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Notstandshilfe: Fall
Status: (Frage) überfällig Status 
Datum: 17:46 Do 06.08.2009
Autor: Nino_Ryan

Aufgabe
A ist wütend auf B. A läuft am Haus vom B vorbei und wirft, um sich zu rächen, einen Stein gegen das geschlossene Küchenfenster des B. Was A nicht weiß, B liegt bewusslos am Boden, da aus dem kaputten Gasofen zuviel Gas ausgetreten ist und überlebt nur, weil durch die eingeworfene Fensterscheibe frische Luft eindringt.

Strafbarkeit des A ?

Also, mir kommt es auf die Rechtswidrigkeit an.

Eigentlich ist das doch dann Notstandshilfe, oder? Notstandshandlung + lage sind objektiv gegeben, aber der subjektive Teil des "Verteidigungs-" bzw. hie Rettungswillen ist nicht gegeben.

Meine Fragen diesbezüglich:

1. Notstand besteht doch eigentlich nur, wenn man die Sache zerstört, die einen (oder einen dritten) bedroht? (§228 BGB)

2. brauch ich dann den §904 BGB ? Weil es handelt sich ja eigentlich nicht um eine Sache eines unbeteiligten Drittens, sondern des B

3. Es gibt, glaub ich, einen Meinungsstreit zum subjektiven Rechtfertigungselement, aber der bezieht sich, glaub ich, auf Notwehr dirket.. nicht Notstandshilfe. Kann ich den hier trotzdem heranziehen? Immerhin ist bei Notwehr/Notstand/Nothilfe/Notstandshilfe der subjektive Teil gleich.

Vielen Dank im voraus!
Nino

Ich habe diese Frage in keinem Forum auf anderen Internetseiten gestellt.


        
Bezug
Notstandshilfe: Mitteilung
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 12:14 Fr 07.08.2009
Autor: angela.h.b.


> A ist wütend auf B. A läuft am Haus vom B vorbei und
> wirft, um sich zu rächen, einen Stein gegen das
> geschlossene Küchenfenster des B. Was A nicht weiß, B
> liegt bewusslos am Boden, da aus dem kaputten Gasofen
> zuviel Gas ausgetreten ist und überlebt nur, weil durch
> die eingeworfene Fensterscheibe frische Luft eindringt.
>
> Strafbarkeit des A ?
>  Also, mir kommt es auf die Rechtswidrigkeit an.
>  
> Eigentlich ist das doch dann Notstandshilfe, oder?
> Notstandshandlung + lage sind objektiv gegeben, aber der
> subjektive Teil des "Verteidigungs-" bzw. hie
> Rettungswillen ist nicht gegeben.

Hallo,

meinem Laienverständnis nach liegt hier keine Notstandshandlung vor:
es liegt zwar objektiv ein Notstand vor, Es erkennt jedoch A keinen Notstand und hat, wie schon von Dir erwähnt, folglich keinen Rettungswillen.

A beschädigt vorsetztlich ("aus Rache") Bs Eigentum, Daß dies positive Folgen hat, ist ein anderes Thema.

Gruß v. Angela


>
> Meine Fragen diesbezüglich:
>  
> 1. Notstand besteht doch eigentlich nur, wenn man die Sache
> zerstört, die einen (oder einen dritten) bedroht? (§228
> BGB)
>  
> 2. brauch ich dann den §904 BGB ? Weil es handelt sich ja
> eigentlich nicht um eine Sache eines unbeteiligten
> Drittens, sondern des B
>  
> 3. Es gibt, glaub ich, einen Meinungsstreit zum subjektiven
> Rechtfertigungselement, aber der bezieht sich, glaub ich,
> auf Notwehr dirket.. nicht Notstandshilfe. Kann ich den
> hier trotzdem heranziehen? Immerhin ist bei
> Notwehr/Notstand/Nothilfe/Notstandshilfe der subjektive
> Teil gleich.
>
> Vielen Dank im voraus!
>  Nino
>  
> Ich habe diese Frage in keinem Forum auf anderen
> Internetseiten gestellt.
>  


Bezug
                
Bezug
Notstandshilfe: Mitteilung
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 13:30 Fr 07.08.2009
Autor: Nino_Ryan

Ja schon, allerdings ist hier trotzdem Notstandshilfe zu prüfen.

Ob ein Notstandshilfelage vorliegt wird objektiv ex-post geprüft, also man schaut auf das ganze Geschehen am Ende drauf und überlegt, ob eine Notstandshilfelage bestand. Und ex-post bestrachtet bestand auch eine.

Man wird erst im letzten Punkt, im subjektiven teil rausfliegen aus der Prüfung, da er nichts davon wusste und keinen Rettungswillen besaß.

Im Ergebnis wird man es also verneinen, aber man kommt dadurch ja nicht um die Prüfung herum.

Daher auch die oben gestellten Fragen! :)

Bezug
        
Bezug
Notstandshilfe: Fälligkeit abgelaufen
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 18:20 Mi 12.08.2009
Autor: matux

$MATUXTEXT(ueberfaellige_frage)
Bezug
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