error in persona vel objecto < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
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(Frage) beantwortet | Datum: | 10:03 Fr 16.01.2009 | Autor: | der_puma |
hi,
bei error in persona vel objecto finde ich nur literatur bezüglich der bekannten beispiele zur identitätsverwechslung ( a schießt auf b im glaube, es sei c).
der error in persona vel objecto bezieht sich aber doch auch auf fehlvorstellungen bezüglich der eigenschaft eines tatopfers oder tatobjekts, oder ?
Bsp:
A nimmt den Mantel des B, wobei er glaubt, dass es sein eigener sei.
Hier " weiss A nicht, was er tut." er irrt sich über den tatumstand "fremd", also über eine eigenschaft des tatobjekts. es liegt also ein error in objecto vor, der gem § 16 stgb zum vorsatzausschluss führt. ist das so richtig?
gruß
puma
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(Antwort) fertig | Datum: | 12:21 Fr 16.01.2009 | Autor: | Josef |
Hallo puma,
> bei error in persona vel objecto finde ich nur literatur
> bezüglich der bekannten beispiele zur
> identitätsverwechslung ( a schießt auf b im glaube, es sei
> c).
>
Error in persona tatbestandliche Gleichwertigkeit ist gegeben, beides
Menschen i.S. von § 212, unbeachtlicher Motivirrtum.
error in persona vel objecto = Irrtum über das Handlungsobjekt
> der error in persona vel objecto bezieht sich aber doch
> auch auf fehlvorstellungen bezüglich der eigenschaft eines
> tatopfers oder tatobjekts, oder ?
>
Meine ich nicht.
> Bsp:
> A nimmt den Mantel des B, wobei er glaubt, dass es sein
> eigener sei.
>
> Hier " weiss A nicht, was er tut." er irrt sich über den
> tatumstand "fremd", also über eine eigenschaft des
> tatobjekts. es liegt also ein error in objecto vor, der gem
> § 16 stgb zum vorsatzausschluss führt. ist das so richtig?
>
Ist das nicht "Eigenschaftsirrtum, § 119 Abs. " BGB (Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden)?
Eigenschaften im Sinne von § 119 Abs. 2 BGB sind die auf der natürlichen Beschaffenheit beruhenden Merkmale sowie die tatsächlichen oder rechtlichen Beziehungen zur Umwelt.
Bei einer Sache: Größe, Form, Geruch, Alter, Herkunft oder Echtheit.
Beim Eigenschaftsirrtum hat man falsche Vorstellungen über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person oder Sache, wobei nicht nur körperliche Sachen im sinn von § 90 BGB hierunter fallen. Es handelt sich beim Eigenschaftsirrtum um einen wegen der Verkehrswesentlichkeit der Eigenschaften ausnahmsweise vom Gesetzgeber als beachtlich angesethene Irrtum im Beweggrund.
Eigenschaften sind alle wertbildenden Faktoren.
siehe Eigenschaftsirrtum
Viele Grüße
Josef
Alle Angaben ohne Gewähr auf Richtigkeit; doch wer nicht wagt, der nicht gewinnt ...
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(Frage) beantwortet | Datum: | 16:43 Sa 17.01.2009 | Autor: | der_puma |
hallo,
danke für die antwort.
mir ist klar, dass sich ein solcher sachverhalt als eigenschaftsirrtum darstellt. das is allerdings eine sache des zivilrechts.
mir ging es hier eher um die strafrechtliche bewertung bzw die dogmatische einordnung.
bei dem von mir geschilderten sachverhalt "weiss der täter nicht, was er tut". ein tatumstandsirrtum liegt vor.
meine frage war, ob man das auch als error in objecto bezeichnen kann.
in wessels/ beulke unter rn 247 steht.
"von einem irrtum über das handlungsobjekt spricht man bei fehlvorstellungen, die sich auf idetität oder sonstige eigenschaften der betroffenen person oder des tatobjekts beziehen"
also is das ein error in persona oder nicht ?
gruß
puma
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(Antwort) fertig | Datum: | 17:51 Sa 17.01.2009 | Autor: | Josef |
Hallo puma,
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> mir ist klar, dass sich ein solcher sachverhalt als
> eigenschaftsirrtum darstellt. das is allerdings eine sache
> des zivilrechts.
>
> mir ging es hier eher um die strafrechtliche bewertung bzw
> die dogmatische einordnung.
>
> bei dem von mir geschilderten sachverhalt "weiss der täter
> nicht, was er tut". ein tatumstandsirrtum liegt vor.
> meine frage war, ob man das auch als error in objecto
> bezeichnen kann.
> in wessels/ beulke unter rn 247 steht.
> "von einem irrtum über das handlungsobjekt spricht man bei
> fehlvorstellungen, die sich auf idetität oder sonstige
> eigenschaften der betroffenen person oder des tatobjekts
> beziehen"
>
>
> also is das ein error in persona
Neige ich jetzt dazu. Du hast mich überzeugt!
Du hast recht. alle Beispiele sind angeführt mit "Person" - Person" bzw. "Person - Sache".
beim "Irrtum über das Handlungsobjekt" entfällt der Vorsatz nur bei Ungleichheit der Objekte, also z.B. Sache und Mensch
> Bsp:
> A nimmt den Mantel des B, wobei er glaubt, dass es sein
> eigener sei.
>
> Hier " weiss A nicht, was er tut." er irrt sich über den
> tatumstand "fremd", also über eine eigenschaft des
> tatobjekts. es liegt also ein error in objecto vor, der gem
> § 16 stgb zum vorsatzausschluss führt. ist das so richtig?
Kennt der Täter ein objektives Tatbestandsmerkmal nicht, so handelt er in vorsatzausschließendem Tatbestandsirrtum.
Die objektiven Tatbestandsmerkmale des § 242 STGB sind :
"Sache", "beweglich", "fremd" und Tathandlungen "Wegnahme"
Viele Grüße
Josef
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