede mehr gegeben.
Was sagt ihr dazu?

Vielen Dank und liebe Grüße!

        
Bezug
Norm § 508 I: Mitteilung
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 21:53 Fr 16.03.2012
Autor: mmhkt

Guten Abend,
zur rechtlichen Seite kann ich leider keinen verbindlichen Beitrag leisten.

Nachfolgend immerhin der Text einer Widerrufsbelehrung, wie sie i.d.R. bei gewerblichen Verkäufern im Internet zu lesen ist:

Widerrufsbelehrung:
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief oder e-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.

Der Widerruf ist zu richten an:
XXX

Widerrufsfolgen:

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. von uns gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.


Ob diese nun in allen Punkten "wasserdicht" ist und ob jeder versteht, was da drin steht oder ob sich jemand die Mühe macht, die zitierten Paragrafen zu lesen und zu verstehen, sei mal offengelassen...

Vielleicht trägt der Text ein wenig zur Klärung der Frage bei.

Schönen Gruß
mmhkt


Bezug
        
Bezug
Norm § 508 I: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 17:55 Sa 17.03.2012
Autor: Josef

Hallo nicom88,

> Hi, nach § 508 I kann dem Verbraucher anstelle des
> Widerrufsrechts ein Rückgaberecht eingeräumt werden.

[ok]


> Bezieht sich der Unterschied dieser beiden Rechte nur
> darauf, dass beim Rückgaberecht die Rücksendung erfolgen
> muss , um die Rechtsfolge auszulösen?
>  Dadurch wandelt sich das Schuldverhältnis nicht in ein
> Rückgewährschuldverhältnis; der Verkäufer trägt nicht
> mehr das Insolvenzrisiko.
>  Denn es gibt ja die Parallelwertung in der Laiensphäre,
> demnach könnte man eine Rücksendung auch als Widerruf
> auslegen. Insofern wären keine Unterschiede mehr gegeben.
> Was sagt ihr dazu?
>  

"§ 357
Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe

(1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. "

(2) Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht."

[]Quelle


Viele Grüße
Josef



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