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(Frage) beantwortet | Datum: | 00:14 So 08.07.2012 | Autor: | annetta |
Aufgabe | Ist die Änderung des Einkommenssteuerbescheides 2001 im Jahre 2010, unter berücksichtigung des Sachverhaltes, rechtmäßig?
Sachverhalt:
Kurz der Sachverhalt:
Der A ist Kommanditist einer Kapitalgesellschaft.
2002: A Abgabe seiner Einkommenssteuererklärung des Jahres 2001.
2003 Abgabe der Feststellungserklärung der Kapitalgesellschaft.
2006: Betriebsprüfung mit Ergebnis, dass A höhere Einkünfte hat als zuvor in EK-Steuererklärung 01 angegeben.
1.10.´09: Ende Betriebsprüfung
1.11.10: Änderung des Einkommenssteuerbescheides 2001 des A |
Im folgendem mein Lösungsansatz/-weg. Bin unsicher, ob ich in der richtigen Reihenfolge geprüft habe und, ob ich evtl. etwas vergessen habe.
Gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 d) AO darf der Steuerbescheid aufgrund einer gesetzlichen Zulassung geändert werden.
Diese ergibt sich aus § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO.
Demnach ist ein Steuerbescheid zu ändern, soweit ein Grundlagenbescheid, welcher Bindungswirkung entfaltet, geändert wird.
Die Norm ist für die Behörde zwingend, einen Ermessensspielraum hat sie nicht.
Die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung gelten sinngemäß (§ 181 Abs. 1 Nr. 1 AO).
Die Feststellungsfrist beginnt also mit Ablauf des 31.12.2003 und endet mit Ablauf des 31.12.2007 (§181 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 170 Abs. 2 Nr. 1, § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO).
Die Änderung desFeststellungsbescheides 2001 erfolgt erst am 01.10.2009.
Zu prüfen ist nun die Festsetzungsfrist für den ESt-Bescheid 2001 des A.
Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des 31.12.2002 (ESt-Erklärung abgegeben in 2002) und endet grundsätzlich mit Ablauf des 31.12.2006 (§ 170 Abs. 2 Nr. 1, § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO).
Der Ablauf ist jedoch gehemmt durch die Außenprüfung des Finanzamts, welche im Jahr 2006 beginnt (§ 171 Abs. 4 S. 1 AO).
Die Festsetzungsfrist läuft gemäß § 171 Abs. 4 S. 1 AO nicht weiter ab, bevor die Aufgrund der Außenprüfung zu erlassendenSteuerbescheide unanfechtbar geworden sind.
Der geänderteFeststellungsbescheid wurde am 01.10.2009 erlassen. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 S. 1 AO).
Somit wird derFeststellungsbescheid mit Ablauf des 01.11.2009 unanfechtbar.
Die Ablaufhemmung derFestsetzungsfrist für den ESt-Bescheid endet folglich mit Ablauf des 01.11.2009.
Da die Außenprüfung 2006 begann, müsste die Änderung des Steuerbescheides 2001 innerhalb eines Jahres (verbleibende Festsetzungsfrist von einem Jahr), beginnend am 02.11.2009,
spätestens mit Ablauf des 01.11.2010, erfolgen.
Der geänderte Steuerbescheid für 2001 ergeht dem A am 01.11.2010 und wurde somit fristgerecht geändert.
Ich habe diese Frage in keinem Forum auf anderen Internetseiten gestellt.
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(Antwort) fertig | Datum: | 07:48 So 08.07.2012 | Autor: | Josef |
Hallo annetta,
> Ist die Änderung des Einkommenssteuerbescheides 2001 im
> Jahre 2010, unter berücksichtigung des Sachverhaltes,
> rechtmäßig?
> Sachverhalt:
> Kurz der Sachverhalt:
> Der A ist Kommanditist einer Kapitalgesellschaft.
> 2002: A Abgabe seiner Einkommenssteuererklärung des Jahres
> 2001.
> 2003 Abgabe der Feststellungserklärung der
> Kapitalgesellschaft.
> 2006: Betriebsprüfung mit Ergebnis, dass A höhere
> Einkünfte hat als zuvor in EK-Steuererklärung 01
> angegeben.
> 1.10.´09: Ende Betriebsprüfung
> 1.11.10: Änderung des Einkommenssteuerbescheides 2001 des
> A
> Im folgendem mein Lösungsansatz/-weg. Bin unsicher, ob
> ich in der richtigen Reihenfolge geprüft habe und, ob ich
> evtl. etwas vergessen habe.
>
> Gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 d) AO darf der Steuerbescheid
> aufgrund einer gesetzlichen Zulassung geändert werden.
>
Gemäß § 173 Abs. 1 Ziff.1 AO; § 175 AO
> Diese ergibt sich aus § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO.
> Demnach ist ein Steuerbescheid zu ändern, soweit ein
> Grundlagenbescheid, welcher Bindungswirkung entfaltet,
> geändert wird.
> Die Norm ist für die Behörde zwingend, einen
> Ermessensspielraum hat sie nicht.
>
> Die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung
> gelten sinngemäß (§ 181 Abs. 1 Nr. 1 AO).
Wichtig ist, dass ein Feststellungsbescheid ein sog. »Grundlagenbescheid« ist, der für den Folgebescheid (z.B. Einkommensteuerbescheid) bindend ist (§ 182 Abs. 1 AO).
Das heißt, wird ein Feststellungsbescheid geändert oder aufgehoben, ändert sich auch der Folgebescheid.
Weiter habe ich nicht geprüft.
> Die Feststellungsfrist beginnt also mit Ablauf des
> 31.12.2003 und endet mit Ablauf des 31.12.2007 (§181 Abs.
> 1 S. 1 i.V.m. § 170 Abs. 2 Nr. 1, § 169 Abs. 2 Nr. 2
> AO).
> Die Änderung desFeststellungsbescheides 2001 erfolgt erst
> am 01.10.2009.
>
> Zu prüfen ist nun die Festsetzungsfrist für den
> ESt-Bescheid 2001 des A.
>
> Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des 31.12.2002
> (ESt-Erklärung abgegeben in 2002) und endet grundsätzlich
> mit Ablauf des 31.12.2006 (§ 170 Abs. 2 Nr. 1, § 169 Abs.
> 2 Nr. 2 AO).
>
> Der Ablauf ist jedoch gehemmt durch die Außenprüfung des
> Finanzamts, welche im Jahr 2006 beginnt (§ 171 Abs. 4 S. 1
> AO).
> Die Festsetzungsfrist läuft gemäß § 171 Abs. 4 S. 1 AO
> nicht weiter ab, bevor die Aufgrund der Außenprüfung zu
> erlassendenSteuerbescheide unanfechtbar geworden sind.
>
> Der geänderteFeststellungsbescheid wurde am 01.10.2009
> erlassen. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab
> Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 S. 1 AO).
>
> Somit wird derFeststellungsbescheid mit Ablauf des
> 01.11.2009 unanfechtbar.
>
> Die Ablaufhemmung derFestsetzungsfrist für den
> ESt-Bescheid endet folglich mit Ablauf des 01.11.2009.
>
> Da die Außenprüfung 2006 begann, müsste die Änderung
> des Steuerbescheides 2001 innerhalb eines Jahres
> (verbleibende Festsetzungsfrist von einem Jahr), beginnend
> am 02.11.2009,
> spätestens mit Ablauf des 01.11.2010, erfolgen.
> Der geänderte Steuerbescheid für 2001 ergeht dem A am
> 01.11.2010 und wurde somit fristgerecht geändert.
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"Für die Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden und diesen gleichgestellten Verwaltungsakten gelten die §§ 164, 165, 172-177 AO neben 129 AO."
"Das Finanzamt muss einen Steuerbescheid aufheben oder ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen (§ 173 Abs. 1 Satz 1 Nr 1 AO).
Verwaltungsakte darf das Finanzamt nur innerhalb der Festsetzungsfrist aufheben oder ändern; der aufhebende oder ändernde Bescheid muss spätestens mit Ablauf dieser Frist das Finanzamt verlassen haben und - ggf. nach Fristablauf - dem Steuerpflichtigen auch tatsächlich zugegangen sein.
Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen, so wird der Ablauf der Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 4 AO im Verhältnis zum Steuerpflichtigen/ArbG gehemmt. (S. 2110)
Die Festsetzungsfrist für die Auswertung von Prüfungsfeststellungen endet spätestens dann, wenn seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schlussbesprechung oder, wenn sie unterblieben ist, seit Ablauf des Kalenderjahres, indem die letzten Ermittlungshandlungen stattgefunden haben, die in § 169 Abs. 2 AO genannten Fristen (dh. idR 4 Jahre) verstrichen sind (§ 171 Abs. 4 Satz 3 AO).F" (S. 2110/2210/1)
Quelle: ABC-Führer Lohnsteuer; Schäffer/Poeschel; Hartz-Meeßen-Wolf
Viele Grüße
Josef
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