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versehentliche abgabe: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 09:45 Di 09.12.2008
Autor: der_puma

hey,

folgender fall:
Person a will bei b irgendwas bestellen und fertigt den entsprechenden bestellschein aus. dann überlegt er es sich anders und wirft den brief in den müll. wenig später kommt seine sekretärin und denkt er habe den brief versehentlich weggeschmissen und sendet ihn dem b zu. wirksamer kaufvertrag?

das ist ein typisches beispiel zur versehentlichen abgabe ( aus lehrbuch köhler )

einige frage beschäftigen mich dabei aber schon lange.

1) wenn ich prüfe, ob der brief eine willenserklärung in form eines angebotes ist, prüfe ich die obj und sub merkmaler einer willenserklärung

a)objetiv
aus sicht eines neutralen dritten war für b in dem zugeschickten brief eine willenserklärung erkennbar...irgendsowas

jetzt mein problem:
b) sub.
Hat a mit erklärungbewusstsein gehandelt? in meinem lehrbuch wird daruaf überhaupt nicht eingegangen, sondern einfach vorausgesetzt. zum zeitpunkt des schreibens des briefes hatte er erklärungsbewusstsein, aber das is ja untergeganegn. welche auswirkungen hat dies? überhaupt keine, weil es sich nicht auf den zeitpunkt der willensbildung ( also des schreibens des briefes ) bezieht??

.
.
.
jetzt prüfen wir die abgabe der we, da gibt es zwei möglichkeiten. ( an sich ist es laut def. keine abgabe. der brief ist ohne wissen und willen des a aus dessen sphäre gelangt)

1) man rechnet a das verhalten seiner sekretärin zu oder 2)nicht.
folgt man dem ersten ( aus sicht eines obj dritten musste a damit rechnen, dass die sekretarin in seinen müll schaut, ohne danach mit ihm zu sprechen )kann man -laut meinem lehrbuch- mit der anfechtung des a rechnen, sodass dieser den vetrauenschaden in jedem fall bezahlen muss. folgt man 2) hat b ebenso die im verkehr erforderliche sorgfalt ausser acht gelassen und muss wg culpa in contrahendo ebenso den vetrauensschaden bezahlen.

dies leuchtet mir alles nicht ein. die argumentation steht und fällt damit, dass a siene sorgfalt verletzt hat und man darauf für b keinen nachteil bewirken kann. eine solche sorgfaltspflichtverletzung sehe ich allerdings nicht, er hat den brief weder einfach auf seinem tisch liegen lassen noch ist ein solcher fall in der vergangenheit öfter vorgekommen.

liebe grüße
puma

        
Bezug
versehentliche abgabe: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 09:20 Do 11.12.2008
Autor: Josef

Hallo puma,

ein paar Anmerkungen:


Als Willenserklärung ist eine tatsächliche Verständigung auslegungsfähig nach Maßgabe von §§  133 , 157 BGB.

Wenn die Erklärung rechtliche Verbindlichkeit haben soll, ist äußerlich (objektive Seite) eine Erklärung und innerlich (subjektive Seite) ein doppelter Wille erforderlich, nämlich Handlungs- und Erklärungswille. Fehlt eines dieser Elemente, so liegt keine Willenserklärung im Rechtssinne vor. Da eine Willenserklärung nicht vorliegt, ist eine Anfechtung überflüssig.

Begrifflich lässt sich der auf eine Erklärung gerichtete Wille in drei Willenselemente gliedern.

Handlungswille.
Erklärungswille
Erfolgswille

Es kommt allein auf eine objektive Betrachtungsweise an, wobei die Gesamtumstände und die Interessenlage zu würdigen sind. Verlässt sich der Begünstigte erkennbar auf die Zusage und stehen für ihn erhebliche Werte auf dem Spiel, so muss objektiv von einem Rechtsbindungswillen des Erklärenden ausgegangen werden, wobei für diese Bewertung sehr strenge Maßstäbe anzulegen sind.

Entsprechende Kommentare und Urteile können hierzu hilfreich sein.



Hierzu ein paar Fundstellen:

Der Geschäftswille ist ein subjektives Tatbestandsmerkmal einer Willenserklärung. Er ist auf die Herbeiführung eines ganz bestimmten rechtserheblichen Erfolges gerichtet. Fehlt er bei der Abgabe einer Willenserklärung, so ist die Willenserklärung zwar fehlerbehaftet, aber im Rechtsverkehr dennoch wirksam. Demjenigen, der eine Willenserklärung ohne Geschäftswillen abgibt, räumt das Gesetz ein Anfechtungsrecht gemäß § 119 I BGB ein. Ficht er seine Willenserklärung unverzüglich an, so muss er unter Umständen demjenigen, der auf die Wirksamkeit der Willenserklärung vertraut hat, Schadensersatz leisten. Der Umfang des Schadensersatzes ist auf das positive Interesse begrenzt.

[]Quelle


[]Wirksamkeit



Viele Grüße
Josef




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