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Richter: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 19:43 So 09.05.2010
Autor: Mathics

Aufgabe
Worin unterscheiden sich Richter (Ri), Richter am Landgericht (RiLG) und Vorsitzender Richter am Landgericht (VRiLG).  ?

Hallo ich wollte fragen, worind der Unterschied zwischen Richter (Ri), Richter am Landgericht (RiLG) und Vorsitzender Richter am Landgericht (VRiLG).  

Hat der VRiLG z.B. mehr Mitspache bei einer Verghandlung?
Ist der normale Richter gar nicht am Landgericht eingestellt??

LG

        
Bezug
Richter: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 04:02 Mo 10.05.2010
Autor: Josef

Hallo Mathics,

Die Amtsbezeichnungen richten sich nach § 19a DRiG:

    * „Richter am …gericht“ für den Einzelrichter, beisitzenden Richter und Richter kraft Auftrags,
    * „Vorsitzender Richter am …gericht“ für den vorsitzenden Richter im Kollegialspruchkörper,
    * „Direktor des …gerichts“ für den Leiter eines Amts-, Arbeits- oder Sozialgerichts (bis zu einer bestimmten Größe des Gerichts),
    * „Präsident des …gerichts“ für den Leiter eines anderen Gerichts und großer erstinstanzlicher Gerichte (so genannter Präsidialgerichte),
    * „Vizepräsident des …gerichts“ für den ständigen Vertreter eines Präsidenten.

Richter auf Probe führen die Bezeichnung „Richter“ oder, wenn sie als Staatsanwalt verwendet werden, die Bezeichnung „Staatsanwalt“ (§ 19a Abs. 3 DRiG).

Vor der Einführung der eigenständigen Besoldungsordnung führte ein

    * Richter am Amtsgericht die Bezeichnung „Amtsgerichtsrat“ oder „Oberamtsrichter“,
    * Richter am Landgericht „Landgerichtsrat“,
    * Vorsitzender Richter am Landgericht „Landgerichtsdirektor“,
    * Richter am Oberlandesgericht „Oberlandesgerichtsrat“,
    * Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht „Senatspräsident“ und
    * Richter am Bundesgerichtshof „Bundesrichter“.


[]Quelle



Amtsgericht, erste Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland. Das Amtsgericht ist in Dezernate für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten (siehe Zivilprozess) und für Strafrecht (siehe Strafprozess) aufgeteilt. Gegenstand der bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten sind Schadensersatzklagen, Werkverträge, Familien- und Ehesachen. Übersteigt der Streitwert (ein vom Gericht festgesetzter Wert der Streitsache) 5 000 Euro, ist das Landgericht zuständig.

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Vorsitzender,
der Leiter der Geschäfte und Verhandlungen eines Kollegiums, einer Behörde, einer Gesellschaft, eines Vereins, einer Partei oder einer Versammlung sowie der leitende Richter eines Kollegialgerichts (Vorsitzender Richter).

© Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, Mannheim 2001



Viele Grüße
Josef

Bezug
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