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hallo,
habe mal ein paar fragen zum apr nach 2 I ivm 1 I
1) wie erhält sich das apr zur allgemeinen handlungsfreiheit ? besteht da ein vorrangverhälntis oder anspruchskonkurrenz? wodurch unterscheiden sich die beiden grundrechte?
2) im fall caroline handelt es sich um ein klassisches bsp des apr in seiner auspräung als recht der selbstdarstellung/recht am eigenen bild... wäre es nicht aber auch möglich in solche einem fall auf die allgemeinen handlungsfreiheit zu rekurrieren... schließlich wird druch das letztinstanzliche urteil carolin die pflicht auferlegt solche fotographien wie sie gemahct wurden zu dulden. damti ist doch ihre allgemeine handlungsfreiheit erschwert und art 2 I soll ja gerade vor allen belastenden akten der öffentlichen gewalt schützen?
3) es wird mithin zwischen dem recht auf informationelle selbstbestimmund und dem recht auf die gewährleistung der vertaulichkeit informationstechnischer systeme unterscheiden.... das ertse bezieht sihc auf einzelne datenerhebungen... udn worauf das zweite ?? wenn zwei personen per telefon reden und die eine eine dritte mitreden lässt, ist das grds nicht von art 10 erfasst, sondern vom apr.... geht es hier aber im einzelne daten im sinne des informationelle selbstbestimmungsrechts oder wo liegt da der anküpfungspunkt ??
4) wenn man bei der prüfung eine verfassungsbeschwerde bei der zulässigkeit rausfliegt, prüft man dann immer die zulässigkeit noch zu ende oder schreibt man gleihc ein hilfsgutachten über die begründetheit ??
gruß
puma
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 13:21 So 17.05.2009 | Autor: | matux |
$MATUXTEXT(ueberfaellige_frage)
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