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Forum "Jura" - Steuerrecht - Einkunftsarten
Steuerrecht - Einkunftsarten < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
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Steuerrecht - Einkunftsarten: Problem mit Subsidiaritätsdef.
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 19:55 Sa 19.04.2008
Autor: WiWi

Aufgabe
Erläutern Sie das Subsidiaritätsprinzip der Nebeneinkünfte!

Hi,

irgendwie blicke ich da bei dieser Subsidiaritätsgeschichte nicht ganz durch. ;-)

Mein Problem: Da haben wir also den Fall, dass bspw. Einkünfte aus Kapitalvermögen (Ek KapV), wenn sie im Rahmen eines Gewerbebetriebs anfallen, ebenfalls zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zählen.

Soweit noch nachvollziehbar. Doch wie ordne ich zu?
Im Gesetz steht nur etwas - leicht ungenau - von "dazugehören" und oft wird ja in Übungen etwa folgendes geschrieben: "Die Aktien, die zum Betriebsvermögen gehören..." - dennoch frage ich mich nach welchen Kriterien die Einnkünfte dem Gewerbebetrieb zugeordnet werden. Einfach nur nach dem Motto: Irgendeinen Anhaltspunkt suchen, anhand dessen die Einkünfte zum GewBetr. einen größeren Bezug haben als zu den anderen Haupteinkünften? Das wäre doch ziemlich diffus!

So lese ich zum Beispiel, dass die betriebliche Leibrente einer Person Y zum nicht-selbstständigen Einkommen gerechnet wird. Mich interessiert aktuell brennend ;-) , wie da abgegrenzt wurde. Die Tätigkeit ist ja schon beendet, insofern fällt die Rente nicht im Rahmen seines sonstigen nicht-selbstständigen Einkommens an.

Wäre dankbar für ein paar Hinweise!

VG,

Wiwi

        
Bezug
Steuerrecht - Einkunftsarten: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 23:27 Sa 19.04.2008
Autor: Analytiker

Moin WiWi,

> Erläutern Sie das Subsidiaritätsprinzip der Nebeneinkünfte!

Damit wir erst einmal von einer gleichen Definition des Begriffes ausgehen:

Subsidiaritätsprinzip:

Nach dem Subsidiaritätsprinzip soll eine staatliche Aufgabe soweit wie möglich von der jeweils unteren bzw. kleineren Einheit wahrgenommen werden. Der Gesamtstaat soll erst dann eingreifen, wenn die Probleme auf der Ebene der Gemeinde oder Region (Bundesland) nicht zu bewältigen sind.

> Mein Problem: Da haben wir also den Fall, dass bspw.
> Einkünfte aus Kapitalvermögen (Ek KapV), wenn sie im Rahmen
> eines Gewerbebetriebs anfallen, ebenfalls zu den Einkünften
> aus Gewerbebetrieb zählen.

Ich geb dir mal ein Beispiel, damit das gerade mit den sog. Nebeneinkünften (z.B. aus Gewerbebetrieb) klarer wird:

1) Wenn man ein Haus verkauft -> Einkommensrechtlich nicht versteuerbar, da nur einmalig.
2) Bei Vermietung des Hauses -> Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
3) Wenn Haus in Gewerbebetrieb und Vermietung -> Einkünfte aus Gewerbebetrieb -> Subsidiaritätsprinzip der Nebeneinkünfte ggü. den Haupteinkünften. Wenn dann verkauft wird und auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb -> dann versteuerbar!

Nach der sog. Quellentheorie sind folgende Positionen "nebeneinkünftig":

1) Einkünfte aus Kapitalvermögen.
2) Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung.
3) Sonstige Einkünfte.

> Soweit noch nachvollziehbar. Doch wie ordne ich zu?
> Im Gesetz steht nur etwas - leicht ungenau - von
> "dazugehören" und oft wird ja in Übungen etwa folgendes
> geschrieben:

Ja, das ist allerdings wirklich "schwammig" formuliert. Das hatten wir auch mal in einer Übung angesprochen... ;-)! Grundsätzlich gilt: Halte dich an die Formulierung, die der Dozent in der Übung eingeschlagen hat.

> Einfach nur nach dem Motto: Irgendeinen Anhaltspunkt
> suchen, anhand dessen die Einkünfte zum GewBetr. einen
> größeren Bezug haben als zu den anderen Haupteinkünften?

Nein, so ist es nicht. Ich denke, das solltest du mal in den "Münchner Kommentaren" nachlesen. Das Gesetz (Einkommenssteuergesetz) sagt hier nicht weiter darüber aus. Also musst du zu Legaldefinitionen aus dem richterlichen Recht greifen. Sprich: Kommentare raussuchen, und ansehen nach welchen Kriterien hier i.d.R. entschieden worden ist. Ist zwar arbeitsaufwendig, aber führt wohl kein Weg drum rum ;-)!

Liebe Grüße
Analytiker
[lehrer]

Bezug
        
Bezug
Steuerrecht - Einkunftsarten: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 17:24 Mi 30.04.2008
Autor: Josef

Hallo Wiwi,


> So lese ich zum Beispiel, dass die betriebliche Leibrente
> einer Person Y zum nicht-selbstständigen Einkommen
> gerechnet wird. Mich interessiert aktuell brennend ;-) ,
> wie da abgegrenzt wurde. Die Tätigkeit ist ja schon
> beendet, insofern fällt die Rente nicht im Rahmen seines
> sonstigen nicht-selbstständigen Einkommens an.

>  


Als Betriebsrenten kommen in Betracht:
Leistungen aus einer
- Direktzusage,
- Unterstützungskasse,
- Direktversicherung,
- Pensionskasse oder einem
- Pensionsfonds.

Für die Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge gibt es grundsätzlich zwei unterschiedliche Möglichkeiten:

- Die Zahlunen werden wie Pension eines Beamten in voller Höhe als nachträgliche Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit versteuert (Werkspensionen). Dazu zählen Leistungen aus einer Pensionszusage oder Unterstützungskasse.

- Die Zahlungen werden wie Renten aus einer privaten Rentenversicherung nur mit dem Ertragsanteil als sonstige Einkünfte versteuert. das gilt für Betriebsrenten aus einer Direktversicherung, Pensionskasse oder einem Pensionsfonds.

Renten aus einer Direktzusage (Pensionszusage) und aus einer betrieblichen Unterstützungskasse werden als Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit in voller Höhe besteuert. Grund für die volle Besteuerung: Während der aktiven Beschäftigungszeit hat weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber Beiträge hierfür als Arbeitslohn versteuert. Es handelt sich also wie bei Beamten um die reine Form der nachgelagerten Besteuerung.



Betriebsrenten aus einer
- Direktversicherung,
- Pensionskasse oder einem
- Pensionsfonds

werden steuerlich wie Renten aus einer privaten Versicherung behandelt, weil die Beiträge während der aktiven Beschäftigungszeit bereits als Arbeitslohn besteuert werden. Diese Betriebsrenten sind deshalb nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig.

Anders als Werkspensionen zählen diese Betriebsrenten zu den sonstigen Einkünften gemäß § 22 EStG. Bei Werkspensionen kommt es entscheidend darauf an, ob es sich steuerlich um Versorgunsbezüge gemäß § 19 Abs. 2 EStG handelt.


> Mich interessiert aktuell brennend ;-) ,
> wie da abgegrenzt wurde.

Es kommt also darauf an, wie die Beiträge zur Altersvorsorge während der aktiven Beschäftigungszeit steuerlich behandelt wurden.


Viele Grüße
Josef


Bezug
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