weitergehenden Erschöpfung < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
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Status: |
(Frage) beantwortet | Datum: | 14:01 Do 25.11.2010 | Autor: | domerich |
Aufgabe | aus dem Urteil 2 O 37/09 |
lassen. Auch der Klarstellung, dass der Zweiterwerber das Nutzungsrecht nicht über § 69d Abs. 1 UrhG erwerben kann, weil diese Regelung nicht zu einer weitergehenden Erschöpfung auch
des Vervielfältigungsrechts führt und nicht eine Nutzung durch Dritte betrifft, ist daher zuzustimmen.
was soll denn das heißen, weitergehende Erschöpfung?
ich löse es selbst auf: weitergehend meint hier: normalerweise ist nur das verbreitungsrecht vom erschöpfungsgrundsatz betroffen, wäre auch das vervielfält.recht betroffen wäre das eine weitergehende erschöpfung.
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(Antwort) fertig | Datum: | 07:13 Fr 26.11.2010 | Autor: | Josef |
Hallo domerich,
> aus dem Urteil 2 O 37/09
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> lassen. Auch der Klarstellung, dass der Zweiterwerber das
> Nutzungsrecht nicht über § 69d Abs. 1 UrhG erwerben kann,
> weil diese Regelung nicht zu einer weitergehenden
> Erschöpfung auch
> des Vervielfältigungsrechts führt und nicht eine Nutzung
> durch Dritte betrifft, ist daher zuzustimmen.
>
> was soll denn das heißen, weitergehende Erschöpfung?
>
> ich löse es selbst auf: weitergehend meint hier:
> normalerweise ist nur das verbreitungsrecht vom
> erschöpfungsgrundsatz betroffen, wäre auch das
> vervielfält.recht betroffen wäre das eine weitergehende
> erschöpfung.
>
Nur "Schöpfungen", z.B. ein Werk (Text, Foto), dass einen persönlichen, geistigen Einfluss erkennen lassen, sind geschützt.
Eine "weitergehende Erschöpfung" erstreckt sich m.E. z.B. nicht nur auf eine patentierte Maschine sondern auch auf das patentgeschützte Verfahren.
Viele Grüße
Josef
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