Kants Pflichten < Philosophie < Geisteswiss. < Vorhilfe
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(Frage) beantwortet | Datum: | 19:36 Mo 05.12.2011 | Autor: | Yoruichi |
Hallo liebe Leute,
ich habe eine Frage, und hoffe dass ihr mir auch weiterhelfen könnt, da ich buchstäblich am Verzweifeln bin.
Kant unterscheidet zwischen vollkommenen und unvollkommenen Pflichten. Diese Unterscheidung verstehe ich auch ganz gut, nur habe ich da ein anderes Problem - warum ist diese Unterscheidung wichtig - oder auch unwichtig? Habe schon viel gesucht, jedoch nur etwas über die Unterscheidung an sich gefunden, nicht über die Wichtigkeit/Unwichtigkeit. Das treibt mich in den Wahnsinn, da ich mir das auch nicht selbst zusammenreimen kann.
Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen, und bedanke mich schonmal im Vorraus.
Liebe Grüße
Yoruichi
Ich habe diese Frage in keinem Forum auf anderen Internetseiten gestellt.
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(Antwort) fertig | Datum: | 07:34 Di 06.12.2011 | Autor: | mmhkt |
Guten Morgen,
hier gibt es eine Frage zu dem Thema.
Ein Grund für die Wichtigkeit der Unterscheidung scheint mir die Verbindlichkeit der vollkommenen Pflichten zu sein, die als Grundgerüst für das Funktionieren einer sozialen Gemeinschaft dienen sollen.
Das Fundament eines Bauwerks - auch einer Gesellschaft - muss stabil sein, damit der Bestand des Ganzen gewährleistet ist.
Schönen Gruß
mmhkt
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(Antwort) fertig | Datum: | 08:29 Di 06.12.2011 | Autor: | Josef |
Hallo,
ergänzend zu den Erläuterungen von mmhkt noch:
Pflicht:
Als Sammelbegriff ist es Ausdruck für Gebote unterschiedlicher Geltung (als kategorischer Imperativ [Kant], als einfache Sittlichkeit [Bollnow] wie auch als moralische Verpflichtung zum Gutsein. [1]
Pflicht, in der Philosophie Bezeichnung für die – aus dem (im Gewissen verinnerlichten) Sittengesetz erwachsende – Selbstaufforderung zu bestimmten selbstlosen Handlungen. [2]
Bei Immanuel Kant ist die Pflicht ein moralischer Imperativ des unbedingten Sollens und steht im Gegensatz zu den – sinnlichen Trieben entspringenden – Neigungen. [2]
Erzwingbar und damit vollkommen ist diejenige Pflicht, die ausnahmslose Gültigkeit besitzt. Gestattet sie Ausnahmen, so handelt es sich um eine unvollkommene Pflicht.[3]
Durch die Bestimmtheitsdifferenzen stimmt Kant auf die Pflichtarten ab. Er unterscheidet die Rechtspflicht von der Tugendpflicht. "Die Rechtspflicht ist eine Handlungsnorm, die inhaltlich genau bestimmt und darum vollkommen genannt wird. Tugendpflichten sind unvollkommen, weil sie auf einen Zweckprinzip beruhen. Die Zweckorientierung macht sie notwendig unbestimmt und daher unvollkommen." [3]
Quellenangaben:
[1] Herders Lexikon der Psychologie; Band 2; Seite 1596
[2] Microsoft® Encarta® Enzyklopädie Professional 2003 © 1993-2002 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten.
[3] http://books.google.de/books?id=l0YR2WG2OeAC&pg=PA121&lpg=PA121&dq=kant+pflicht+vollkommen&source=bl&ots=ZQpvoClbLf&sig=rQ8a5SpCYhvJaT2kU509eP7uU9E&hl=de&ei=3rTdTtq1BdHesgaEtdX8CA&sa=X&oi=book_result&ct=result&resnum=10&ved=0CFgQ6AEwCTgU#v=onepage&q=kant%20pflicht%20vollkommen&f=false
Viele Grüße
Josef
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