Schadensersatz §823 < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
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(Antwort) fertig | Datum: | 14:49 Do 11.11.2010 | Autor: | Josef |
Hallo tine,
"Die Ursächlichkeit (=Kausalität) ist ein zum Teil ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der unerlaubten Handlung, das aus dem Sinnzusammenhang herauszulesen ist. Es besteht eine doppelte Kausalitätskette. Erstens muss das Handeln des Täters durch dei Verletzungshandlung zu einer Rechtsgutverletzung geführt haben (haftungsbegründende Kausalität) und zweitens muss die Rechtsgutverletzung für den eingetretenen Schaden ursächlich gewesen sein ("daraus"), was als haftungsausfüllende Kausalität bezeichnet wird.
Gedanklicher Ausgangspunkt für die Bestimmung der Kausalität ist die Bedingungs- oder Äquivalenztheorie, für die alle Bedingungen gleichwertig sind. Ursächlich (kausal) ist danach jedes Ereignis, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Bei der Frage, ob die geforderte Kausalität vorliegt, ist daher zu untersuchen, ob der Erfolg auch dann eingetreten wäre, wenn der Schädiger nicht gehandelt oder im fAll eines Unterlassens das Erforderliche getan hätte.
Diese Bedingungslehre kann zu nicht hinnehmbaren Härten führen, weshalb man weiterhin prüfen muss, ob der Schaden dem Schädiger zugerechnet werden kann."
Beispiel:
"Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wird das Opfer eines Verkehrsunfalls beim Transport in die Klinik nicht in einem zweiten Verkehrsunfall geraten. Gänzlich unwahrscheinlich ist dies aber nicht, weil eine unter Blaulicht stattfindende Notfallfahrt mit dem Rettungswagen große Risiken mit sich bringt. Stirbt de Angefahrene hierdurch, so ist sein Tod adäquat kausal au den ersten Unfall zurückzuführen und dem Unfallverursacher zuzurechnen."
"Zieht sich das Unfallopfer in der Klinik jedoch eine Infektion mit dem selben Ebola-Virus zu, weil es zufällig mit dem Infizierten in Kontakt gekommen ist, bevor dessen Erkrankung erkannt wurde, so ist ein hierauf zurückzuführendes Versterben nicht mehr adäquat kausal auf den ersten Unfall zurückzuführen, weil eine solche Verkettung unglücklicher Umstände völlig unwahrscheinlich ist."
Quelle: Bürgerliches Recht; Rüdiger Sklarzik; Bayerische Verwaltungsschule
Kausalität (Ursächlichkeit): Aus den §§ 823 ff. BGB ergibt sich, dass eine unerlaubte Handlung mit ihren Folgen nur gegeben ist, wenn die Handlung des Schädigers ursächlich für den eingetretenen Schaden ist (ursächlicher Zusammenhang).
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