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Verwaltungsrecht: Rat
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 09:59 Mi 06.08.2008
Autor: Struwwel

Aufgabe
Herr A betreibt in einem ihm gehörenden Gebäude in Templin eine Gaststätte, die am Wochenende auch als Diskothek genutzt wird. Das Haus steht in einem Mischgebiet. In unmittelbarer Nähe befinden sich Wohnhäuser, die nur durch einen öffentlichen Parkplatz von dem Lokal getrennt sind. Für die Gaststätte inklusive Diskothekenbenutzung besitzt Herr A eine Gaststättenerlaubnis. Zudem sieht auch die Baugenehmigung für das Haus eine entsprechende Nutzung vor. Als die Baugenehmigung erteilt wurde, sah die damals geltende Sperrzeitverordnung (SperrzeitV) eine Sperrzeit von 1 Uhr bis 6 Uhr vor. Inzwischen wurde die Sperr-zeitV geändert (siehe unten). Das Geschäft des A läuft gut, da sein Lokal die einzige Örtlichkeit dieser Art in einer größeren Umgebung ist und dementsprechend von der örtlichen Jugend stark frequentiert wird. Über mehrere Ereignisse hat sich Herr A allerdings in der jüngeren Zeit sehr geärgert.

Herr A hatte zur weiteren Ankurbelung seines Umsatzes so genannte „Flatrate-Parties“ veranstaltet, bei denen gegen ein Eintrittsentgelt von 10 Euro alle Getränke, die die Bar anzubieten hatte, kostenlos abgegeben wurden. Der Umsatz stieg tatsächlich um 20 Prozent. Allerdings kommt es seitdem in den frühen Morgenstunden regelmäßig zu tätlichen Auseinandersetzungen vor dem Lokal, bei denen schon mehrmals Personen verletzt wurden. Die Diskothek wurde zunehmend von gewaltbereitem und zu Alkoholmissbrauch neigendem Publikum aufgesucht. Die zuständige Behörde gab ihm daraufhin per Bescheid auf, derartige Veranstaltungen künftig zu unterlassen. Andernfalls drohe die Schließung der Gaststätte. Der Bescheid wurde von der Behörde mit Blick auf die weiteren zu erwartenden Schäden und Gefahren für sofort vollziehbar erklärt, was in der gesonderten Begründung der Vollziehungsanordnung auch ausgeführt wird. Herr A denkt nicht daran, die lukrative Einnahmequelle aufzugeben, und erhebt daher form- und fristgerecht Widerspruch gegen den Bescheid. Er meint, jeder könne soviel trinken, wie er wolle, und sei für sich selbst verantwortlich. An Jugendliche unter 18 werde bei diesen Parties kein Alkohol ausgeschenkt. Dies kontrolliere sein Personal am Eingang, indem es sich den Personalausweis vorlegen lasse.

Weiterer Ärger droht Herrn A von seinen Nachbarn. Aufgrund des Diskotheken-Betriebs am Wochenende (Freitag- und Samstagabend jeweils von 21 Uhr bis 4 Uhr) entsteht für die Umgebung eine spürbare Lärmbelastung. Herr N, der in einem der Häuser auf der anderen Seite des Parkplatzes wohnt, forderte deshalb die zuständige Ordnungsbehörde im Mai 2008 auf, die Gaststätte das A zu schließen. Zumindest müsse die Behörde durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass der Lärm am Wochenende auf ein erträgliches Maß gesenkt werde. Die Vorverlegung der Sperrzeit auf 22 Uhr sei eine angemessene Maßnahme. Die Behörde ließ daraufhin an mehreren Wochenenden Lärmmessungen in der Wohnung des N durchführen. Diese ergaben, dass der Lärmpegel während der Disko-Öffnungszeiten allein durch den Betrieb der Diskothek bei 40 bis 45 dB (A) liegt. Durch die Gäste auf dem Parkplatz (Gegröle, laute Stimmen, laute Radiomusik, Zuschlagen von Autotüren und sonstige Autogeräusche) kommt es immer wieder zu Lärmspitzen von bis zu 80 dB(A), die praktisch jede Nacht bis zu 20 mal in der Stunde und fast immer bis 4 Uhr früh auftraten. Gleichwohl meint die Behörde, nichts unternehmen zu müssen, da in einem Mischgebiet derartiger Lärm hinzunehmen sei.

Schließlich ärgert Herrn A das neuerdings auch in Brandenburg geltende Rauchverbot in Gaststätten. Er hat zwar in seiner Gaststätte mehrere Räume zur Verfügung, in Diskotheken
gilt jedoch ein uneingeschränktes Rauchverbot. Herr A denkt nicht daran, sich an das Rauchverbot zu halten, da er es für verfassungswidrig hält.




































SperrzeitV (fiktiv, Auszug):

Aufgrund des … § 18 Abs. 1 des Gaststättengesetzes … verordnet die Landesregierung: …

§ 17 Allgemeine Sperrzeit

(1) Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 5 Uhr und endet um 6 Uhr.

(2) In der Nacht zum 1. Januar ist die Sperrzeit aufgehoben.


§ 19 Ausnahmen

Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse, insbesondere zum Schutz der betroffenen Anwohner, können die Ordnungsbehörden den Beginn der Sperrzeit vorverlegen und das Ende der Sperrzeit hinausschieben oder die Sperrzeit befristen und widerruflich verkürzen.


TA Lärm (Auszug):

6. Immissionsrichtwerte

6.1 Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden
Die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel betragen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden …
c) in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten
tags 60 dB(A)
nachts 45 dB(A) …
Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte … in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.
6.4 Beurteilungszeiten
Die Immissionsrichtwerte nach den Nummern 6.1 bis 6.3 beziehen sich auf folgende Zeiten:
1.tags 06.00 - 22.00 Uhr
2. nachts 22.00 - 06.00 Uhr.
Die Nachtzeit kann bis zu einer Stunde hinausgeschoben oder vorverlegt werden, soweit dies wegen der besonderen örtlichen oder wegen zwingender betrieblicher Verhältnisse unter Berücksichtigung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen erforderlich ist. Eine achtstündige Nachtruhe der Nachbarschaft im Einwirkungsbereich der Anlage ist sicherzustellen. ...

7.4 Berücksichtigung von Verkehrsgeräuschen
Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die in Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen, sind der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen und zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Anlagengeräuschen bei der Ermittlung der Zusatzbelastung zu erfassen und zu beurteilen. Sonstige Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sind bei der Ermittlung der Vorbelastung zu erfassen und zu beurteilen. Für Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen gelten die Absätze 2 bis 4.
Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben c bis f sollen durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit
- sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen,
- keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und
- die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden. …

„Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit“ des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Nichtrauchendenschutzgesetz, Auszug):
§ 2 Rauchverbot
(1) Das Tabakrauchen ist nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verboten in allen …
8. öffentlich zugänglichen Bereichen von Hotels, Gaststätten, Diskotheken, Einkaufszentren und anderen Gebäuden …,
§ 4 Ausnahmen
Das Rauchverbot gilt nicht …
(2) Ebenso gilt das Rauchverbot nicht in Nebenräumen von Hotels, Gaststätten und Kultureinrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3. Räume, in denen geraucht werden darf, müssen baulich von den übrigen Räumen so getrennt sein, dass ein ständiger Luftaustausch nicht besteht. Diese Ausnahme gilt nicht für Diskotheken.

Ich habe diese Frage in keinem Forum auf anderen Internetseiten gestellt

Guten Tag, da ich eben auf dieses Forum gestossen bin, habe ich noch Hoffnung, mit meinen Klausurvorbereitungen weiter zu kommen.
Meine Fragen:
1. Hat ein im Eilverfahren beim zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichter Antrag des Herrn A auf Weiterveranstaltung seiner Flatrate-Parties Aussicht auf Erfolg?

2. Kann Nachbar N nach erfolglosem Widerspruchsverfahren im Eilverfahren Maßnahmen gegen den Diskothekenbetrieb erreichen?


3. Ist das im Brandenburgischen Nichtrauchendenschutzgesetz („Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit“, BbgNiRSchG) enthaltene Rauchverbot als solches verfassungswidrig? Ist insbesondere die Regelung für Diskotheken in § 4 Abs. 2 S. 3 BbgNiRSchG verfassungsgemäß?

Mir ist insoewit klar, dass es mit um einstweiligen Rechtsschutz geht. Vielleicht kann mir aber jemand von Euch helfen, wie ich die einzelnen Fragen in einer Klausur anfangen müsste? Ich benötige bitte keine Lösungen, sondern nur einen Schubs zum richtigen Ansatz, da mir bei meiner Klausur in 2 Wochen leider niemand mehr helfen kann.
Ich danke Euch schon mal.
Lieber Gruß
Madlen

        
Bezug
Verwaltungsrecht: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 11:42 Do 07.08.2008
Autor: Josef

Hallo Madlen,

für die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts ist dreierlei vonnöten.
1. Er muss grundsätzlich auf einer gesetzlichen Rechtsgrundlage beruhen.
2. Er muss in formeller Hinsicht fehlerlos sein, d.h. es muss die zuständige Behörde tätig geworden sein. Diese muss  zudem sämtliche Verfahrens- und Formanforderungen beachtet haben.
3. Er muss den materiellen Anforderungen der Rechtsgrundlage genüggen. DAs bedeutet, dass deren Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen müssen und die behördlich gewählte Rechtsfogle in der Rechtsgrundlage vorgesehen sein muss.

Viele Grüße
Josef

Bezug
                
Bezug
Verwaltungsrecht: Mitteilung
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 16:30 Do 07.08.2008
Autor: Struwwel

Vielen Dank!

Lieber Gruß Madlen

Bezug
                        
Bezug
Verwaltungsrecht: Extra-Tipp
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 16:52 Do 07.08.2008
Autor: Josef

Hallo Madlen,


der Widerspruch ist der gegen Verwaltungsakte zunächst gegeben förmliche Rechtsbehelt. er setz das Widerspruchsverfahren in Gang. Dieses ist als verwaltungsgerichtliches Vorverfahren grundsätzlich der Erhebung von Anfechtungs- oder Verpflichtungsklagen vorgeschaltet und Voraussetzung für deren Zulässigkeit.

Der Widerspruch hat Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. Dann wird der Ausgangsbescheid aufgehoben oder die Ausgangsbehörde wird verpflichtet, den abgelehnten Bescheid zu erlassen. Andernfalls wird der Widerspruch durch Widerspruchsbescheid (als unzulässig oder als unbegründet) zurückgewiesen.

Der Anfechtungswiderspruch hat in der Regel aufschiebende Wirkung. Dies gilt nicht für den Verpflichungswiderspruch.


Viele Grüße
Josef



Bezug
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