aufbau fall < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
|
Juwelier J nimmt wie gewöhnlich nach der Arbeit seinen wertvollsten Schmuck aus seinem Geschäft Rough Diamond in der Goethestraße mit nach Hause. Jedoch befürchtet er, dass sich dies in Verbrecherkreisen herumspricht. Um zu verhindern, dass seine geliebten Stücke gestohlen werden, installiert er zur Sicherheit eine Selbstschussanlage, die er aktiviert, wenn er nicht zu Hause ist. Die Selbstschussan-lage ist mit einem Sensor ausgestattet, der auf Bewegungen innerhalb der Wohnung reagiert und daraufhin mehrere Schüsse in Richtung des erkannten Zielobjektes ab-gibt. Eines Tages passiert das Befürchtete: Einbrecher K hat von den Juwelen im Hause des J Wind bekommen und plant seinen großen Coup. Als er eines Abends in die wie er wusste, verlassene Wohnung des J einsteigt, gibt die Selbstschussan-lage wie geplant mehrere Schüsse in Richtung des K ab. Tödlich getroffen bricht dieser zusammen. Etwa zur gleichen Zeit ist J auf dem Weg nach Hause, als er in einer dunklen Gasse von einem körperlich überlegenen Mann (M) angehalten wird. Unter Androhung von körperlicher Gewalt fordert dieser ihn auf, ihm seine Wertsachen zu überlassen. Als sich J weigert, geht M mit erhobener Faust langsam auf J zu. J, der ein sehr sicher-heitsliebender Mensch ist, hat nicht nur seine Wohnung, sondern auch sich selbst gegen Verbrechen geschützt. Er zückt daher sein Messer, das er immer dabei hat, und sticht unvermittelt auf M ein. Der Angriff hat den J derart aus der Fassung ge-bracht, dass er panisch vor Angst auf M einsticht, auch nachdem dieser schon lange unbeweglich am Boden liegt. M trägt lebensgefährliche Verletzungen unter anderem innere Blutungen davon, überlebt aber.
wie hat sich j strafbar gemacht?
mein lösungsansatz:
strafbarkeit nach 212
1.tb
-obj. tb+
-subj tb+ (bedingter vorsatz)
2. rw
notwehr
fall der antizipierten notwehr, probleme bei gegenwärtgikeit der notwehrsituation und erforderlichkeit, entscheidung für keine erforderlichkeit
strafbarkeit gem 223, 224
hier meine frage nach dem aufbau: handelt es sich bei fall neben dem aspekt der selbstschussanlage um 1 oder 2 weitere themenkomplexe?
prüfe ich also einmal strafbarkeit des j gem 223, 224, in dem er auf k eingestochen oder muss ich das zweimal prüfen. strafbarkeit des j, in dem auf k eingestochen und strafbarkeit des j, in dem auf k am boden eingestochen? würde das nur einmal prüfen, kommt man mithin nich zum problem der abwehrprovokation bei der gebotenheit der notwherhandlung, weil man schon bei der gegenwärtigkeit der notwehrsituation abbrechen muss. aber was meint ihr ??
gruß
|
|
|
|
Status: |
(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 15:27 Fr 20.03.2009 | Autor: | Josef |
Hallo der_puma,
> Juwelier J nimmt wie gewöhnlich nach der Arbeit seinen
> wertvollsten Schmuck aus seinem Geschäft Rough Diamond in
> der Goethestraße mit nach Hause. Jedoch befürchtet er, dass
> sich dies in Verbrecherkreisen herumspricht. Um zu
> verhindern, dass seine geliebten Stücke gestohlen werden,
> installiert er zur Sicherheit eine Selbstschussanlage, die
> er aktiviert, wenn er nicht zu Hause ist. Die
> Selbstschussan-lage ist mit einem Sensor ausgestattet, der
> auf Bewegungen innerhalb der Wohnung reagiert und daraufhin
> mehrere Schüsse in Richtung des erkannten Zielobjektes
> ab-gibt. Eines Tages passiert das Befürchtete: Einbrecher K
> hat von den Juwelen im Hause des J Wind bekommen und plant
> seinen großen Coup. Als er eines Abends in die wie er
> wusste, verlassene Wohnung des J einsteigt, gibt die
> Selbstschussan-lage wie geplant mehrere Schüsse in
> Richtung des K ab. Tödlich getroffen bricht dieser
> zusammen.
Notwehrfähig ist jedes Rechtsgut , also nicht nur Leib und Leben , sondern auch Eigentum.
Einbrecher K hat das notwehrfähige Eigentum angegriffen. Es bleibt zu prüfen, ob die Notwehr nach § 32 I geboten war. In der Regel ist dies zu bejahen, wenn die Verteidigung im Sinne von § 32 II erforderlich ist. Geboten ist die Verteidigung dann nicht, wenn vom Angegriffenen ein anderes Verhalten zu fordern oder ihm zuzumuten ist, besonders wenn die Verteidigung ein Rechtsmissbrauch wäre. Ausnahmsweise verlangt die Rechtsprechung eine Güterabwägung zwischen dem Schaden des Angreifers und dem Schaden des Verteidigers, wenn die Folge der Notwehr in krassem Missverhältnis zum drohenden Schaden steht (Rechtsmissbrauch). Der Diebstahl steht m.E. in keinem vernünftigen Verhältnis zur Todesfolge des Diebes K. Handlung war also wegen des allgemeinen Grundsatzes des Verbots des Rechtsmissbrauchs unzulässig und daher nicht geboten im Sinne von § 32 I.
Ergebnis: Keine Notwehr, Juwelier wird nach § 212 bestraft.
Viele Grüße
Josef
|
|
|
|
|
zum 1 teil.
es aber bereits möglich, die erfoderlichkeit der handlung zu verneinen.... j hätte die anlage auch so aufstellen können, dass sei dem dieb nur in die beine schie´ßt etc..
gruß
|
|
|
|
|
Status: |
(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 17:20 So 22.03.2009 | Autor: | matux |
$MATUXTEXT(ueberfaellige_frage)
|
|
|
|
|
Status: |
(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 20:20 Fr 20.03.2009 | Autor: | matux |
$MATUXTEXT(ueberfaellige_frage)
|
|
|
|