(un-/) vollkommene pflichten < Philosophie < Geisteswiss. < Vorhilfe
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(Frage) beantwortet | Datum: | 17:13 Sa 07.05.2011 | Autor: | susi111 |
hallo,
kant sagt ja, dass es vollkommene und unvollkommene pflichten gibt.
ich hab es jetzt so verstanden, dass man die verallgemeinerung der vollkommenen pflichten nicht widerspruchsfrei denken kann und wollen kann.
die unvollkommenen pflichten kann man nur denken, aber nicht wollen.
ist das richtig? ich finde es sehr verwirrend und es kommt mir irgendwie falsch vor.
jetzt verstehe ich die beispiele nicht. bei den vollkommenen pflichten nennt er das selbstmordverbot bzw. das verbot des falschen versprechens. wieso kann man es nicht denken und nicht wollen? ich könnte beides...
und bei den unvollkommenen pflichten nennt er das verbot der nicht-entwicklung eigener fähigkeiten und das ververbot der gleichgültigkeit gegen fremde not. wieso kann ich es denken, aber nicht wollen? ich könnte auch hier beides...
irgendwie verstehe ich es nicht ganz und die beispiele verstehe ich auch nicht. könnt ihr mir es bitte bitte erklären?
danke!
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Hallo^^
Ich finde, dass das den Unterschied sehr gut deutlich macht:
"Um die Naturgesetzfassung des kategorischen Imperativs besser zu veranschaulichen, verwendet Kant vier Beispiele, die sich folgendermaßen aufteilen lassen:
I.) vollkommene Pflichten (ihre Verletzung ist denkwidrig)
a) gegen uns selbst (z.B. Verbot der Selbsttötung)
b) gegen andere (z.B. Verbot von unredlichen Versprechen)
II.) unvollkommene Pflichten (ihre Verletzung ist willensunstimmig, unzweckmäßig)
c) gegen uns selbst (z.B. Verbot der Selbstverwahrlosung)
d) gegen andere (z.B. Verbot der Gleichgültigkeit gegenüber dem Wohlergehen anderer)
Eine vollkommene Pflicht ist folglich dann der Fall, wenn ich die Maxime nicht widerspruchsfrei denken und wollen kann. Bei einer unvollkommenen Pflicht kann ich die Maxime zwar denken, aber nicht ohne Widerspruch wollen. "
(Quelle: http://www.schulfach-ethik.de/ethik/Personen/kant_immanuel.htm)
Jetzt klar?? wenn nicht, frag gern nochmal nach^^du kannst das natürlich wollen oder denken, jedoch nicht ohne Widerspruch...
LG
pythagora
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(Frage) beantwortet | Datum: | 21:58 So 08.05.2011 | Autor: | susi111 |
> Hallo^^
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> Ich finde, dass das den Unterschied sehr gut deutlich
> macht:
>
> "Um die Naturgesetzfassung des kategorischen Imperativs
> besser zu veranschaulichen, verwendet Kant vier Beispiele,
> die sich folgendermaßen aufteilen lassen:
>
> I.) vollkommene Pflichten (ihre Verletzung ist denkwidrig)
> a) gegen uns selbst (z.B. Verbot der Selbsttötung)
> b) gegen andere (z.B. Verbot von unredlichen Versprechen)
>
> II.) unvollkommene Pflichten (ihre Verletzung ist
> willensunstimmig, unzweckmäßig)
> c) gegen uns selbst (z.B. Verbot der Selbstverwahrlosung)
> d) gegen andere (z.B. Verbot der Gleichgültigkeit
> gegenüber dem Wohlergehen anderer)
> Eine vollkommene Pflicht ist folglich dann der Fall, wenn
> ich die Maxime nicht widerspruchsfrei denken und wollen
> kann. Bei einer unvollkommenen Pflicht kann ich die Maxime
> zwar denken, aber nicht ohne Widerspruch wollen. "
ja, das hat kant ja gesagt. und was er gesagt hat, hab ich auch verstanden. aber ich versteh nicht, wieso man es zB einen selbstmord nicht widerspruchsfrei denken und nicht wollen kann.
wenn ich einen selbstmord nicht widerspruchsfrei denken kann und nicht widerspruchsfrei wollen kann, dann kann ich auch die nichtentwicklung meiner fähigkeiten nicht denken und nicht wollen. wieso kann ich aber letzteres widerspruchsfrei denken, wenn ich es beim selbstmord nicht kann? ich könnte beide beispiele denken und auch wollen, wenn ich es wollte...
> (Quelle:
> http://www.schulfach-ethik.de/ethik/Personen/kant_immanuel.htm)
>
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> Jetzt klar?? wenn nicht, frag gern nochmal nach^^du kannst
> das natürlich wollen oder denken, jedoch nicht ohne
> Widerspruch...
>
>
> LG
> pythagora
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Hi^^,
ich denke dass das aus dem kat. Imperativ herorgeht:
Handle nur nach derjenigen maxime, von der du zugleich wollen kannst, dass sie ein allgemeines gesetz werde.
Dementsprechend würden verstöße gegen das "Verbot der Selbsttötung" sozusagen nicht "recht" sein, denn wenn das alle machen würden, wär schlecht. Genauso kann man auch "unredliche Versprechen" abgeben, man kann es denken und auch wollen, wenn auch das wiederum alle machn würden, wäre es auch nicht schön.
die unvollkommene Pflichten sind dann im prinzip das gleiche nur eine abschwächung , weil es dann nichts mehr mit "Recht" zu tun hat, sondern nur noch mit "tugenden" (ordnung, verbot der gleichgültigkeit...)
Jetzt klarer? Wenn nicht, überleg ich mir nochmal was anderes, wie ich dir das erklären kann^^
LG
pythagora
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(Frage) beantwortet | Datum: | 23:14 So 08.05.2011 | Autor: | susi111 |
> Hi^^,
> ich denke dass das aus dem kat. Imperativ herorgeht:
> Handle nur nach derjenigen maxime, von der du zugleich
> wollen kannst, dass sie ein allgemeines gesetz werde.
> Dementsprechend würden verstöße gegen das "Verbot der
> Selbsttötung" sozusagen nicht "recht" sein, denn wenn das
> alle machen würden, wär schlecht. Genauso kann man auch
> "unredliche Versprechen" abgeben, man kann es denken und
> auch wollen, wenn auch das wiederum alle machn würden,
> wäre es auch nicht schön.
>
> die unvollkommene Pflichten sind dann im prinzip das
> gleiche nur eine abschwächung , weil es dann nichts mehr
> mit "Recht" zu tun hat, sondern nur noch mit "tugenden"
> (ordnung, verbot der gleichgültigkeit...)
wenn das mit den vollkommenen pflichten etwas mit den rechtspflichten (von denen kant ja auch spricht) zu tun hat, und die unvollkommenen pflichten etwas mit tugendpflichten zu tun hat, wird es schonmal um einen schritt klarer. aber ich bin mir hier eben nicht sicher, ob es wirklich damit zu tun hat, weil ein versprechen ja nichts mit recht zu hat.
aber das mit der nichtentwicklung der eigenen fähigkeiten noch nicht. was hat das mit den tugend zu tun, was ist das für eine tugend, seine fähigkeiten weiterzuentwickeln.
aber mir ist gerade etwas eingefallen. kant sagte doch, dass rechtspflichten solche sind, bei der eine äußere gesetzgebung möglich ist. bei tugendpflichten ist dies nicht möglich.
meinst du dann mit rechtspflichten, dass eine äußere gesetzgebung möglich ist (pflicht, sein leben zu erhalten und pflicht, die wahrheit zu sagen) und mit tugendpflichten, dass eine äußere gesetzgebung NICHT möglich ist (pflicht, sich weiterzuentwickeln und pflicht, nicht gleichgültig zu sein)?
obwohl ich ja auch bei den zwei letzten beispielen, dies zu gesetzen machen könnte...
> Jetzt klarer? Wenn nicht, überleg ich mir nochmal was
> anderes, wie ich dir das erklären kann^^
>
> LG
> pythagora
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Hi,
> wenn das mit den vollkommenen pflichten etwas mit den
> rechtspflichten (von denen kant ja auch spricht) zu tun
> hat, und die unvollkommenen pflichten etwas mit
> tugendpflichten zu tun hat, wird es schonmal um einen
> schritt klarer. aber ich bin mir hier eben nicht sicher, ob
> es wirklich damit zu tun hat, weil ein versprechen ja
> nichts mit recht zu hat.
> aber das mit der nichtentwicklung der eigenen fähigkeiten
> noch nicht. was hat das mit den tugend zu tun, was ist das
> für eine tugend, seine fähigkeiten weiterzuentwickeln.
naja, es ist keine pflicht, aber sicherlich wünschenswert^^
> aber mir ist gerade etwas eingefallen. kant sagte doch,
> dass rechtspflichten solche sind, bei der eine äußere
> gesetzgebung möglich ist. bei tugendpflichten ist dies
> nicht möglich.
> meinst du dann mit rechtspflichten, dass eine äußere
> gesetzgebung möglich ist (pflicht, sein leben zu erhalten
> und pflicht, die wahrheit zu sagen) und mit
> tugendpflichten, dass eine äußere gesetzgebung NICHT
> möglich ist (pflicht, sich weiterzuentwickeln und pflicht,
> nicht gleichgültig zu sein)?
ja, genau!
LG
pythagora
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 00:25 Mo 09.05.2011 | Autor: | susi111 |
okay, danke :) du hast mir sehr geholfen!
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