Objektive Sorgfaltspflicht < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
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Hallo ihr LIeben,
ich hab eine Frage, auf die ich irgendwie keine Antwort in meinen Büchern finden kann.
In dem Fall, den ich gerade prüfe, musste zunächst eine Körperverletzung gem. § 223 untersucht werden. In der Schuld kommt dann allerdings raus, dass der A in einem Erlaubnistatbestandsirrtum bezüglich der Notwehr gem. § 32 gehandelt hat. (Er denkt, dass ein Penner ihm sein Portemonnaie gestohlen hat, als er ihn anrempelte)
Dann ist ja die Schuld ausgeschlossen, aber es muss noch eine fahrlässige Körperverletzung gem. § 229 geprüft werden. Dabei stocke ich jetzt allerdings an dem Punkt der objektiven Sorgfaltspflicht. Eigentlich müsste A diese dann ja verletzt haben, aber ist er nicht dann auch hier durch den Erlaubnistatbestandsirrtum gerechtfertigt und eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung müsste aus dem Grund verneint werden?
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Status: |
(Antwort) fertig | Datum: | 19:27 So 25.03.2012 | Autor: | Josef |
Hallo gabi.meire,
"Am objektiven Tatbestand des § 229 gibt es nichts zu rütteln. Das Problem liegt hier auf der Ebene der Rechtswidrigkeit. Notwehr, § 32, hat auch für Fahrlässigkeitstaten Bedeutung; man prüft nämlich, ob der fahrlässig herbeigeführte Erfolg dann, wenn er vorsätzlich verursacht worden wäre, als Resultat einer erforderlichen Abwehrhandlung im Sinne von § 32 angesehen werden könnte. Falls ja, ist die Tat wegen Notwehr gerechtfertigt, auch wenn der Täter fahrlässig handelte, also den Erfolg gar nicht wollte."
"Mit anderen Worten: Wenn sich das, was jemand tut, als "erforderliche Abwehr2 darstellt, ist die Tat nach § 32 gerechtfertigt, und es ist gleich, ob der Täter vorsätzlich oder fahrlässig handelte."
Quelle: Strafrecht leicht gemacht; Edwalt von Kleist Verlag, Berlin; 14. Auflage; Seite 54
Viele Grüße
Josef
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