übereignung eigentumswohnung < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
|
Status: |
(Frage) beantwortet | Datum: | 14:29 So 06.12.2009 | Autor: | der_puma |
hi,
o schenkt a ihre eigentumswohnung und übereignet sie dieser. allerdings vereinbaren beide ein veräußerungsverbot. a will die wohnung nun an c veräußern. ist das möglich?
zunächst eine allgemeine frage: nach welcher vorschrift kann man eigentumswohnung übertragen? da es keine beweglichen sachen sind scheiden die §§ 929 ff. aus. allerdings finde ich bei den unbeweglichen sachen keine entsprechende vorschrift, da 873, 925 sich nur auf grundstücke beziehen und der 926 in diesem fall nicht greift.
bzgl. des veräußerungsverbots gilt... 137 s. 1 ...a kann also wirksam verfügen, macht sich aber uU auf schuldrechtlicher Ebene schadenserstazpflichtig.da es sich hier um eine sache und nicht um eine forderung handelt, greift 399 2.alt. nicht.
gruß
|
|
|
|
Status: |
(Antwort) fertig | Datum: | 16:53 So 06.12.2009 | Autor: | Josef |
Hallo,
>
> o schenkt a ihre eigentumswohnung und übereignet sie
> dieser. allerdings vereinbaren beide ein
> veräußerungsverbot. a will die wohnung nun an c
> veräußern. ist das möglich?
>
> zunächst eine allgemeine frage: nach welcher vorschrift
> kann man eigentumswohnung übertragen?
Jeder Wohungseigentümer kann grundsätzlich über sein Wohnungseigentum frei verfügen (§ 12 WEG). Er kann es veräußern, belasten oder inhaltlich verändern.
> da es keine
> beweglichen sachen sind scheiden die §§ 929 ff. aus.
> allerdings finde ich bei den unbeweglichen sachen keine
> entsprechende vorschrift, da 873, 925 sich nur auf
> grundstücke beziehen und der 926 in diesem fall nicht
> greift.
>
> bzgl. des veräußerungsverbots gilt... 137 s. 1 ...a kann
> also wirksam verfügen, macht sich aber uU auf
> schuldrechtlicher Ebene schadenserstazpflichtig.da es sich
> hier um eine sache und nicht um eine forderung handelt,
> greift 399 2.alt. nicht.
>
Die Wohungseigentümer können vereinbaren, dass jeder von ihnen seine Eigentumswohnung nur mit Zustimmung der anderen Wohnungeigentümer oder eines Dritten, in der Regel des Verwalters, veräußern darf (§ 12 Abs. 1 WEG).
Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund versagt werden (§ 12 Abs. 2 WEG). Ist in einer Teilungserklärung eine Versagung aus unwichtigen Gründen vorgesehen, wäre eine Verweigerung der Zustimmung nichtig.
Der Veräußerer – nicht der Erwerber – hat einen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind (§ 12 Abs. 2 Satz 2 WEG).
Viele Grüße
Josef
|
|
|
|