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Aufgabe | Ein Rundfunksender, also eine juristische Person, nach ägyptischen Recht mit Sitz in Kairo will eine Verfassungsbeschwerde erheben.
Frage: Geht die Zulässigkeitsprüfung der Verfassungsbeschwerde durch? |
hey
also zu 1.:
ich bin mir eigentlich sicher, dass die Zulässigkeitsprüfung hier nicht durchgeht. aber ich frag mich, ob es schon bei der grundrechtsfähigkeit, oder aber erst bei der selbstbetroffenheit.
grundrechtsfähigkeit: als juristische person des öffentlichen rechts wäre es ja eigentlich zu verneinen, da es sich aber um einen rundkunksender handelt (+). aber ich finde nichts dazu, wenn der sitz im ausland ist. bei natürlichen ausländischen personen im ausland dürften jedermanngrundrechte trotzdem beansprucht werden, sofern die legislative/judikative/exekutive deutschlands sie einschränkt.. aber ob das bei juristischen personen auch so ist..
dann wiederum hab ich gelesen, dass juristische personen des auslands generell nicht grundrechtsfähig sind, aber ich dachte das bezieht sich eher auf juristische personen des privatrechts. und rundfunk is ja erstens öffentliches recht und zweitens sowieso eine ausnahme...
ja.. wie ihr seht, ich habe keine ahnung!
(bei selbstbetroffenheit würde es desegen eh rausfliegen, da es noch eine ausländische chefredakteurin gibt, die sich um das deutschsprachige kümmert, und auch eine verfassungsbeschwerde einreicht.)
vielen dank für eure hilfe!
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Status: |
(Antwort) fertig | Datum: | 16:51 Sa 10.10.2009 | Autor: | Josef |
> Ein Rundfunksender, also eine juristische Person, nach
> ägyptischen Recht mit Sitz in Kairo will eine
> Verfassungsbeschwerde erheben.
>
> Frage: Geht die Zulässigkeitsprüfung der
> Verfassungsbeschwerde durch?
> hey
>
> also zu 1.:
> ich bin mir eigentlich sicher, dass die
> Zulässigkeitsprüfung hier nicht durchgeht.
> aber ich frag
> mich, ob es schon bei der grundrechtsfähigkeit,
> oder aber
> erst bei der selbstbetroffenheit.
> grundrechtsfähigkeit: als juristische person des
> öffentlichen rechts wäre es ja eigentlich zu verneinen,
Ob die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, also die Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Träger von Grundrechten sein können, ist umstritten. Nach der h. M. in Lehre und Rechtsprechung gelten die Grundrechte grundsätzlich nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese öffentlichen Rechtssubjekte öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die juristische Person des öffentlichen Rechts eine Aufgabe in öffentlich-rechtlicher oder in privatrechtlicher Rechtsform erfüllt. Das BVerfG begründet die Ablehnung der Grundrechtsträgerschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts aus dem Wesen der Grundrechte. Sie sollen in erster Linie die Freiheitssphäre des Einzelnen gegen Eingriffe der staatlichen Gewalt schützen.
Die Grundrechte gelten grundsätzlich nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts.
> da es sich aber um einen rundkunksender handelt (+). aber
> ich finde nichts dazu, wenn der sitz im ausland ist.
> bei
> natürlichen ausländischen personen im ausland dürften
> jedermanngrundrechte trotzdem beansprucht werden, sofern
> die legislative/judikative/exekutive deutschlands sie
> einschränkt..
Die Grundrechte lassen sich in Menschen- und Bürgerrechte einteilen. Menschenrechte sind solche, die allen Menschen, also auch Staatenlosen und Ausländern zustehen. Insofern sind alle Menschen grundrechtsfähig.
Bürgerrechte sind solche Grundrechte, die nur Deutschen (Staatsbürgern) vorbehalten sind.
> aber ob das bei juristischen personen auch
> so ist..
> dann wiederum hab ich gelesen, dass juristische personen
> des auslands generell nicht grundrechtsfähig sind,
> aber
> ich dachte das bezieht sich eher auf juristische personen
> des privatrechts. und rundfunk is ja erstens öffentliches
> recht und zweitens sowieso eine ausnahme...
> ja.. wie ihr seht, ich habe keine ahnung!
>
Es muss sich um eine inländische juristische Person, also mit Sitz im Inland, handeln. Nach h. M. sind ausländische juristische Personen grundsätzlich nicht grundrechtsfähig. Da Art. 19 Abs. 3 GG jedoch nur für Grundrechte des ersten Abschnitts des Grundgesetzes gilt, können ausländische juristische Personen Träger grundrechtsgleicher Rechte sein (z.B. Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG).
Inländische juristische Personen, die von Ausländern gebildet werden, z.B. inländische Tochtergesellschaften ausländischer Muttergesellschaften, sind dagegen generell nach Art. 19 Abs. 3 GG grundrechtsfähig.
Eine weitere wichtige Voraussetzung für Grundrechtsfähigkeit ist, dass es sich um juristische Personen des Privatrechts handeln muss.
Quelle: Staats- und Verfassungsrecht; Maier
Viele Grüße
Josef
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Status: |
(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 18:18 Sa 10.10.2009 | Autor: | Nino_Ryan |
herzlichsten dank! auch für den quellen hinweis. :)
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