einwilligung fall < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
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(Frage) beantwortet | Datum: | 11:14 Mi 04.02.2009 | Autor: | der_puma |
hallo,
typischer fall:
A wird bewusstlos ins krankenhaus gebracht. A operiert, um sein leben zu retten. ( verkürzt )
schwerpunkt liegt hier im bereich der rechtfertigenden einwilligung, aber meine frage zur prüfung der rechtfertigenden einwilligung bzw. woran diese scheitert.
rechtfertigende einwilligung
a) dispositives rechtsgut und vertretungsbefugnis +
b) einsichtsfähigkeit und irrtumsfreiheit des einwilligenden
in der lösungsskizze wird punkt b) bejaht und im darauffolgen punkt ( einwilligungserklärung ) abgebrochen. aber wenn jemand bewusstlos vor einem liegt, wie kann der dann einsichtsfähig und irrtumsfrei sein???
in dem moment ist er ja nicht in der lage, die situation angemessen zu beurteilen ????
gruß
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(Antwort) fertig | Datum: | 13:02 Mi 04.02.2009 | Autor: | Josef |
Hallo puma,
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> typischer fall:
> A wird bewusstlos ins krankenhaus gebracht. A operiert, um
> sein leben zu retten. ( verkürzt )
>
> schwerpunkt liegt hier im bereich der rechtfertigenden
> einwilligung, aber meine frage zur prüfung der
> rechtfertigenden einwilligung bzw. woran diese scheitert.
>
> rechtfertigende einwilligung
> a) dispositives rechtsgut und vertretungsbefugnis +
> b) einsichtsfähigkeit und irrtumsfreiheit des
> einwilligenden
>
> in der lösungsskizze wird punkt b) bejaht und im
> darauffolgen punkt ( einwilligungserklärung ) abgebrochen.
> aber wenn jemand bewusstlos vor einem liegt, wie kann der
> dann einsichtsfähig und irrtumsfrei sein???
> in dem moment ist er ja nicht in der lage, die situation
> angemessen zu beurteilen ????
>
Das ist ein typischer Klausurfall.
Soweit die Körperverletzung nicht schon auf Grund Notstands nach § 34 gerechtfertigt ist, reicht hier die mutmaßliche Einwilligung als Rechtfertigungsgrund, weil die ausdrückliche Einwilligung nicht eingeholt bzw. abgewartet werden konnte.
Der tatsächlichen Einwilligung steht die mutmaßliche gleich, und zwar bei Handeln im Interesse des Betroffenen oder nach dem Prinzip des fehlenden Interesses.
Eine tatbestandsmäßige Handlung ist durch Einwilligung des Verletzten gerechtfertigt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. Verzicht auf das betreffende Rechtsgut muss überhaupt zulässig sein; unzulässig z.B. Verzicht auf Leben, § 216
2. Der Einwilligende muss Alleininhaber des betreffenden Rechtsguts sein; Verhicht ausgeschlossen, wenn z.B. auch öffentliches Interesse berührt.
3. Die Einwilligung muss ohne Täuchung oder Drohung zustandegekommen sein; Geschäftsfähigkeit oder andere Maßstäbe dfes BGB sind aber grundsätzlich nicht heranzuziehen.
4. Die Tat als solche darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen
5. Der Täter muss in Kenntnis der Einwilligung gehandelt haben.
Viele Grüße
Josef
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(Frage) beantwortet | Datum: | 13:10 Mi 04.02.2009 | Autor: | der_puma |
jaok, das leuchtet ein.
aber wenn ich bei der prüfung der rechtfertigenden einwilligung vor der mutmaßlichen einwilligung bin...wie kann ich da einsichtsfähigkeit des rechtsgutsinhabers bejahen, wenn der verletzte bewusstlos ist?????? stell ich bei der einwilligungsfähigkeit nur auf die person als solche ab oder auf die person im konkreten moment???
dass es letztlich an der rechtfertigenden einwilligung aufgrund der fehlenden erklärung scheitern muss is klar, aber an welchem prüfungspunkt genau ? etwas schon an der einsichtsfähigkeit eines bewusstlosen ??
gruß
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(Antwort) fertig | Datum: | 13:35 Mi 04.02.2009 | Autor: | Josef |
Hallo puma,
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> aber wenn ich bei der prüfung der rechtfertigenden
> einwilligung vor der mutmaßlichen einwilligung bin...wie
> kann ich da einsichtsfähigkeit des rechtsgutsinhabers
> bejahen, wenn der verletzte bewusstlos ist?????? stell ich
> bei der einwilligungsfähigkeit nur auf die person als
> solche ab oder auf die person im konkreten moment???
>
auf die Person im konkreten Moment.
Die ausdrückliche Einwilligung kann nicht eingeholt werden. Es kann auf Grund der Dringlichkeit nicht abgewartet werden. Das Handeln geschieht hier im Interesse des Betroffenen (Bewusstlosen).
Der tatsächlichen Einwilligung steht daher die mutmaßliche gleich.
Viele Grüße
Josef
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ja genau das war meine frage.
nochma zum geneauen prüfungsschema, wie man es in einer klausur machen müsste.
rechtfertigenden einwilligung
a)disponibles rechtsgut + verfügungs befugnsi +
b) einwilligungsfähigkeit und irrtumsfreiheit
müsste ich in diesem fall verneinen , die person ist bewusstlos und damit nicht einwilligungsfähig
nach diesem punkt würde ich die prüfung der rechtfertigenden einwilligung also abbrechen, auf die fehleden erklärung würde es also nicht ankommen....???
in meinem lösungsbuch wurde die einwilligungsfähigkeit aber bejaht und aufgrund der fehlenden erklärung abgebrochen...woran liegt das????
gruß
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 00:20 Sa 07.02.2009 | Autor: | matux |
$MATUXTEXT(ueberfaellige_frage)
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