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Hey,
Also, ich frag mich wie man Sonderrechtslehre und Abwägungslehre bei Rundfunkfreiheit definiert.
Es geht ja darum, die "allgemeinen" Gesetze zu definieren.
Sodnerrechtslehre: wenn es sich nich nur auf kommunikationsfreiheit bezieht
meinugnsspezifisches Sodnerrecht: ist nicht allgemein, wenn es sich nur auf eine bestimmte Meinung bezieht
kommunikatives Sonderrecht: ist nicht allgemein, wenn es sich überhaupt gegen die freiheiten des Art. 5 I GG wendet.
Abwägungslehre: es ist dann allgemein, wenn das gesetz höherwertig ist un bei abwägung Vorrang genießt
Meine Fragen:
1. Ich versteh das kommunikative Sonderrecht nicht wirklich. es klignt so, als wären allgemein schranken des Art. 5 I GG nicht erlaubt und es gäbe demnahc keine allgemeinen gesetze..
2. sonderrechtslehre und abwägungslehre beziehen sich ja haupsächlich auf die meinugnsfreiheit. aber sie sind genauso auch bei der rundfunkfreiheit anzuwenden, bzw. zue rwähnen. aber wie lauten die dann? man kann ja nicht sagen, "es ist nur allgemein, wenn es sich nicht auf eine bestimmte meiung bezieht", weil das ja nicht genau das ist, was die rundfunkfreiheit schützt.
3. wechselwirkungslehre, was is das genau? ist das einfach eine dritte theorie, die von der rechtsprechung befolgt wird? und abwägungs- und sonderrechtslehre theorien der Literatur?
Vielen Dank im voraus!
Liebe Grüße,
Nino
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(Antwort) fertig | Datum: | 06:56 Sa 17.10.2009 | Autor: | Josef |
Hallo Nino,
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> Also, ich frag mich wie man Sonderrechtslehre und
> Abwägungslehre bei Rundfunkfreiheit definiert.
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> Es geht ja darum, die "allgemeinen" Gesetze zu definieren.
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> Sodnerrechtslehre: wenn es sich nich nur auf
> kommunikationsfreiheit bezieht
> meinugnsspezifisches Sodnerrecht: ist nicht allgemein,
> wenn es sich nur auf eine bestimmte Meinung bezieht
> kommunikatives Sonderrecht: ist nicht allgemein, wenn es
> sich überhaupt gegen die freiheiten des Art. 5 I GG
> wendet.
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> Abwägungslehre: es ist dann allgemein, wenn das gesetz
> höherwertig ist un bei abwägung Vorrang genießt
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> Meine Fragen:
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> 1. Ich versteh das kommunikative Sonderrecht nicht
> wirklich. es klignt so, als wären allgemein schranken des
> Art. 5 I GG nicht erlaubt und es gäbe demnahc keine
> allgemeinen gesetze..
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> 2. sonderrechtslehre und abwägungslehre beziehen sich ja
> haupsächlich auf die meinugnsfreiheit. aber sie sind
> genauso auch bei der rundfunkfreiheit anzuwenden, bzw. zue
> rwähnen. aber wie lauten die dann? man kann ja nicht
> sagen, "es ist nur allgemein, wenn es sich nicht auf eine
> bestimmte meiung bezieht", weil das ja nicht genau das ist,
> was die rundfunkfreiheit schützt.
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> 3. wechselwirkungslehre, was is das genau? ist das einfach
> eine dritte theorie, die von der rechtsprechung befolgt
> wird? und abwägungs- und sonderrechtslehre theorien der
> Literatur?
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Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG wird begrenzt durch die allgemeinen Gesetze. Darunter sind alle Gesetze zu verstehen, die sich nicht gegen die Meinungsfreiheit als solche richten, sondern ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung dem Schutz eines Gemeinschaftswertes dienen, der im Einzelfall gegenüber der Meinungsfreiheit vorrangig ist. Art. 5 Abs. 2 GG soll also ein Sonderrecht gegen die Meinungs- und Pressefreiheit verhindern.
Wegen der hervorragenden Bedeutung der Rechte aus Art. 5 Abs. 1 GG für die Persönlichkeitsentfaltung wie für den demokratischen Prozess reicht die "Allgemeinheit" eines Gesetzes i.S. d. Art. 5 Abs. 2 für die Rechtmäßigekit eines Eingriffs nicht aus. Die allgemeinen Gesetze müssen in ihrer grundrechtsbeschränkenden Wirkung ihrerseits im Lichte der Bedeutung des Grundrechts so interpretiert werden, dass der besondere Wertegehahlt des Grundrechts, der zu einer grundsätzlichen Vermutung der Freiheit der Rede in allen Bereichen führen muss, auf jeden Fall gewährt bleibt.
Es findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die allgemeinen Gesetze zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzten, dass die allgemeinen Gesetze aber ihrerseits aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (sog. Wechselwirkungstheorie).
Quelle: Staats- und Verfassungsrecht; Maier
Viele Grüße
Josef
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